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VB.2007.00548 • VG ZH VB.2007.00548 KI-generiert

Municipality v. Applicant Regarding Social Assistance Eligibility Based on Cohabitation Period

Geschäftsnummer VB.2007.00548
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality appealed a decision that granted social assistance to an individual whose application had initially been denied by the social welfare office based on the applicant's cohabitation in a stable conjugal relationship (concubinage) for over two years. The court determined that according to the applicable intertemporal law, the older version of the relevant guidelines should apply, which required five years of cohabitation to establish a stable conjugal partnership for support purposes, rather than the newer standard of two years; even applying the older standard, the required five-year period had not yet been met at the time of the initial decision, leading to the rejection of the municipality's appeal and affirming the prior ruling that granted relief.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: notwendige Dauer für Annahme eines gefestigten Konkubinats (Die Sozialbehörde lehnte das Gesuch um wirtschaftliche HIlfe wegen Zusammenlebens des Beschwerdeführers im stabilen Konkubinat seit mehr als zwei Jahren ab. Gutheissung des Rekurses durch den Bezirksrat. Dagegen erhob die Gemeinde Beschwerde.) Nach der Fassung von Dezember 2007 (in Kraft seit 1.1.2008) setzen die SKOS-Richtlinien für ein gefestigtes Konkubinat ohne gemeinsames Kind ein Zusammenleben von zwei Jahren voraus, die früheren Fassungen ein solches von fünf Jahren (E. 2). Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2003 mit seiner Partnerin zusammen; die Sozialbehörde entschied im Mai 2007 (E. 3). Aufgrund intertemporalrechtlicher Grundsätze wäre die alte Fassung anzuwenden. Zum nämlichen Schluss führt schon eine andere Überlegung: § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV erklärt die SKOS-Richtlinien ausdrücklich "in der Fassung vom Dezember 2004" als anwendbar (E. 4.3). Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei der gebotenenen Anwendung der alten Fassung, wenn auf die Sachlage im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids abgestellt wird; denn die nach der alten Fassung massgebende Karenzfrist von fünf Jahren für die Annahme eiens gefestigten Konkubinats ist auch heute noch nicht abgelaufen (E. 4.4). Aus der Praxis anderer Gemeinden, bereits heute eine Karenzfrist von zwei Jahrten genügen zu lassen, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten (E. 4.6). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Sozialhilfe Konkubinatsverhältnis Konkubinat Ehedauer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Aufenthaltsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 SHV

This provision, which explicitly states the applicable version of the SKOS guidelines, was used in the reasoning leading to the final decision.

§ 16 Abs. II SHV

This provision concerning social assistance regulations was the basis for the dispute regarding the definition of a consolidated cohabitation.

§ 16 VRG

This procedural norm likely governed the right to appeal or the structure of the administrative review, as it is listed among the relevant norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00548

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00548 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: notwendige Dauer für Annahme eines gefestigten Konkubinats (Die Sozialbehörde lehnte das Gesuch um wirtschaftliche HIlfe wegen Zusammenlebens des Beschwerdeführers im stabilen Konkubinat seit mehr als zwei Jahren ab. Gutheissung des Rekurses durch den Bezirksrat.

Dagegen erhob die Gemeinde Beschwerde.) Nach der Fassung von Dezember 2007 (in Kraft seit 1.1.2008) setzen die SKOS-Richtlinien für ein gefestigtes Konkubinat ohne gemeinsames Kind ein Zusammenleben von zwei Jahren voraus, die früheren Fassungen ein solches von fünf Jahren (E. 2). Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2003 mit seiner Partnerin zusammen; die Sozialbehörde entschied im Mai 2007 (E. 3). Aufgrund intertemporalrechtlicher Grundsätze wäre die alte Fassung anzuwenden. Zum nämlichen Schluss führt schon eine andere Überlegung: § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV erklärt die SKOS-Richtlinien ausdrücklich "in der Fassung vom Dezember 2004" als anwendbar (E. 4.3).

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei der gebotenenen Anwendung der alten Fassung, wenn auf die Sachlage im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids abgestellt wird; denn die nach der alten Fassung massgebende Karenzfrist von fünf Jahren für die Annahme eiens gefestigten Konkubinats ist auch heute noch nicht abgelaufen (E. 4.4). Aus der Praxis anderer Gemeinden, bereits heute eine Karenzfrist von zwei Jahrten genügen zu lassen, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten (E. 4.6).

Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · GEFESTIGTES KONKUBINAT INTERTEMPORALES RECHT KONKUBINAT SOZIALHILFE UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 16 Abs. II SHV § 17 SHV § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3