Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00473 • VG ZH VB.2007.00473 KI-generiert

Assisted Suicide Services Constitute Commercial Use Requiring Building Permit

Geschäftsnummer VB.2007.00473
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a provisional prohibition of use on properties where assisted suicide services were being provided, deeming it a commercial use requiring a building permit and a significant change in land use from residential. The court found that the prohibition was a necessary and proportionate measure to ensure compliance with building and zoning laws, particularly given the nature of the services offered and the potential for negative impacts, and therefore upheld the decision denying the restoration of suspensive effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorsorgliches Nutzungsverbot (aufschiebende Wirkung) | VORSOGLICHES NUTZUNGSVERBOT. Zuständigkeit. Aufschiebende Wirkung. Frage der Baubewilligungspflicht für von Dignitas durchgeführte Freitodbegleitungen in Wohnzone. Frage der Verhältnismässigkeit des Nutzungsverbots. Zuständigkeit zur Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung im Verfahren vor der Baurekurskommission (E. 2). Voraussetzungen für die Anordnung eines einstweiligen Nutzungsverbots als vorsorgliche Massnahme (E. 4.1). Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung, die einem Rekurs gegen ein vorsorgliches Nutzungsverbot entzogen wurde, wiederhergestellt werden kann (E. 4.1.1). Voraussetzungen, unter denen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligungspflichtigkeit von Nutzungsänderungen (E. 4.1.2). Die Auffassung der Baubehörde, dass es sich bei der Verwendung von bisher zu Wohnzwecken benutzten Räumen als Sterberäume von Dignitas um eine gewerbliche Nutzung und somit um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung handle, ist nicht rechtsverletzend. Die von Dignitas angebotenen Dienstleistungen (Freitodbegleitungen) können mit guten Gründen dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im Sinn des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden; schon deshalb liegt eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor (E. 4.2). Lagen hinreichende Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor, hat die Baubehörde das rechtzeitige Einholen der Bewilligung zulässigerweise mit einem einstweiligen Nutzungsverbot durchgesetzt und erweist sich dieses auch als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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gewerbliche Nutzung Bewilligungskonformität Immobilienbesitz provisorische Bewilligung Zweckänderung Sondernutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. II OV BRK

Cited for the competence of the Building Appeals Commission to restore suspensive effect.

§ 309 lit. b PBG

Cited as the legal basis for the provisional prohibition of use.

§ 339 Abs. II PBG

Cited for the conditions under which a building permit procedure must be initiated.

§ 6 VRG

Cited for the admissibility of an appeal against a provisional prohibition of use.

§ 25 Abs. II VRG

Cited for the proportionality of the provisional prohibition of use.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00473

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00473 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · vorsorgliches Nutzungsverbot (aufschiebende Wirkung) · VORSOGLICHES NUTZUNGSVERBOT. Zuständigkeit. Aufschiebende Wirkung. Frage der Baubewilligungspflicht für von Dignitas durchgeführte Freitodbegleitungen in Wohnzone. Frage der Verhältnismässigkeit des Nutzungsverbots.

Zuständigkeit zur Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung im Verfahren vor der Baurekurskommission (E. 2). Voraussetzungen für die Anordnung eines einstweiligen Nutzungsverbots als vorsorgliche Massnahme (E. 4.1). Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung, die einem Rekurs gegen ein vorsorgliches Nutzungsverbot entzogen wurde, wiederhergestellt werden kann (E. 4.1.1). Voraussetzungen, unter denen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligungspflichtigkeit von Nutzungsänderungen (E. 4.1.2).

Die Auffassung der Baubehörde, dass es sich bei der Verwendung von bisher zu Wohnzwecken benutzten Räumen als Sterberäume von Dignitas um eine gewerbliche Nutzung und somit um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung handle, ist nicht rechtsverletzend. Die von Dignitas angebotenen Dienstleistungen (Freitodbegleitungen) können mit guten Gründen dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im Sinn des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden; schon deshalb liegt eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor (E. 4.2). Lagen hinreichende Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor, hat die Baubehörde das rechtzeitige Einholen der Bewilligung zulässigerweise mit einem einstweiligen Nutzungsverbot durchgesetzt und erweist sich dieses auch als verhältnismässig (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT FREITODBEGLEITUNG IDEELLE IMMISSION NUTZUNGSÄNDERUNG NUTZUNGSVERBOT STERBEBEGLEITUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME WOHNNUTZUNG WOHNZONE ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEITSFEHLER · Rechtsnormen: · § 11 Abs. II OV BRK § 309 lit. b PBG § 339 Abs. II PBG § 6 VRG § 25 Abs. II VRG · Publikationen: · RB 2007 Nr. 3 S. 53 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2