Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00423 • VG ZH VB.2007.00423 KI-generiert

Denial of Social Assistance for Second Vocational Training Upheld

Geschäftsnummer VB.2007.00423
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal regarding the denial of social assistance funds for an adult's further education, determining that the proposed study constituted a second vocational training or retraining because the appellant had previously achieved economic self-sufficiency through her prior career. The court reasoned that, according to relevant social assistance guidelines, financial support for second-track education is only granted if the initial training did not lead to an income securing existence, or if the new training is likely to achieve that goal or enhance employability, findings which were not met in this case, even when considering a reduced work capacity assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Unterstützung eines Studiums mit wirtschaftlicher Hilfe. Rechtsgrundlagen (E. 2). Der Stipendienentscheid ist für die Frage, ob es sich beim geplanten Studium sozialhilferechtlich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung bzw. Umschulung handelt, nicht relevant. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs, der ihr ermöglichte, wirtschaftlich selbständig zu sein, ist das Studium als Zweitausbildung oder Umschulung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV). Selbst wenn man trotz des IV-Entscheides, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin annimmt, von einer lediglich 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.3); Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Erziehung, Aus- und Fortbildung Sozialhilfe Erwachsenenbildung finanzielle Leistungsfähigkeit Einkommensermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The court granted the request for free legal aid based on this provision, although it denied the request for a free legal counsel.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive concerning the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00423

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00423 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Unterstützung eines Studiums mit wirtschaftlicher Hilfe. Rechtsgrundlagen (E. 2). Der Stipendienentscheid ist für die Frage, ob es sich beim geplanten Studium sozialhilferechtlich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung bzw. Umschulung handelt, nicht relevant.

Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs, der ihr ermöglichte, wirtschaftlich selbständig zu sein, ist das Studium als Zweitausbildung oder Umschulung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV).

Selbst wenn man trotz des IV-Entscheides, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin annimmt, von einer lediglich 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.3); Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANDROHUNG ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSSUCHE ERSTAUSBILDUNG EXISTENZSICHERUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHTLICHES EXISTENZMINIMUM STIPENDIEN STIPENDIUM STUDIUM UMSCHULUNG UMSCHULUNGSKOSTEN VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT WEITERBILDUNG WEITERBILDUNGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen:

· § 3 SHG § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 15 Abs. III SHG § 21 SHG § 24 SHG § 17 SHV § 23 lit. d SHV § 24 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3