Undisclosed Second Marriage in Residency Appeal After Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual initially held residency based on marriage to a citizen, but after a divorce, he remarried another citizen and failed to disclose this new marriage to the lower authority when appealing the non-renewal of his permit, which had subsequently denied him residency based on its discretionary assessment of the known facts. The administrative court declined to rule on the appeal, despite acknowledging a potential new basis for a residency claim due to the undisclosed second marriage, reasoning that the lower authority had not yet evaluated the new facts arising from the second marriage, especially since a new application was already pending, and concluding that the appeal was unnecessary to delay removal as the individual was generally permitted to stay pending a decision on the new application.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdeführer war zunächst aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin anwesenheitsberechtigt. Diese Ehe wurde jedoch nach rund drei Jahren geschieden. Kurz darauf heiratete der Beschwerdeführer erneut eine Schweizerin, was er der - mit einem Rekurs gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung befassten - Vorinstanz nicht mitteilte. Diese fällte einen Entscheid im freien Ermessen und verweigerte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hat ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf ihren Kenntnisstand zu Recht verneint (E. 2.2). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist - trotz grundsätzlich gegebenem neuem Bewilligungsanspruch - nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht braucht von der Vorinstanz noch ungewürdigte Verhältnisse (noch) nicht zu beurteilen, und zwar umso weniger oder jedenfalls deswegen, weil der Beschwerdeführer gestützt auf die neuen Tatsachen bei der Beschwerdegegnerin erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung anhängig gemacht hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdeerhebung auch keineswegs erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, weil es ihm bis zum Entscheid über sein neues Gesuch grundsätzlich ohnehin erlaubt ist, sich in der Schweiz aufzuhalten (E. 2.3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 4). Die Vorinstanz ist - gleich wie das Verwaltungsgericht - wohl auch dann zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet, wenn sie einen Anwesenheitsanspruch verneint (E. 5). Nichteintreten.
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KI-generiertThis provision is likely cited in the reasoning or implied for the decision regarding appealability, although the dispositive explicitly states non-admission.
This provision is cited among the relevant legal norms, likely relating to the procedural handling leading to non-admission.
This procedural rule is cited among the relevant legal norms, relevant to the case's procedural context.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00556
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00556 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der Beschwerdeführer war zunächst aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin anwesenheitsberechtigt. Diese Ehe wurde jedoch nach rund drei Jahren geschieden. Kurz darauf heiratete der Beschwerdeführer erneut eine Schweizerin, was er der - mit einem Rekurs gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung befassten - Vorinstanz nicht mitteilte.
Diese fällte einen Entscheid im freien Ermessen und verweigerte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hat ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf ihren Kenntnisstand zu Recht verneint (E. 2.2). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist - trotz grundsätzlich gegebenem neuem Bewilligungsanspruch - nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht braucht von der Vorinstanz noch ungewürdigte Verhältnisse (noch) nicht zu beurteilen, und zwar umso weniger oder jedenfalls deswegen, weil der Beschwerdeführer gestützt auf die neuen Tatsachen bei der Beschwerdegegnerin erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung anhängig gemacht hat.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdeerhebung auch keineswegs erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, weil es ihm bis zum Entscheid über sein neues Gesuch grundsätzlich ohnehin erlaubt ist, sich in der Schweiz aufzuhalten (E. 2.3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 4). Die Vorinstanz ist - gleich wie das Verwaltungsgericht - wohl auch dann zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet, wenn sie einen Anwesenheitsanspruch verneint (E. 5). Nichteintreten. · --- · Stichworte:
· AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLÄNDERGESETZ INTERTEMPORALES RECHT KEIN ANSPRUCH NEUE EHE NEUE TATSACHE NEUES BEGEHREN NICHTBERÜCKSICHTIGUNG NICHTEINTRETEN RECHTSMITTEL RECHTSMITTELBELEHRUNG SCHEIDUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. 1 ANAG Art. 1 Abs. 1 ANAV Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG Art. 117 BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK § 10 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3