Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00549 • VG ZH VB.2007.00549 KI-generiert

Slaughterhouse Expansion Denial Upheld Due to Zoning Non-Compliance

Geschäftsnummer VB.2007.00549
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal challenging the denial of a building permit and special use permit for expanding an existing emergency slaughterhouse, located in an agricultural zone, to include meat processing and sales. The court reasoned that the planned future use was not zoning-compliant, and determined that the relevant structure for assessing vested rights protection was the slaughterhouse built in 1991, not the prior pig fattening stable it replaced. Since the requested expansion constituted a change of use that contradicted spatial planning law and introduced new environmental impacts, particularly increased traffic, the initial denial of the permit was upheld, leading to the dismissal of the appellant's complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24c und 37a RPG | Ausnahmebewilligung: Erweiterung der Nutzung eines Notschlachtlokals (in Landwirtschaftszone) für Produktion und Verkauf von Fleischwaren Das Rubrum ist anzupassen, nachdem einer der Beschwerdegegner den Beschluss der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt hat (E. 2). Umschreibung des Streitgegenstands (E. 3). Die geplante zukünftige Nutzung ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Rechtsgrundlagen zum Bestandesschutz von zonenwidrig gewordenen Bauten (E. 4.1-2). Massgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Bestandesschutzes und der in dessen Rahmen zulässigen Nutzungsänderungen: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das 1991 gebaute Notschlachtlokal und nicht etwa der frühere Schweinemaststall massgeblich, an dessen Stelle das Notschlachtlokal errichtet wurde. Kritische Würdigung der Rechtsprechung. Die Nutzungserweiterung widerspricht dem Raumplanungsrecht. Die Vorinstanz hat die Bewilligung zu Recht verweigert (E. 4.3). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind auch unter dem Gesichtswinkel, dass die Nutzungserweiterung neue Auswirkungen auf die Umwelt hat (vermehrter Zuliefer- und Kundenverkehr), nicht erfüllt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde der Bauherrin.

Schlagwörter

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Zonenkonformität Freihaltezone Baubewilligung Landwirtschaftszone Umzonung Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c RPG

The decision concerns the request for an exception permit related to this provision.

Art. 37a RPG

The decision concerns the request for an exception permit related to this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00549

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00549 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.10.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24c und 37a RPG · Ausnahmebewilligung: Erweiterung der Nutzung eines Notschlachtlokals (in Landwirtschaftszone) für Produktion und Verkauf von Fleischwaren Das Rubrum ist anzupassen, nachdem einer der Beschwerdegegner den Beschluss der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt hat (E. 2).

Umschreibung des Streitgegenstands (E. 3). Die geplante zukünftige Nutzung ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Rechtsgrundlagen zum Bestandesschutz von zonenwidrig gewordenen Bauten (E. 4.1-2). Massgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Bestandesschutzes und der in dessen Rahmen zulässigen Nutzungsänderungen: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das 1991 gebaute Notschlachtlokal und nicht etwa der frühere Schweinemaststall massgeblich, an dessen Stelle das Notschlachtlokal errichtet wurde.

Kritische Würdigung der Rechtsprechung. Die Nutzungserweiterung widerspricht dem Raumplanungsrecht. Die Vorinstanz hat die Bewilligung zu Recht verweigert (E. 4.3). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind auch unter dem Gesichtswinkel, dass die Nutzungserweiterung neue Auswirkungen auf die Umwelt hat (vermehrter Zuliefer- und Kundenverkehr), nicht erfüllt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde der Bauherrin. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BESTANDESSCHUTZ LANDWIRTSCHAFTSZONE NUTZUNGSÄNDERUNG RUBRUM SCHLACHTHOF ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 16a RPG Art. 24a RPG Art. 24c RPG Art. 37a RPG Art. 41 RPV Art. 42 RPV Art. 43 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3