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VB.2007.00515 • VG ZH VB.2007.00515 KI-generiert

Social Assistance Claim for Health Costs and Employment Condition Appeal

Geschäftsnummer VB.2007.00515
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought social assistance to cover the costs of a supplemental health insurance premium and additional medical expenses, which the authority had refused while imposing a condition to accept 50% employment. The court reasoned that while special illness- and disability-related expenses should be covered if sensible and beneficial under social assistance guidelines, the authority's decision regarding such costs is largely discretionary, limiting judicial review to legality. Because the claimant's health had not substantially improved despite various non-conventional treatments, the court found no fault in denying the supplemental insurance premium and extra medical costs. However, since current documentation did not support the claimant's current work capacity and the employment mandate could be counterproductive, the court overturned the condition to accept a 50% position, partially granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kostenübernahme für Zusatzversicherung der Krankenkasse (Fr. 50.-) und medizinische Mehrauslagen von Fr. 100.-/Mt; Auflage eine 50%-Stelle anzunehmen. Krankheits- und behindersbedingte Spezialauslagen sind gemäss Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien zu übernehmen. Dies sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind (E. 2). Das Verwaltungsgericht hat nur zu entscheiden, ob die Leistungen, welche übernommen werden sollen, sinnvoll und nutzbringend sind. Da der Entscheid darüber jedoch weitgehend im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 2 VRG). Trotz verschiedener nicht schulmedizinischer Behandlungen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht grundlegend verbessert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin medizinische Mehrauslagen sowie die Prämien für die Zusatzversicherung der Krankenkasse nicht mehr übernimmt (E. 3.4). Da aufgrund der vorhandenen Unterlagen eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit nicht erstellt ist und sich die Auflage zur Annahme einer Arbeitsstelle gar kontraproduktiv auswirken könnte, ist sie aufzuheben (E. 4.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Krankenversicherung Gesundheitsbezogene Angaben Versicherungsprämien medizinische Gründe Beschäftigungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. II SHG

This provision relates to the substantive decision regarding the assumption of specific costs (medical extra expenses and supplementary health insurance premiums).

§ 21 SHG

This provision relates to the substantive decision regarding the obligation to accept employment.

§ 14 SHG

This provision appears to be cited in connection with the overall determination regarding social assistance.

§ 23 lit. d SHV

This provision is cited in connection with the assessment of medical necessity and related expenses.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00515

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.05.2008 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kostenübernahme für Zusatzversicherung der Krankenkasse (Fr. 50.-) und medizinische Mehrauslagen von Fr. 100.-/Mt; Auflage eine 50%-Stelle anzunehmen.

Krankheits- und behindersbedingte Spezialauslagen sind gemäss Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien zu übernehmen. Dies sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind (E. 2). Das Verwaltungsgericht hat nur zu entscheiden, ob die Leistungen, welche übernommen werden sollen, sinnvoll und nutzbringend sind. Da der Entscheid darüber jedoch weitgehend im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 2 VRG).

Trotz verschiedener nicht schulmedizinischer Behandlungen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht grundlegend verbessert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin medizinische Mehrauslagen sowie die Prämien für die Zusatzversicherung der Krankenkasse nicht mehr übernimmt (E. 3.4). Da aufgrund der vorhandenen Unterlagen eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit nicht erstellt ist und sich die Auflage zur Annahme einer Arbeitsstelle gar kontraproduktiv auswirken könnte, ist sie aufzuheben (E. 4.2).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSAUFNAHME AUFLAGE ERMESSEN GUTACHTEN KRANKENKASSE KRANKENKASSENPRÄMIEN MEDIZINISCHE NOTWENDIGKEIT PSYCHISCHE ERKRANKUNG SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 21 SHG § 24 Abs. II SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4