Widower's Residence Permit Refusal Upheld After Spouse's Death
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to extend a residence permit for a widower whose Swiss spouse had died after only about eighteen months of marriage, reasoning that the petitioner lost his right of residence under existing law upon his wife's death and had not yet acquired a right to a settlement permit, nor did the guarantee of private and family life under the ECHR or the Federal Constitution confer such a right. Furthermore, the court determined that the newly enacted immigration law, effective after the application was filed, was not retroactively applicable to the substantive right to a permit, although procedural aspects would follow the new law, and ultimately dismissed the request for free legal aid due to the hopelessness of the case.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, nachdem seine Schweizer Ehefrau nach nur gut eineinhalbjähriger Ehedauer verstorben war. Zuständigkeit einer Kammer (E. 1) des Verwaltungsgerichts (E. 2.1). Mit dem Tod der Ehefrau hat der Beschwerdeführer seinen Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG verloren und einen solchen auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht bereits erdauert. Ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch verleiht ihm die Garantie des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Daran ändert auch das per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Ausländergesetz nichts: Es ist auf Gesuche, die vor seinem Inkrafttreten eingereicht worden sind, nicht anwendbar; intertemporal richtet sich lediglich das - vorliegend keine Rolle spielende - Verfahren nach neuem Recht. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer wohl auch nach dem Ausländergesetz keinen Bewilligungsanspruch (E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 3). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 4). Die Vorinstanz ist - gleich wie das Verwaltungsgericht - wohl auch dann zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet, wenn sie einen Anwesenheitsanspruch verneint (E. 5.1). Nichteintreten.
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KI-generiertThe court used this provision to determine that the appellant lost his right to residence upon the death of his spouse.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the scope of the appeal or a related procedural aspect mentioned in the context of the appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the appeal procedure before the Federal Supreme Court.
The court considered whether this constitutional provision granted the appellant a right to residence.
The court considered whether this ECHR article granted the appellant a right to residence.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the jurisdiction or procedural aspect within the Cantonal Constitution.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00551
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00551 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 12.02.2008 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, nachdem seine Schweizer Ehefrau nach nur gut eineinhalbjähriger Ehedauer verstorben war. Zuständigkeit einer Kammer (E.
1) des Verwaltungsgerichts (E. 2.1). Mit dem Tod der Ehefrau hat der Beschwerdeführer seinen Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG verloren und einen solchen auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht bereits erdauert. Ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch verleiht ihm die Garantie des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Daran ändert auch das per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Ausländergesetz nichts: Es ist auf Gesuche, die vor seinem Inkrafttreten eingereicht worden sind, nicht anwendbar; intertemporal richtet sich lediglich das - vorliegend keine Rolle spielende - Verfahren nach neuem Recht.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer wohl auch nach dem Ausländergesetz keinen Bewilligungsanspruch (E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 3). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 4). Die Vorinstanz ist - gleich wie das Verwaltungsgericht - wohl auch dann zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet, wenn sie einen Anwesenheitsanspruch verneint (E. 5.1). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT AUFENTHALTSANSPRUCH AUSLÄNDERGESETZ AUSSICHTSLOSIGKEIT INTERTEMPORALES RECHT KEIN ANSPRUCH NICHTEINTRETEN RECHTSMITTEL RECHTSMITTELBELEHRUNG TOD UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERWITWET ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:
· Art. 7 Abs. 1 ANAG Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG Art. 117 BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 10 Abs. 2 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3