Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00541 • VG ZH VB.2007.00541 KI-generiert

Municipality's Refusal to Grant Building Permit for Advertising Hoardings Upheld on Aesthetic Grounds

Geschäftsnummer VB.2007.00541
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality's refusal to grant a building permit for advertising hoardings, based on a poster placement concept that cited aesthetic concerns about placement on the slope side of a road, was challenged. The court noted that while such concepts traditionally require individual case assessment, a sufficiently concrete overall consideration can suffice under newer jurisprudence confirmed by the Federal Supreme Court, though this point was ultimately left open as the local authority had conducted both a concept-based and an individual review. The court upheld the municipal decision, finding it objectively justifiable that hoardings positioned on the valley side of the road would be more visually intrusive, particularly considering the protection of views in aesthetic assessments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Verweigerung von Plakatwerbestellen mangels genügender Einordnung gestützt auf Plakatierungskonzept und Einzellfallbeurteilung an Hangseite der Limmattalstrasse in Oetwil a.d.L. Die Gemeindebehörden können das Anbringen von Plakatwerbestellen in Form eines Plakatierungskonzepts ästhetischen Schranken unterwerfen. Nach der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts entbindet ein solches diese jedoch nicht von einer Einzelfallbeurteilung. Nach einem neuen - vom Bundesgericht bestätigten - Entscheid genügt indessen unter Umständen auch eine hinreichend konkretisierte Gesamtbetrachtung für sich allein. Frage offen gelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann, nachdem sich die Baubewilligungsbehörde im vorliegenden Fall nicht nur auf das Plakatierungskonzept und die daraus fliessenden generellen Beurteilungskriterien gestützt hat, sondern auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen hat (E. 6.3). Die Auffassung der Gemeinde, talseits der Strasse aufgestellte Plakatwerbestellen würden generell störender in Erscheinung treten als solche an der Hangseite ist sachlich vertretbar. Insbesondere kann der Aussichtsschutz im Rahmen der ästhetischen Beurteilung berücksichtigt werden (E. 6.4 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung bauästhetische Gründe Legitimation der Gemeinde Abbruchverbot öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 BV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying its relevance to the case's core legal assessment, though its specific application in the final orders is not detailed here.

§ 238 Abs. I PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying its relevance to the case's core legal assessment, though its specific application in the final orders is not detailed here.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00541

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00541 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.10.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verweigerung von Plakatwerbestellen mangels genügender Einordnung gestützt auf Plakatierungskonzept und Einzellfallbeurteilung an Hangseite der Limmattalstrasse in Oetwil a.d.L.

Die Gemeindebehörden können das Anbringen von Plakatwerbestellen in Form eines Plakatierungskonzepts ästhetischen Schranken unterwerfen. Nach der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts entbindet ein solches diese jedoch nicht von einer Einzelfallbeurteilung. Nach einem neuen - vom Bundesgericht bestätigten - Entscheid genügt indessen unter Umständen auch eine hinreichend konkretisierte Gesamtbetrachtung für sich allein. Frage offen gelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann, nachdem sich die Baubewilligungsbehörde im vorliegenden Fall nicht nur auf das Plakatierungskonzept und die daraus fliessenden generellen Beurteilungskriterien gestützt hat, sondern auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen hat (E. 6.3).

Die Auffassung der Gemeinde, talseits der Strasse aufgestellte Plakatwerbestellen würden generell störender in Erscheinung treten als solche an der Hangseite ist sachlich vertretbar. Insbesondere kann der Aussichtsschutz im Rahmen der ästhetischen Beurteilung berücksichtigt werden (E. 6.4 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT ERMESSEN GESTALTUNG UND EINORDNUNG PLAKATIERUNGSKONZEPT RECHTSGLEICHHEIT RICHTLINIEN WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 BV § 238 Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3