Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00475 • VG ZH VB.2007.00475 KI-generiert

Foundation Purpose Amendment Appeal Remanded for Liquidity Review

Geschäftsnummer VB.2007.00475
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal challenging the approval of a foundation deed amendment, where the initial purpose was primarily the preservation of an endowed property, with residual funds benefiting named institutions. The petitioners argued that the foundation's poor financial situation necessitated changing the purpose to allow for redevelopment of the property. The court reasoned that the permissibility of changing the foundation's purpose, especially under the relevant older law, depended heavily on whether a genuine liquidity bottleneck would occur if the original main purpose (property maintenance) were strictly followed. Finding that the lower authority had inadequately investigated the facts and relied unjustifiably on the opposing party's assertions regarding expected liquidity, the court partially upheld the appeal, quashed the decision, and remanded the matter for further factual clarification by the lower authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Änderung einer Stiftungsurkunde | Änderung einer Stiftungsurkunde - unvollständige Abklärung des Sachverhalts Zuständigkeit (vgl. auch VB.2006.00329; Legitimation). Eine von den Beschwerdeführern eingereichte Stellungnahme einer Drittperson wird nicht aus dem Recht gewiesen, sondern es ist Sache des Gerichts, beigebrachte Eingaben frei zu würdigen. Neue Vorbringen sind im Beschwerdeverfahren zulässig, da das Verwaltungsgericht nicht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet (E. 1). Zur Stiftungsfreiheit. Zum ursprünglichen Zweck: Nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde bestand der Zweck in erster Linie in der Erhaltung der gewidmeten Liegenschaft. Die Begünstigung der drei namentlich erwähnten Institutionen sollte lediglich dann erfolgen, wenn nach der Sicherstellung des Unterhalts der Liegenschaft ein Nettobetrag verbliebe (E. 2). Die Änderung des Stiftungszwecks ist - jedenfalls nach früherem, hier relevantem Recht - nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Hier gab die angeblich schlechte finanzielle Situation der Stiftung den Ausschlag, die Änderung des Stiftungszwecks zu beantragen, wodurch eine Neuüberbauung der gesamten Liegenschaft ermöglicht würde. Die Zulässigkeit der Änderung des Stiftungszwecks hängt vorliegend insbesondere von der Frage ab, ob bei einer Weiterverfolgung des Hauptzwecks tatsächlich ein Liquiditätsengpass zu erwarten ist oder nicht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und - in nicht nachvollziehbarer Weise - auf die Darstellung der Beschwerdegegnerschaft abgestellt. Die Angelegenheit ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Kostenverlegung (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung/Rückweisung

Schlagwörter

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Stiftungsurkunde Finanzinstitut Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Praxisänderung Verwaltungsbehörde Änderung einer Genehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. 1 VRG

This provision was used in the dispositive to rule on the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00475

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00475 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Änderung einer Stiftungsurkunde · Änderung einer Stiftungsurkunde - unvollständige Abklärung des Sachverhalts Zuständigkeit (vgl. auch VB.2006.00329; Legitimation). Eine von den Beschwerdeführern eingereichte Stellungnahme einer Drittperson wird nicht aus dem Recht gewiesen, sondern es ist Sache des Gerichts, beigebrachte Eingaben frei zu würdigen.

Neue Vorbringen sind im Beschwerdeverfahren zulässig, da das Verwaltungsgericht nicht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet (E. 1). Zur Stiftungsfreiheit. Zum ursprünglichen Zweck: Nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde bestand der Zweck in erster Linie in der Erhaltung der gewidmeten Liegenschaft. Die Begünstigung der drei namentlich erwähnten Institutionen sollte lediglich dann erfolgen, wenn nach der Sicherstellung des Unterhalts der Liegenschaft ein Nettobetrag verbliebe (E. 2). Die Änderung des Stiftungszwecks ist - jedenfalls nach früherem, hier relevantem Recht - nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich.

Hier gab die angeblich schlechte finanzielle Situation der Stiftung den Ausschlag, die Änderung des Stiftungszwecks zu beantragen, wodurch eine Neuüberbauung der gesamten Liegenschaft ermöglicht würde. Die Zulässigkeit der Änderung des Stiftungszwecks hängt vorliegend insbesondere von der Frage ab, ob bei einer Weiterverfolgung des Hauptzwecks tatsächlich ein Liquiditätsengpass zu erwarten ist oder nicht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und - in nicht nachvollziehbarer Weise - auf die Darstellung der Beschwerdegegnerschaft abgestellt.

Die Angelegenheit ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Kostenverlegung (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung/Rückweisung · --- · Stichworte: · AUFLAGE BRUTTORENDITE BUCHHALTUNG STIFTERWILLEN STIFTUNGSAUFSICHT STIFTUNGSURKUNDE STIFTUNGSZWECK ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNVOLLSTÄNDIGKEIT ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen: · § 7 VRG § 64 Abs. 1 VRG Art. 85 ZGB Art. 86 ZGB Art. 86a ZGB · Publikationen: · RB 2008 Nr. 62 S. 134 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3