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VB.2007.00490 • VG ZH VB.2007.00490 KI-generiert

Appeal Regarding Repayment of Social Assistance Due to Undisclosed Automobile Purchase

Geschäftsnummer VB.2007.00490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealing a decision requiring the repayment of social assistance benefits had failed to disclose the recent purchase of an automobile in their application for economic aid, leading the initial authority to order reimbursement up to the value of the car, less an exemption. The administrative court upheld the decision, reasoning that the applicant would not have qualified for the aid in the amount received had they truthfully declared the asset, as the vehicle's value exceeded the exemption, and furthermore, the vehicle could not be considered essential (lacking "Kompetenzcharakter") since the applicant was not dependent upon it; the appeal was dismissed because the applicant failed to sufficiently prove both the extent of the vehicle's depreciation following a self-inflicted accident and any professional necessity for the car.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückforderung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen Der Beschwerdeführer hatte in seinem Gesuch um wirtschaftliche Hilfe für sich und seine Familie seinen 8 Monate zuvor zum Preis von Fr. 20'700.- gekauften Personenwagen nicht angegeben, weshalb ihn die Sozialhilfebehörde zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe im Umfang des Werts des Personenwagen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abzüglich des Freibetrags von Fr. 10'000.- verpflichtete. Der Bezirksrat wies den hiergegen erhobenen Rekurs ab mit der Begründung, der Rekurrent hätte bei korrekter Bekanntgabe seiner Vermögensverhältnisse die wirtschaftliche Hilfe im bezogenen Umfang nicht erhalten: Zum einen habe der Wert des verheimlichten Fahrzeugs den Freibetrag von Fr. 10'000.- überschritten, zum andern sei diesem Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter zugekommen, weil der Rekurrent nicht auf einen Personenwagen angewiesen gewesen sei. Abweisung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer den Nachweis sowohl für den genauen Zeitpunkt und den Umfang der geltend gemachten Wertminderung des Fahrzeugs (durch den selbst verschuldeten Unfall) als auch für die Berufsnotwendigkeit des Fahrzeugs schuldig geblieben ist.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistung Abschreibung Erschleichen einer Leistung Sozialversicherungsverfahren Rückzahlung des Darlehens Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. I SHG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the duty to disclose circumstances relevant to receiving economic assistance.

§ 26 SHG

This provision is cited as the legal basis for the recovery (Rückforderung) of unduly received social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00490

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00490 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.04.2008 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückforderung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen Der Beschwerdeführer hatte in seinem Gesuch um wirtschaftliche Hilfe für sich und seine Familie seinen 8 Monate zuvor zum Preis von Fr. 20'700.- gekauften Personenwagen nicht angegeben, weshalb ihn die Sozialhilfebehörde zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe im Umfang des Werts des Personenwagen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abzüglich des Freibetrags von Fr. 10'000.- verpflichtete.

Der Bezirksrat wies den hiergegen erhobenen Rekurs ab mit der Begründung, der Rekurrent hätte bei korrekter Bekanntgabe seiner Vermögensverhältnisse die wirtschaftliche Hilfe im bezogenen Umfang nicht erhalten: Zum einen habe der Wert des verheimlichten Fahrzeugs den Freibetrag von Fr. 10'000.- überschritten, zum andern sei diesem Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter zugekommen, weil der Rekurrent nicht auf einen Personenwagen angewiesen gewesen sei. Abweisung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer den Nachweis sowohl für den genauen Zeitpunkt und den Umfang der geltend gemachten Wertminderung des Fahrzeugs (durch den selbst verschuldeten Unfall) als auch für die Berufsnotwendigkeit des Fahrzeugs schuldig geblieben ist.

· --- · Stichworte: · AUSSTANDSPFLICHT BERUFSNOTWENDIGKEIT MELDEPFLICHTVERLETZUNG PERSONENWAGEN RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 26 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4