Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00435 • VG ZH VB.2007.00435 KI-generiert

Residency Permit Revocation Upheld Due to Fraudulent Conduct; Subsequent Discretionary Permit Deemed Unreviewable.

Geschäftsnummer VB.2007.00435
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a residency permit granted based on a marriage to an older settled national, as the permit holder had concealed maintaining a parallel relationship with his ex-spouse abroad, constituting the withholding of a material fact, even though the permitting authority had committed procedural oversights; the court further determined that the subsequent discretionary residence permit granted by the executive body was not subject to judicial review, and consequently, the lack of a basis for the requested family reunification for the spouse and children followed from the permit revocation, leading to the dismissal of the appeal and the denial of free legal aid due to the evident hopelessness of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug | Der Beschwerdeführer erhielt gestützt auf eine Ehe mit einer 23 Jahre älteren, niedergelassenen Mazedonierin die Niederlassungsbewilligung. Während dieser Ehe führte er eine Parallelbeziehung mit seiner Ex-Ehefrau in der Heimat. Trotz Versäumnissen des Migrationsamts bei der Abklärung der Verhältnisse ist der vorliegend vom Regierungsrat verfügte, nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu beurteilende Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Verschweigens einer wesentlichen Tatsache rechtens. Die dem Beschwerdeführer vom Regierungsrat im Rahmen des freien Ermessens erteilte Aufenthaltsbewilligung kann vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers fehlt es an einer Grundlage für den beantragten Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen fünf Kinder. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Beistands ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Scheinehe Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Normenkontrolle Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 4 ANAG
· --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG PRIVATLEBEN WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 4 ANAG Art.
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
4 ANAG Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG Art.
Art. 11 Abs. 1 ANAV
a ANAG Art. 11 Abs. 1 ANAV Art.
Art. 11 Abs. 3 ANAV
1 ANAV Art. 11 Abs. 3 ANAV Art.
Art. 126 Abs. 1 AuG
This provision is implicitly referenced as the appeal is dismissed concerning the refusal of the residence permit granted under discretionary power, though the primary decision rested on the revoked ANAG.
Art. 13 Abs. 1 BV
1 AuG Art. 13 Abs. 1 BV Art.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK § 16 Abs.
§ 16 Abs. 1 VRG
This provision governs the rejection of the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the case.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 16 Abs. 1 VRG

This provision governs the rejection of the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the case.

Art. 126 Abs. 1 AuG

This provision is implicitly referenced as the appeal is dismissed concerning the refusal of the residence permit granted under discretionary power, though the primary decision rested on the revoked ANAG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00435

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00435 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2008 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug · Der Beschwerdeführer erhielt gestützt auf eine Ehe mit einer 23 Jahre älteren, niedergelassenen Mazedonierin die Niederlassungsbewilligung. Während dieser Ehe führte er eine Parallelbeziehung mit seiner Ex-Ehefrau in der Heimat.

Trotz Versäumnissen des Migrationsamts bei der Abklärung der Verhältnisse ist der vorliegend vom Regierungsrat verfügte, nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu beurteilende Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Verschweigens einer wesentlichen Tatsache rechtens. Die dem Beschwerdeführer vom Regierungsrat im Rahmen des freien Ermessens erteilte Aufenthaltsbewilligung kann vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers fehlt es an einer Grundlage für den beantragten Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen fünf Kinder.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Beistands ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG PRIVATLEBEN WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 4 ANAG Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG Art. 11 Abs. 1 ANAV Art. 11 Abs. 3 ANAV Art. 126 Abs. 1 AuG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3