Provisional Use Prohibition for Assisted Suicide Accompaniment in Industrial Zone Overturned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a provisional use prohibition imposed on premises used for assisted suicide accompaniment activities within an industrial zone, following the lifting of the suspensive effect of an appeal by the building appeals commission. The court reasoned that assisted suicide accompaniment, when conducted in commercial spaces, generally qualifies as a permissible service in industrial zones and does not constitute a change in use category unless it involves a significant intensification or affects a legally protected planning or building law interest. Given the minor nature of potential traffic or ideological emissions, the court found no clear grounds necessitating a building permit, concluding that the provisional use prohibition was disproportionate because the public interest in enforcing permit requirements did not outweigh the private interests, especially to prevent such activities from occurring in unsuitable locations like hotels or public parking areas, thus reinstating the suspensive effect of the appeal.
Legislator-Regeste
Amtlichvorsorgliches Nutzungsverbot (aufschiebende Wirkung) | VORSORGLICHES NUTZUNGSVERBOT. Zuständigkeit. Aufschiebende Wirkung. Frage der Baubewilligungspflicht für von Dignitas durchgeführte Freitodbegleitungen in Industriezone. Frage der Verhältnismässigkeit des Nutzungsverbots. Zuständigkeit für die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung im Verfahren vor der Baurekurskommission (E. 2). Voraussetzungen für die Anordnung eines einstweiligen Nutzungsverbots als vorsorgliche Massnahme (E. 4.2). Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung, die einem Rekurs gegen ein vorsorgliches Nutzungsverbot entzogen wurde, wiederhergestellt werden kann (E. 4.2.1). Voraussetzungen, unter denen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligungspflichtigkeit von Nutzungsänderungen (E. 4.2.2). Freitodbegleitungen können aus baurechtlicher Sicht den in Industrie- und Gewerbezonen zulässigen Dienstleistungen zugerechnet werden; sie beinhalten deshalb keine Änderung der Nutzungskategorie und sind nur bewilligungspflichtig, wenn damit eine wesentliche Nutzungsintensivierung einhergeht oder ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut neu oder anders betroffen ist. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Verkehrs- und ideellen Immissionen - sofern Letztere überhaupt baupolizeirechtlich relevant sein können - vermögen eine Bewilligungspflicht für die hier fragliche Nutzung nicht zu begründen (E. 4.3). Es sind kaum Gründe ersichtlich, die einer Bewilligung der Nutzung von Gewerberäumlichkeiten zur Durchführung von Freitodbegleitungen entgegenstehen könnten. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bewilligungspflicht vermag die privaten Interessen der Dignitas und deren Mitglieder sowie die Interessen Dritter und der Allgemeinheit insbesondere daran, dass keine Sterbebegleitungen in Hotels oder Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen durchgeführt werden müssen, nicht zu überwiegen. Das vorsorgliche Nutzungsverbot erweist sich demnach als unverhältnismässig (E.4.4). Gutheissung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision likely governed the requirements or process for the provisional prohibition of use that was the subject of the dispute and ultimately led to the main order.
This provision seems related to the substantive aspect concerning the necessity or justification of the provisional measure, leading to the final order.
Cited in connection with the reinstatement of the suspensive effect, which is a key part of the final ruling.
Cited regarding the restoration of the suspensive effect in the context of the appeal procedure.
This provision likely concerns the procedural aspects or jurisdiction related to the provisional measure before the appellate body, influencing the final decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00472
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · vorsorgliches Nutzungsverbot (aufschiebende Wirkung) · VORSORGLICHES NUTZUNGSVERBOT. Zuständigkeit. Aufschiebende Wirkung. Frage der Baubewilligungspflicht für von Dignitas durchgeführte Freitodbegleitungen in Industriezone. Frage der Verhältnismässigkeit des Nutzungsverbots.
Zuständigkeit für die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung im Verfahren vor der Baurekurskommission (E. 2). Voraussetzungen für die Anordnung eines einstweiligen Nutzungsverbots als vorsorgliche Massnahme (E. 4.2). Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung, die einem Rekurs gegen ein vorsorgliches Nutzungsverbot entzogen wurde, wiederhergestellt werden kann (E. 4.2.1). Voraussetzungen, unter denen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligungspflichtigkeit von Nutzungsänderungen (E. 4.2.2).
Freitodbegleitungen können aus baurechtlicher Sicht den in Industrie- und Gewerbezonen zulässigen Dienstleistungen zugerechnet werden; sie beinhalten deshalb keine Änderung der Nutzungskategorie und sind nur bewilligungspflichtig, wenn damit eine wesentliche Nutzungsintensivierung einhergeht oder ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut neu oder anders betroffen ist. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Verkehrs- und ideellen Immissionen - sofern Letztere überhaupt baupolizeirechtlich relevant sein können - vermögen eine Bewilligungspflicht für die hier fragliche Nutzung nicht zu begründen (E. 4.3).
Es sind kaum Gründe ersichtlich, die einer Bewilligung der Nutzung von Gewerberäumlichkeiten zur Durchführung von Freitodbegleitungen entgegenstehen könnten. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bewilligungspflicht vermag die privaten Interessen der Dignitas und deren Mitglieder sowie die Interessen Dritter und der Allgemeinheit insbesondere daran, dass keine Sterbebegleitungen in Hotels oder Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen durchgeführt werden müssen, nicht zu überwiegen. Das vorsorgliche Nutzungsverbot erweist sich demnach als unverhältnismässig (E. 4.4).
Gutheissung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT FREITODBEGLEITUNG GEWERBEZONE IDEELLE IMMISSION INDUSTRIEZONE NUTZUNGSÄNDERUNG NUTZUNGSVERBOT STERBEBEGLEITUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEITSFEHLER · Rechtsnormen: · § 11 Abs. II OV BRK § 309 lit. b PBG § 339 Abs. II PBG § 6 VRG § 25 Abs. II VRG · Publikationen:
· RB 2007 Nr. 2 S. 53 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1