Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00545 • VG ZH VB.2007.00545 KI-generiert

Municipality's Deregistration of Resident Upheld Due to Unsuccessful Mail Delivery and Lack of Established Center of Life

Geschäftsnummer VB.2007.00545
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality lawfully deregistered an individual from its resident registry after repeated unsuccessful attempts to deliver mail over three and a half years, indicating their primary residence was abroad. The court found that the individual's center of life and intent to remain in the municipality were not sufficiently established, distinguishing between police domicile and civil law residence, and noting that postal accessibility is crucial for official notifications. The court rejected the appeal, stating that any changes in circumstances after the decision were irrelevant to the current appeal and that the issuing authority should address such matters.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Meldepflicht | Abmeldung des Beschwerdeführers durch Gemeinde mangels dortigen Lebensmittelpunkts (Wegen zahlreicher erfolgloser Postzustellungsversuche innert dreieinhalb Jahren in der betreffenden Gemeinde meldete diese den offenbar vorwiegend in Griechenland wohnenden Beschwerdeführer ab, wogegen dieser erfolglos vor Bezirksrat rekurrierte und nun Beschwerde führt.) Mangels Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers auf der Beschwerdeschrift ist er alleine Partei des vorliegenden Verfahrens. Er ist alleine parteifähig, da kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vorliegt (E. 1). Gesetzliche Grundlagen des Meldewesens. Das für die Niederlassung massgebliche polizeiliche Domizil ist zu unterscheiden vom zivilrechtlichen Wohnsitz und Spezialwohnsitzen mit eigenständigen Anknüpfungspunkten. Die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort und der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ist auf die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar (E. 2). Die postalische Erreichbarkeit ist im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils (E. 4.1). Eine allfällige Änderung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung ist vorliegend nicht zu beachten. Für eine allfällige Anpassung der Dauerverfügung ist die verfügende Behörde zuständig (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Wohnsitz Eröffnung des Entscheids Zustellung per Einschreiben Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Legitimation der Gemeinde veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. I ZGB

The court cited this provision to explain the concept of domicile and distinguish it from civil law residence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00545

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00545 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht · Abmeldung des Beschwerdeführers durch Gemeinde mangels dortigen Lebensmittelpunkts (Wegen zahlreicher erfolgloser Postzustellungsversuche innert dreieinhalb Jahren in der betreffenden Gemeinde meldete diese den offenbar vorwiegend in Griechenland wohnenden Beschwerdeführer ab, wogegen dieser erfolglos vor Bezirksrat rekurrierte und nun Beschwerde führt.) Mangels Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers auf der Beschwerdeschrift ist er alleine Partei des vorliegenden Verfahrens.

Er ist alleine parteifähig, da kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vorliegt (E. 1). Gesetzliche Grundlagen des Meldewesens. Das für die Niederlassung massgebliche polizeiliche Domizil ist zu unterscheiden vom zivilrechtlichen Wohnsitz und Spezialwohnsitzen mit eigenständigen Anknüpfungspunkten. Die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort und der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ist auf die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar (E. 2).

Die postalische Erreichbarkeit ist im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils (E. 4.1). Eine allfällige Änderung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung ist vorliegend nicht zu beachten. Für eine allfällige Anpassung der Dauerverfügung ist die verfügende Behörde zuständig (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ABMELDUNG ANPASSUNG DAUERVERFÜGUNG LEBENSMITTELPUNKT NIEDERLASSUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHES DOMIZIL STREITGENOSSEN/-SCHAFT WOHNSITZ ZUSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 24 Abs. I BV § 32 Abs. I GemeindeG § 21 VRG Art. 24 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3