Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00497 • VG ZH VB.2007.00497 KI-generiert

Asylum Seeker Housing Permit Upheld Over Zoning and Procedural Objections

Geschäftsnummer VB.2007.00497
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a building permit for converting a former drug clinic into a transitional center for 145 asylum seekers, reasoning that the right to reply must be limited due to procedural acceleration and good faith, thus striking down a non-essential, self-repeating submission. The court determined that collective accommodations involving significant service operations do not qualify as "apartments" under zoning regulations, but affirmed that the continued right to a prior, non-conforming use (a "grandfather right") persisted despite the clinic's closure. Since a zone-compliant use would necessitate a costly, near-new construction, the existing structure was deemed unsuitable for such use, permitting a new non-conforming use under the relevant planning law, as the public interest in housing asylum seekers outweighed private or neighborhood concerns.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umwandlung einer ehemaligen Drogenklinik in ein Durchgangszentrum für 145 Asylsuchende: Replikrecht; Begriff des Wohnens bzw. von "Wohnungen" gemäss BZO; Änderung an einer vorschriftswidrigen Baute (Besitzstandsgarantie). Das Replikrecht ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den Grundsatz von Treu und Glauben zu relativieren. Eine vom Gericht nicht angeforderte und der Gegenpartei direkt zugestellte Eingabe, die lediglich bereits Gesagtes wiederholt und keine entscheidwesentlichen Vorbringen enthält, indessen wiederum eine Entgegnung der Gegenpartei provoziert, ist aus dem Recht zu weisen; das gilt auch für allfällige weitere Entgegnungen der Gegenpartei, andernfalls ein Ende des Schriftenwechsels nicht abzusehen ist und dem Gericht die Herrschaft über das Verfahren entgleitet (E. 1.3). Der Begriff des Wohnens ist im Planungs- und Baurecht im Licht des Zwecks der jeweiligen Vorschriften auszulegen. Es ist sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar, wenn die Gemeinde Kollektivunterkünfte, die mit der damit einhergehenden Betreuung der Bewohner auch einen nicht unerheblichen Dienstleistungsbetrieb mit sich bringen, nicht den "Wohnungen" gemäss Art. 3 Abs. 2 BZO zugerechnet hat (E. 3.1). Allein wegen der Schliessung der ehemaligen Drogenklinik ist die Besitzstandsgarantie nicht untergegangen, sondern besteht diese weiterhin für das nicht mehr genutzte Gebäude, welches deshalb nach § 357 Abs. 1 PBG einer weiteren zonenwidrigen Nutzung zugeführt werden kann, wenn es sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignet (E. 3.2). Eine zonenkonforme Nutzung des Gebäudes würde eine vollständige Umgestaltung des Gebäudes erfordern und einem Neubau nahe kommen. Die damit verbundenen Aufwendungen stehen in keinem vertretbaren Verhältnis zu den relativ bescheidenen Kosten für die baulichen Anpassungen, welche durch die geplante Nutzung als Durchgangszentrum entstehen. Das Gebäude eignet sich demnach nicht für eine zonengemässe Nutzung, so dass eine neue zonenwidrigeNutzung grundsätzlich zulässig ist (E. 4.2). Dem öffentlichen Interesse an einer Nutzung des bestehenden Gebäudekomplexes für eine vom Kanton wahrzunehmende öffentliche Aufgabe (Unterbringung der Asylsuchenden) stehen keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegen. Die Umnutzung erweist sich im Licht von § 357 Abs. 1 PBG als bewilligungsfähig (E. 5). Der Nutzung als Durchgangszentrum stehen auch keine sonstigen Bauhinderungsgründe (fehlende Gemeinschaftsunterkünfte und Parkplätze oder mangelnde wohnhygienische Verhältnisse und Erschliessung) entgegen (E. 6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Asylgesetz Wohnungsrecht Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Bauzone öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Abs. 2 BZO
Es ist sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar, wenn die Gemeinde Kollektivunterkünfte, die mit der damit einhergehenden Betreuung der Bewohner auch einen nicht unerheblichen Dienstleistungsbetrieb mit sich bringen, nicht den "Wohnungen" gemäss Art. 3 Abs. 2 BZO zugerechnet hat (E.
Art. 3 Abs. II BZO
c BBauV I Art. 3 Abs. II BZO Oberembrach § 357 Abs.
§ 357 Abs. I PBG
The reclassification of the building for a new non-conforming use was deemed permissible based on this provision concerning existing non-conforming structures.
Art. 3 Abs. II BZO Oberembrach
The court justified that collective accommodation does not qualify as 'dwellings' (Wohnungen) under this provision.
§ 10 Abs. I lit. c BBauV I
This provision is cited alongside others in the context of the decision, although its specific role in the final orders is not explicitly detailed as the primary ground, it is listed in the relevant norms section of the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

The reclassification of the building for a new non-conforming use was deemed permissible based on this provision concerning existing non-conforming structures.

Art. 3 Abs. II BZO Oberembrach

The court justified that collective accommodation does not qualify as 'dwellings' (Wohnungen) under this provision.

§ 10 Abs. I lit. c BBauV I

This provision is cited alongside others in the context of the decision, although its specific role in the final orders is not explicitly detailed as the primary ground, it is listed in the relevant norms section of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00497

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00497 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.10.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umwandlung einer ehemaligen Drogenklinik in ein Durchgangszentrum für 145 Asylsuchende: Replikrecht; Begriff des Wohnens bzw. von "Wohnungen" gemäss BZO; Änderung an einer vorschriftswidrigen Baute (Besitzstandsgarantie).

Das Replikrecht ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den Grundsatz von Treu und Glauben zu relativieren. Eine vom Gericht nicht angeforderte und der Gegenpartei direkt zugestellte Eingabe, die lediglich bereits Gesagtes wiederholt und keine entscheidwesentlichen Vorbringen enthält, indessen wiederum eine Entgegnung der Gegenpartei provoziert, ist aus dem Recht zu weisen; das gilt auch für allfällige weitere Entgegnungen der Gegenpartei, andernfalls ein Ende des Schriftenwechsels nicht abzusehen ist und dem Gericht die Herrschaft über das Verfahren entgleitet (E. 1.3).

Der Begriff des Wohnens ist im Planungs- und Baurecht im Licht des Zwecks der jeweiligen Vorschriften auszulegen. Es ist sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar, wenn die Gemeinde Kollektivunterkünfte, die mit der damit einhergehenden Betreuung der Bewohner auch einen nicht unerheblichen Dienstleistungsbetrieb mit sich bringen, nicht den "Wohnungen" gemäss Art. 3 Abs. 2 BZO zugerechnet hat (E. 3.1). Allein wegen der Schliessung der ehemaligen Drogenklinik ist die Besitzstandsgarantie nicht untergegangen, sondern besteht diese weiterhin für das nicht mehr genutzte Gebäude, welches deshalb nach § 357 Abs. 1 PBG einer weiteren zonenwidrigen Nutzung zugeführt werden kann, wenn es sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignet (E. 3.2).

Eine zonenkonforme Nutzung des Gebäudes würde eine vollständige Umgestaltung des Gebäudes erfordern und einem Neubau nahe kommen. Die damit verbundenen Aufwendungen stehen in keinem vertretbaren Verhältnis zu den relativ bescheidenen Kosten für die baulichen Anpassungen, welche durch die geplante Nutzung als Durchgangszentrum entstehen. Das Gebäude eignet sich demnach nicht für eine zonengemässe Nutzung, so dass eine neue zonenwidrigeNutzung grundsätzlich zulässig ist (E. 4.2). Dem öffentlichen Interesse an einer Nutzung des bestehenden Gebäudekomplexes für eine vom Kanton wahrzunehmende öffentliche Aufgabe (Unterbringung der Asylsuchenden) stehen keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegen.

Die Umnutzung erweist sich im Licht von § 357 Abs. 1 PBG als bewilligungsfähig (E. 5). Der Nutzung als Durchgangszentrum stehen auch keine sonstigen Bauhinderungsgründe (fehlende Gemeinschaftsunterkünfte und Parkplätze oder mangelnde wohnhygienische Verhältnisse und Erschliessung) entgegen (E. 6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG ASYLANTENUNTERKUNFT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESITZSTANDSGARANTIE BESTANDESGARANTIE DURCHGANGSZENTRUM RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT UMNUTZUNG VORSCHRIFTSWIDRIGE BAUTE · Rechtsnormen:

· § 10 Abs. I lit. c BBauV I Art. 3 Abs. II BZO Oberembrach § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2