Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00449 • VG ZH VB.2007.00449 KI-generiert

Bidder Exclusion and Evaluation Challenge in Nursing Home Renovation Tender

Geschäftsnummer VB.2007.00449
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a public tender for the renovation and maintenance of a nursing home, a bidder challenged their exclusion from the procedure and the evaluation of the award criteria. The court reasoned that the tenderee's assessment of the bidder's offer concerning the proper disclosure of subcontractors was not an overreach of discretion and did not constitute unequal treatment compared to another participant. Furthermore, the court found the tenderee's evaluation of the bidder's references—rating them as mediocre based on a mixed set of reference checks—to be justifiable or at least defensible, despite a noted deficiency in how the tenderee weighted the actual differences in bid prices against other criteria, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Umbau und Instandsetzung eines Altersheims (Baumeisterarbeiten): Ausschluss vom Verfahren, Bewertung der Zuschlagskriterien. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist mit Bezug auf die korrekte Bekanntgabe der Unterakkordanten nicht besser zu bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten. Mit der Zulassung beider Angebote hat die Beschwerdegegnerin den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten und es kann ihr keine Ungleichbehandlung zulasten der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden (E. 2). Die Beschwerdegegnerin durfte von den vier für die Beschwerdeführerin eingeholten Referenzauskünften nur zwei als gut und zwei weitere als schlecht oder zumindest fragwürdig bewerten. Die Bewertung der Referenzen der Beschwerdeführerin mit nur vier von sechs möglichen Punkten erscheint als gerechtfertigt oder jedenfalls vertretbar (E. 5). Bewertung des Subkriteriums "Erfüllung der techn. Vorgaben/Anforderungen": Vorliegend steht der Umstand, dass die Leistungsfähigkeit der Anbieter bereits im Rahmen der Eignung zu prüfen war, einer Beachtung dieses Merkmals mit Blick auf die Qualität der Leistung nicht entgegen (E. 6.3). Anmerkung bezüglich Bewertung der Angebotspreise: Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Benotung trägt der tatsächlichen Bedeutung der Preisunterschiede offensichtlich nicht Rechnung und entspricht damit nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Offertbewertung Subunternehmer öffentliche Ausschreibung Beurteilungskriterien Inspektionsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

This provision is cited in the context of assessing the exclusion criteria, although the final orders only mention the dismissal of the appeal.

Art. 16 Abs. II IVöB

This provision is cited in the context of assessing the evaluation criteria, although the final orders only mention the dismissal of the appeal.

§ 28 lit. h SubmV

This provision is cited in the context of assessing the evaluation criteria, although the final orders only mention the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00449

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00449 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Umbau und Instandsetzung eines Altersheims (Baumeisterarbeiten): Ausschluss vom Verfahren, Bewertung der Zuschlagskriterien. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist mit Bezug auf die korrekte Bekanntgabe der Unterakkordanten nicht besser zu bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten.

Mit der Zulassung beider Angebote hat die Beschwerdegegnerin den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten und es kann ihr keine Ungleichbehandlung zulasten der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden (E. 2). Die Beschwerdegegnerin durfte von den vier für die Beschwerdeführerin eingeholten Referenzauskünften nur zwei als gut und zwei weitere als schlecht oder zumindest fragwürdig bewerten. Die Bewertung der Referenzen der Beschwerdeführerin mit nur vier von sechs möglichen Punkten erscheint als gerechtfertigt oder jedenfalls vertretbar (E. 5).

Bewertung des Subkriteriums "Erfüllung der techn. Vorgaben/Anforderungen": Vorliegend steht der Umstand, dass die Leistungsfähigkeit der Anbieter bereits im Rahmen der Eignung zu prüfen war, einer Beachtung dieses Merkmals mit Blick auf die Qualität der Leistung nicht entgegen (E. 6.3). Anmerkung bezüglich Bewertung der Angebotspreise: Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Benotung trägt der tatsächlichen Bedeutung der Preisunterschiede offensichtlich nicht Rechnung und entspricht damit nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (E. 7).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANGEBOTSPREIS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS BEWERTUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN EIGNUNGSKRITERIEN FORMVORSCHRIFTEN REFERENZ REFERENZAUSKÜNFTE SUBMISSIONSRECHT SUBUNTERNEHMER ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 28 lit. h SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3