Road Project Approval Annulled Due to Insufficient Lane Width and Traffic Safety Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a challenge against the approval of a road project that would partially expropriate the applicants' property, confirming the applicants' standing to raise concerns regarding traffic safety. The court reasoned that compliance with Swiss standards for encountering trucks, which requires a minimum lane width of 6.70 meters for two-way traffic at 50 km/h, was not met by the planned 6.45-meter width in critical sections. Because a bicycle path was included, the court found the narrower dimension created an unacceptable risk of endangering cyclists when two trucks passed, leading to the partial annulment of the project approval in the affected area, and imposing court costs on the respondent due to the near-complete success of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt: Fuss- und Radweg. Den Beschwerdeführenden soll mit dem strittigen Strassenprojekt ein Teil ihres Grundstücks enteignet werden. Sie sind zur Beschwerde legitimiert und können ohne Weiteres geltend machen, das strittige Vorhaben sei nicht verkehrssicher (E. 1.2). Inhalt von § 14 StrassG (E. 2). Die Anwendung der Schweizer Normen ergibt, dass beim Begegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von max. 50 km/h eine Fahrbreite von mindestens 6.70 m verlangt wird. Die vorgesehene Fahrbreite von teilweise lediglich 6.45 m erweist sich als kritisch. Da ein Radweg ausgeschieden ist, werden die Radfahrer erwarten, dass dieser nicht tangiert wird, was aber nicht sichergestellt ist, wenn zwei Lastwagen sich entgegen fahren. Dies stellt eine nicht verwantwortbare Gefährdung der Verkehrssicherheit dar (E. 3.2). Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte, dass das Projekt den übrigen Kriterien von § 14 StrassG nicht genügt. Dies führt jedoch vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Die Projektfestsetzung ist im streitbetroffenen Bereich aufzuheben (E. 3.3). Kostenauflage: Da die Beschwerdeführenden praktisch vollständig obsiegen, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is cited in the context of the procedural success leading to the partial acceptance of the appeal regarding the project decision.
This provision is cited in the context of the procedural success leading to the partial acceptance of the appeal regarding the project decision.
This provision relates to the costs, which were imposed on the respondent because the appellants largely succeeded.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00409
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt: Fuss- und Radweg. Den Beschwerdeführenden soll mit dem strittigen Strassenprojekt ein Teil ihres Grundstücks enteignet werden. Sie sind zur Beschwerde legitimiert und können ohne Weiteres geltend machen, das strittige Vorhaben sei nicht verkehrssicher (E. 1.2).
Inhalt von § 14 StrassG (E. 2). Die Anwendung der Schweizer Normen ergibt, dass beim Begegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von max. 50 km/h eine Fahrbreite von mindestens 6.70 m verlangt wird. Die vorgesehene Fahrbreite von teilweise lediglich 6.45 m erweist sich als kritisch. Da ein Radweg ausgeschieden ist, werden die Radfahrer erwarten, dass dieser nicht tangiert wird, was aber nicht sichergestellt ist, wenn zwei Lastwagen sich entgegen fahren. Dies stellt eine nicht verwantwortbare Gefährdung der Verkehrssicherheit dar (E. 3.2).
Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte, dass das Projekt den übrigen Kriterien von § 14 StrassG nicht genügt. Dies führt jedoch vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Die Projektfestsetzung ist im streitbetroffenen Bereich aufzuheben (E. 3.3). Kostenauflage: Da die Beschwerdeführenden praktisch vollständig obsiegen, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEGRUND/-GRÜNDE FAHRBAHNBREITE LASTWAGEN LEGITIMATION RADWEG SONDERNUTZUNGSPLÄNE STRASSENPROJEKT VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:
· § 21 lit. a VRG § 21 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3