Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00458 • VG ZH VB.2007.00458 KI-generiert

Lowest Bidder Exclusion in Public Engineering Tender Over Lump-Sum Offer

Geschäftsnummer VB.2007.00458
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public tendering process for civil engineering works involving channelization and rerouting, the reviewing court determined that excluding the lowest bidder's submission, which included an alternative lump-sum offer alongside the required base offer, was unjustified. The court reasoned that although the tender documents specified lump-sum offers were permissible only if submitted in addition to the filled-out bill of quantities, the deviation between the lump-sum amount and the bill of quantities was minor relative to the total price, and any uncertainties in the tender documents attributable to the awarding authority necessitated clarification which led to minor inaccuracies in the bidder's alternative offer. Furthermore, minor formal deviations from the tender documents did not warrant exclusion, leading to the partial acceptance of the appeal and a remand.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausdolung und Umlegung Töbeli-/Klausbach (Baumeisterarbeiten): Pauschalangebot, Ausschluss vom Verfahren. Die Vergabebehörde hat Pauschalangebote ausdrücklich als zulässig erklärt, sofern sie zusätzlich zum Grundangebot eingereicht werden und "auf der Basis und unter Beilage des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses erfolgen" (E. 5). Der Betrag, um welchen das Pauschalangebot der Beschwerdeführerin vom Leistungsverzeichnis abweicht, hält sich in einem kleinen Rahmen und die Mehrkosten betragen nur einen geringen Bruchteil des ursprünglichen Angebotspreises. Die von der Beschwerdegegnerin zu verantwortenden Differenzen zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen haben zu Unsicherheiten geführt, welche bei der Abgabe eines Pauschalangebots einer Klärung bedurften. Dass der Beschwerdeführerin bei den Klarstellungen ebenfalls Ungenauigkeiten unterlaufen sind, stellt unter diesen Umständen keinen schwer wiegenden Mangel dar. Der Ausschluss des Pauschalangebots war bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt (E. 6). Auch die formellen Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen vermögen vorliegend keinen Ausschluss zu rechtfertigen (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Einreichung der Angebote Ausschluss eines Anbieters Öffentliche Arbeiten Annahme des Antrags Tiefbauvertrag Vergabe öffentlicher Aufträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 lit. h SubmV
This provision pertains to the substantive grounds regarding the exclusion of a bidder, which the court used to justify partially upholding the appeal and overturning the exclusion.
§ 13 Abs. II VRG
This provision was cited in relation to the costs allocation based on the principle that the party at fault should bear the costs (Verursacherprinzip).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 28 lit. h SubmV

This provision pertains to the substantive grounds regarding the exclusion of a bidder, which the court used to justify partially upholding the appeal and overturning the exclusion.

§ 13 Abs. II VRG

This provision was cited in relation to the costs allocation based on the principle that the party at fault should bear the costs (Verursacherprinzip).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00458

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00458 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.03.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausdolung und Umlegung Töbeli-/Klausbach (Baumeisterarbeiten): Pauschalangebot, Ausschluss vom Verfahren. Die Vergabebehörde hat Pauschalangebote ausdrücklich als zulässig erklärt, sofern sie zusätzlich zum Grundangebot eingereicht werden und "auf der Basis und unter Beilage des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses erfolgen" (E. 5).

Der Betrag, um welchen das Pauschalangebot der Beschwerdeführerin vom Leistungsverzeichnis abweicht, hält sich in einem kleinen Rahmen und die Mehrkosten betragen nur einen geringen Bruchteil des ursprünglichen Angebotspreises. Die von der Beschwerdegegnerin zu verantwortenden Differenzen zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen haben zu Unsicherheiten geführt, welche bei der Abgabe eines Pauschalangebots einer Klärung bedurften. Dass der Beschwerdeführerin bei den Klarstellungen ebenfalls Ungenauigkeiten unterlaufen sind, stellt unter diesen Umständen keinen schwer wiegenden Mangel dar.

Der Ausschluss des Pauschalangebots war bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt (E. 6). Auch die formellen Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen vermögen vorliegend keinen Ausschluss zu rechtfertigen (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ABÄNDERUNG AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS KOSTENVERLEGUNG LEISTUNGSVERZEICHNIS PAUSCHALANGEBOT SUBMISSIONSRECHT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 28 lit. h SubmV § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3