Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00477 • VG ZH VB.2007.00477 KI-generiert

Social Assistance Rent Arrears Dispute

Geschäftsnummer VB.2007.00477
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a request for social assistance to cover rent arrears incurred by individuals who were not receiving economic assistance during that period. The court recognized the right to an explanation of a decision, which re-started the appeal period. While acknowledging the court's ability to review discretionary decisions in social welfare matters, the court found that the specific circumstances did not create an obligation to cover the rent arrears under relevant regulations. The court granted free legal aid but denied free legal representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme von Mietzinsausständen in der Zeit von August 2006 bis Januar 2007, welche bei den in diesem Zeitraum nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Beschwerdeführenden angefallen sind. Obwohl er im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt ist, wird der Rechtsbehelf der Erläuterung anerkannt. Der Bezirksrat hat seinen Rekursentscheid einer Erläuterung unterzogen. Damit begann den Beschwerdeführenden die Rechtsmittelfrist erneut zu laufen (E. 1.2). Es rechtfertigt sich, dass das Verwaltungsgericht vorliegend in analoger Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG über die sozialhilferechtliche Behandlung der streitigen Mietzinsausstände selbst entscheidet. Ihm steht dabei ausnahmsweise auch Ermessenskontrolle zu (E. 3). Eine übernahme der Mietzinsausstände kommt höchstens aufgrund von § 22 SHV in Betracht. Die Gefahr der Vollstreckung des rechtskräftigen Ausweisungsbefehls spricht für eine drohende Notlage im Sinn von § 22 SHV. Wie auf eine solche Notlage zu reagieren ist, liegt jedoch im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der gegebenen Umstände begründet § 22 SHV keine Pflicht zur Übernahme der Mietzinsausstände (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 6). Zustellung einer Kopie des Urteils an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, da die Vertreterin der Beschwerdeführenden allenfalls gegen das Anwaltsgesetz verstossen hat (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Mietzinsausstand Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege wirtschaftliche Rechte Streitgegenstand Mietordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22 SHV

Cited as the basis for the potential assumption of rent arrears in case of need.

§ 63 Abs. 1 VRG

Applied analogously to allow the court to decide on the social assistance treatment of the disputed rent arrears.

§ 64 Abs. I VRG

Basis for granting legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00477

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00477 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.11.2008 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme von Mietzinsausständen in der Zeit von August 2006 bis Januar 2007, welche bei den in diesem Zeitraum nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Beschwerdeführenden angefallen sind.

Obwohl er im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt ist, wird der Rechtsbehelf der Erläuterung anerkannt. Der Bezirksrat hat seinen Rekursentscheid einer Erläuterung unterzogen. Damit begann den Beschwerdeführenden die Rechtsmittelfrist erneut zu laufen (E. 1.2). Es rechtfertigt sich, dass das Verwaltungsgericht vorliegend in analoger Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG über die sozialhilferechtliche Behandlung der streitigen Mietzinsausstände selbst entscheidet. Ihm steht dabei ausnahmsweise auch Ermessenskontrolle zu (E. 3). Eine übernahme der Mietzinsausstände kommt höchstens aufgrund von § 22 SHV in Betracht.

Die Gefahr der Vollstreckung des rechtskräftigen Ausweisungsbefehls spricht für eine drohende Notlage im Sinn von § 22 SHV. Wie auf eine solche Notlage zu reagieren ist, liegt jedoch im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der gegebenen Umstände begründet § 22 SHV keine Pflicht zur Übernahme der Mietzinsausstände (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 6). Zustellung einer Kopie des Urteils an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, da die Vertreterin der Beschwerdeführenden allenfalls gegen das Anwaltsgesetz verstossen hat (E. 7).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFÄHIG BESCHWERDEFRIST BESCHWERDEGEGENSTAND ERLÄUTERUNG ERMESSEN ERMESSENSENTSCHEID ERMESSENSKONTROLLE ERMESSENSSPIELRAUM INTERESSENKOLLISION INTERESSENKONFLIKT MIETZINS NOTLAGE NOTWOHNUNG RECHTSANWALT RECHTSKRAFT SCHULD/-EN SELBSTVERSCHULDEN SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. c BGFA Art. 15 Abs. I BGFA § 162 GVG § 165 GVG § 14 SHG § 22 SHV § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 63 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG Art. 69 VwVG Art. 69 Abs. II VwVG · Publikationen:

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