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VB.2007.00459 • VG ZH VB.2007.00459 KI-generiert

Administrative Court Upholds Denial of Building Permits for Sex Parlors Violating Housing Share Plan

Geschäftsnummer VB.2007.00459
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the refusal of a subsequent building permit and ordered the removal of four sex-trade massage parlors that had been established in place of residential units, reasoning that the primary use of the premises was commercial sex work, which did not qualify as residential use under the municipal housing share plan, thus violating the required proportion of housing. Furthermore, the court found no basis for a legitimate expectation to continue the non-compliant use, as the relevant municipality consistently applied a restrictive practice prohibiting such establishments in areas with a housing share exceeding fifty percent, and mere administrative inaction was insufficient to establish such reliance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung und Befehl Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für das Einrichten von vier sexgewerblichen Massagesalons anstelle von Wohnungen. Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Da die Nutzung der Wohnungen in allererster Linie sexgewerblicher Art ist, lässt sich die Unterbringung der in den betreffenden Lokalitäten tätigen Personen nicht als Wohnnutzung im Sinne des kommunalen Wohnanteilplans qualifizieren, so dass nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG gesprochen werden kann (E. 4.1). Bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Massagesalons verfolgte die beschwerdegegnerische Stadt Zürich eine konstant restriktive Praxis, wonach in Gebieten mit einer Wohnanteilsfestlegung von mehr als 50 % sexgewerbliche Salons oder ähnliche Betriebe nicht zulässig sind (E. 4.3). Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei blosser Untätigkeit der Behörde das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es genügt nicht, dass die Behörde untätig geblieben ist, sondern es müssen zusätzliche Anhaltspunkte bei den Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtmässig gehandelt zu haben. Solche Anhaltspunkte bestehen hier offenkundig nicht (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Wohnnutzung Geschäftsniederlassung Legitimation gegen Baubewilligung Verwaltungseinheiten Arbeitsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24c Abs. III BZO
I PBG § 341 PBG Art. 24c Abs. III BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
§ 52 Abs. I PBG
Cited as the legal basis for concluding that the required reasonable proportion for residential use was no longer met due to the sex-trade use of the premises.
§ 341 PBG
Cited in the list of legal norms related to the final decision concerning the building permit and the order to restore the legal status.
Art. 24c Abs. III BZO Zürich
Cited in the list of legal norms related to the final decision concerning the building permit and the order to restore the legal status.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. I PBG

Cited as the legal basis for concluding that the required reasonable proportion for residential use was no longer met due to the sex-trade use of the premises.

§ 341 PBG

Cited in the list of legal norms related to the final decision concerning the building permit and the order to restore the legal status.

Art. 24c Abs. III BZO Zürich

Cited in the list of legal norms related to the final decision concerning the building permit and the order to restore the legal status.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00459

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00459 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.10.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung und Befehl Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für das Einrichten von vier sexgewerblichen Massagesalons anstelle von Wohnungen.

Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Da die Nutzung der Wohnungen in allererster Linie sexgewerblicher Art ist, lässt sich die Unterbringung der in den betreffenden Lokalitäten tätigen Personen nicht als Wohnnutzung im Sinne des kommunalen Wohnanteilplans qualifizieren, so dass nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG gesprochen werden kann (E. 4.1). Bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Massagesalons verfolgte die beschwerdegegnerische Stadt Zürich eine konstant restriktive Praxis, wonach in Gebieten mit einer Wohnanteilsfestlegung von mehr als 50 % sexgewerbliche Salons oder ähnliche Betriebe nicht zulässig sind (E. 4.3).

Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei blosser Untätigkeit der Behörde das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es genügt nicht, dass die Behörde untätig geblieben ist, sondern es müssen zusätzliche Anhaltspunkte bei den Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtmässig gehandelt zu haben. Solche Anhaltspunkte bestehen hier offenkundig nicht (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSFÄHIGKEIT FUNKTIONALE BETRACHTUNG MASSAGESALON VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG WOHNANTEIL WOHNNUTZUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen:

· § 52 Abs. I PBG § 341 PBG Art. 24c Abs. III BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3