Building Height Calculation Based on Historic Terrain Elevation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute concerned an application to add a story to a residential building, primarily revolving around determining the correct ground elevation (terrain height) to calculate the maximum permissible building height and volume, with the court upholding the validity of terrain measurements from 1989 used to establish the existing building's height reference. The court reasoned that, in the absence of specific story height regulations, the legally permissible building profile is defined by the maximum allowed height (here, 7.5 meters) relative to the terrain, irrespective of the actual roof line, and affirmed that using an area-averaged ground elevation is acceptable practice for calculating building mass under the relevant planning law.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Aufstockung eines Wohnhauses in Meilen. Ermittlung des gewachsenen Terrains. Überschreitung der Gebäudehöhe. Zentraler Streitpunkt ist die Frage, welche Terrainkote dem Bauvorhaben bei der Bestimmung der maximal zulässigen Gebäudehöhe (und Baumasse) zugrunde zu legen sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Korrektheit der am 18. Mai 1989 vom Leiter der Abteilung Vermessung vorgenommenen Terrainmessungen in Frage stellen würden. Das Gebäude wurde denn auch basierend auf dieser Messung auf einer Kote von 447.37 m.ü.M. erstellt und die Stammbaubewilligung damit implizit korrigiert (E. 4.3). Im Rahmen einer Baumassenberechnung ist die Ermittlung des gewachsenen Terrains aufgrund einer flächengemittelten Durchschnittshöhe bei einer mehr oder weniger regelmässigen Gebäudemodulation zulässig und entspricht gefestigter Praxis zur Anwendung von § 258 Abs. 1 PBG (E. 5.3). Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen enthält keine Geschosszahlvorschriften, sondern begrenzt die Ausgestaltung der Bauten durch die Gesamtlänge, Grenzabstände, Gebäudehöhe und Firsthöhe sowie Baumassenziffer. Innerhalb des durch diese Baubegrenzungsnormen vorgegebenen Profils kann das Gebäude frei gestaltet werden. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung die Profillinie nicht an der tatsächlichen Dachfläche anzusetzen, sondern als theoretische Profillinie an der maximal zulässigen Gebäudehöhe - hier von 7,5 m (E. 7.3). Abweisung bezüglich VB.2007.00460. Gutheissung bezüglich VB.2007.00464.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00460
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00460 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.07.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.05.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung eines Wohnhauses in Meilen. Ermittlung des gewachsenen Terrains. Überschreitung der Gebäudehöhe. Zentraler Streitpunkt ist die Frage, welche Terrainkote dem Bauvorhaben bei der Bestimmung der maximal zulässigen Gebäudehöhe (und Baumasse) zugrunde zu legen sei.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Korrektheit der am 18. Mai 1989 vom Leiter der Abteilung Vermessung vorgenommenen Terrainmessungen in Frage stellen würden. Das Gebäude wurde denn auch basierend auf dieser Messung auf einer Kote von 447.37 m.ü.M. erstellt und die Stammbaubewilligung damit implizit korrigiert (E. 4.3). Im Rahmen einer Baumassenberechnung ist die Ermittlung des gewachsenen Terrains aufgrund einer flächengemittelten Durchschnittshöhe bei einer mehr oder weniger regelmässigen Gebäudemodulation zulässig und entspricht gefestigter Praxis zur Anwendung von § 258 Abs. 1 PBG (E. 5.3).
Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen enthält keine Geschosszahlvorschriften, sondern begrenzt die Ausgestaltung der Bauten durch die Gesamtlänge, Grenzabstände, Gebäudehöhe und Firsthöhe sowie Baumassenziffer. Innerhalb des durch diese Baubegrenzungsnormen vorgegebenen Profils kann das Gebäude frei gestaltet werden. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung die Profillinie nicht an der tatsächlichen Dachfläche anzusetzen, sondern als theoretische Profillinie an der maximal zulässigen Gebäudehöhe - hier von 7,5 m (E. 7.3).
Abweisung bezüglich VB.2007.00460. Gutheissung bezüglich VB.2007.00464. · --- · Stichworte: · AUFSTOCKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSENZIFFER DACHGESCHOSS GEBÄUDEHÖHE HÖHENKOTE PROFILLINIEN RAUMHÖHE TERRAINHÖHE · Rechtsnormen: · § 12 ABauV § 32 ABauV Art. 18 BZO Meilen § 258 Abs. I PBG § 280 PBG § 281 PBG § 292 lit. b PBG § 304 Abs. I PBG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 69 S. 146 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3