Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00424 • VG ZH VB.2007.00424 KI-generiert

Permanent Residency Revocation Under Prior Law for Undisclosed Children

Geschäftsnummer VB.2007.00424
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the revocation of a permanent residency permit, initially granted under older law, which the appealing party challenged, arguing that the revocation should be assessed under the newer law. The court determined that the revocation, based on the applicant's failure to disclose the existence of two children born outside the marriage, must be judged analogously under the previous statute, as per transitional provisions of the new law, finding that concealing this significant fact constituted grounds for revocation under the relevant provision of the prior act. Furthermore, the court reasoned that a prior inquiry by the immigration office regarding all children did not negate the grounds for revocation, and the revocation was deemed proportionate, consequently leading to the denial of the subsequent family reunification requests for the spouse and one minor child.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug | Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, der gestützt auf das ANAG verfügt wurde, ist vom Verwaltungsgericht in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem bisherigen Recht und nicht nach dem AuG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Existenz zweier während der Ehe gezeugter ausserehelicher Kinder verschwiegen, so dass ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gegeben ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren vom Migrationsamt nach sämtlichen Kindern gefragt wurde, steht der Annahme eines Widerrufsgrundes nicht entgegen. Der Widerruf erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entfällt die Grundlage für die beantragten Familiennachzug der Ehefrau und des 2001 geborenen Sohnes. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligungsentzug Familiennachzugsbewilligung Übergangsvorschriften ausländerrechtliche Wegweisung minderjährige Kinder bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 126 Abs. 1 AuG
This provision, applied by analogy, determines the applicable law (previous law) for reviewing the revocation of the settlement permit issued under the former ANAG.
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
This provision establishes the ground for the revocation of the settlement permit due to concealment of facts.
Art. 3 Abs. 2 ANAG
· --- · Stichworte: · ANWESENHEITSRECHT AUSKUNFTSPFLICHT BEHÖRDLICHE AUSKUNFT FAMILIENNACHZUG LEX MITIOR ÜBERGANGSRECHT VERSCHWEIGEN VERTRAUENSSCHUTZ WESENTLICHE TATSACHE WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 2 ANAG Art.
Art. 126 AuG
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug · Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, der gestützt auf das ANAG verfügt wurde, ist vom Verwaltungsgericht in Analogie zu Art. 126 Abs.
Art. 126 Abs. 2 AuG
1 AuG Art. 126 Abs. 2 AuG Art.
Art. 9 BV
Der Beschwerdeführer hat die Existenz zweier während der Ehe gezeugter ausserehelicher Kinder verschwiegen, so dass ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs.
Art. 13 Abs. 1 BV
9 BV Art. 13 Abs. 1 BV Art.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG

This provision establishes the ground for the revocation of the settlement permit due to concealment of facts.

Art. 126 Abs. 1 AuG

This provision, applied by analogy, determines the applicable law (previous law) for reviewing the revocation of the settlement permit issued under the former ANAG.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs, as the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00424

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207313&W10_KEY=13317129&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00424 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2008 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug · Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, der gestützt auf das ANAG verfügt wurde, ist vom Verwaltungsgericht in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem bisherigen Recht und nicht nach dem AuG zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer hat die Existenz zweier während der Ehe gezeugter ausserehelicher Kinder verschwiegen, so dass ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gegeben ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren vom Migrationsamt nach sämtlichen Kindern gefragt wurde, steht der Annahme eines Widerrufsgrundes nicht entgegen. Der Widerruf erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entfällt die Grundlage für die beantragten Familiennachzug der Ehefrau und des 2001 geborenen Sohnes.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANWESENHEITSRECHT AUSKUNFTSPFLICHT BEHÖRDLICHE AUSKUNFT FAMILIENNACHZUG LEX MITIOR ÜBERGANGSRECHT VERSCHWEIGEN VERTRAUENSSCHUTZ WESENTLICHE TATSACHE WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 2 ANAG Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG Art. 126 AuG Art. 126 Abs. 1 AuG Art. 126 Abs. 2 AuG Art. 9 BV Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1