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VB.2007.00461 • VG ZH VB.2007.00461 KI-generiert

Social Welfare Agency v. Debtor regarding Car Sale for Benefit Repayment

Geschäftsnummer VB.2007.00461
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social welfare agency required an individual to sell their car to repay benefits received, as they were not reliant on it for work or health. The individual claimed to have transferred the car as security for a debt to a third party. The court rejected this argument, finding that the individual was not dependent on the car and that using such an asset to pay private debts violated the principle of subsidiarity in social welfare law. The court ordered the sale of the car, with the proceeds, minus a deduction, to be used to repay the welfare benefits received up to the point of the court's decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung von geleisteten Unterstützungszahlungen durch Veräusserung eines Vermögenswerts Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, deren Personenwagen im Wert von Fr. 17'000.- zu veräussern, da sie weder beruflich noch gesundheitlich auf den Personenwagen angewiesen sei, und mit dem Erlös die bereits bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bezirksrat wies ihren Rekurs ab und verpflichtete sie, da sie weiterhin unterstützt worden sei, den gesamten Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, der Sozialbehörde zu überweisen. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Personenwagen ihrem Freund abgetreten, als Sicherheit für ihre Schuld ihm gegenüber im Betrag von Fr. 13'500.-. Abweisung der Beschwerde: Es liegt keine reformatio in pejus im Vergleich zum Beschluss der Sozialbehörde vor, da der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit durch weitere Unterstützungsleistungen finanziert worden ist. Diese ist bei einer täglichen Arbeitszeit von 11.00 h - 14.00 und da Wohnung und Arbeitsplatz nahe an den Bahnstationen liegen, nicht auf einen Personenwagen angewiesen. Es geht nicht an, einen Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden gegenüber Dritten zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb den Personenwagen unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialbehörde zu überweisen. Falls sie dieser Weisung nicht nachkommt, ist die Sozialbehörde befugt, in einer neuen Verfügung im Umfang der bezogenen Unterstützungsleistungen einen Betrag zurückzufordern, der dem dannzumaligen Verkehrswert, abzüglich Fr. 4'000.-, entspricht.

Schlagwörter

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Schuldentilgung Sozialarbeit Sozialversicherungsleistungen Kaufvertrag über Motorfahrzeug Zahlungsbefehl Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Used to require the sale of the vehicle and the transfer of the proceeds to the social welfare office to repay support payments.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00461

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von geleisteten Unterstützungszahlungen durch Veräusserung eines Vermögenswerts Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, deren Personenwagen im Wert von Fr. 17'000.- zu veräussern, da sie weder beruflich noch gesundheitlich auf den Personenwagen angewiesen sei, und mit dem Erlös die bereits bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Bezirksrat wies ihren Rekurs ab und verpflichtete sie, da sie weiterhin unterstützt worden sei, den gesamten Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, der Sozialbehörde zu überweisen. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Personenwagen ihrem Freund abgetreten, als Sicherheit für ihre Schuld ihm gegenüber im Betrag von Fr. 13'500.-. Abweisung der Beschwerde: Es liegt keine reformatio in pejus im Vergleich zum Beschluss der Sozialbehörde vor, da der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit durch weitere Unterstützungsleistungen finanziert worden ist.

Diese ist bei einer täglichen Arbeitszeit von 11.00 h - 14.00 und da Wohnung und Arbeitsplatz nahe an den Bahnstationen liegen, nicht auf einen Personenwagen angewiesen. Es geht nicht an, einen Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden gegenüber Dritten zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb den Personenwagen unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialbehörde zu überweisen.

Falls sie dieser Weisung nicht nachkommt, ist die Sozialbehörde befugt, in einer neuen Verfügung im Umfang der bezogenen Unterstützungsleistungen einen Betrag zurückzufordern, der dem dannzumaligen Verkehrswert, abzüglich Fr. 4'000.-, entspricht. · --- · Stichworte: · PERSONENWAGEN REFORMATIO IN PEIUS RÜCKFORDERUNG SICHERUNG UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNG VERKAUF WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4