Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00408 • VG ZH VB.2007.00408 KI-generiert

Physician Permit Renewal Denial for Aiding Suicide Violations

Geschäftsnummer VB.2007.00408
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A physician sought renewal and expansion of a limited practice permit, specifically one for geriatric care, which allowed the prescription of sodium pentobarbital for assisted suicide only to immediate family or close friends. The court upheld the refusal to renew or expand the permit because the physician improperly issued prescriptions for this substance to third parties, interpreting the activity of medical death assistance as a medical service subject to prescription requirements and strict due diligence. The court reasoned that the physician's failure to adhere to the established limitations regarding the prescription of sodium pentobarbital demonstrated a clear lack of trustworthiness, justifying the rejection of the application for renewal or expansion without further restrictions, as the principle of proportionality was not violated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung | Nichtverlängerung und Nichterweiterung einer Seniorenpraxisbewilligung wegen Ausstellung von Rezepten für Natrium-Pentobarbital an Drittpersonen Das Medizinalberufegesetz (MedBG) dürfte einer bereits laufenden Seniorenpraxisbewilligung grundsätzlich nicht entgegenstehen (E. 2.2.1). Es liegt keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot vor (Art. 67 MedBG; E. 2.2.2). Die medizinische Sterbeassistenz ist als medizinische Verrichtung zu verstehen (E. 3.2). Die Rezeptpflicht für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ist geeignet und erforderlich (E. 3.3). Der Beschwerdeführer durfte nur Personen im nächsten Angehörigen- bzw. engsten Freundeskreis Natrium-Pentobarbital verschreiben. Gegenüber Drittpersonen mussten sich die Sterbebegleitungen auf die Tätigkeit als Gutachter beschränken, was die Kompetenz zur Verschreibung bzw. Abgabe von Natrium-Pentobarbital nicht beinhaltete (E. 3.4). Bei der Suizidbeihilfe sind höchste Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt zu stellen (E. 4.2). Dass sich der Beschwerdeführer als erfahrener Arzt gerade im sensiblen Bereich der Sterbehilfe nicht an die ihm bekannten Auflagen der Seniorenbewilligung gehalten hat, spricht klar gegen seine Vertrauenswürdigkeit und rechtfertigt für sich alleine schon die Abweisung des Gesuchs auf Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung um weitere drei Jahre oder gar auf Erteilung einer solchen ohne weitergehende Einschränkungen hinsichtlich des Patientenkreises und der ärztlichen Tätigkeit. Dabei ist auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (E. 4.4). Eine erste Kontaktnahme mit den Patienten mag der Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers als Gutachter genügt haben, nicht aber derjenigen als behandelnder Arzt (Ausstellung der Rezepte für Natrium-Pentobarbital; E. 4.5). Abweisung

Schlagwörter

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Verjährung Pflegebedürftigkeit Verletzung von Bewilligungsauflagen provisorische Berufsausübungsbewilligung praktizierender Arzt Erneuerung der Bewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 MedBG

Cited as the legal basis concerning the prohibition of retroactivity, which was discussed in relation to the existing license.

Art. 36 Abs. I lit. b MEDBG

This provision regarding professional trustworthiness appears to be the substantive ground leading to the dismissal of the request for license extension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00408

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00408 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung · Nichtverlängerung und Nichterweiterung einer Seniorenpraxisbewilligung wegen Ausstellung von Rezepten für Natrium-Pentobarbital an Drittpersonen Das Medizinalberufegesetz (MedBG) dürfte einer bereits laufenden Seniorenpraxisbewilligung grundsätzlich nicht entgegenstehen (E. 2.2.1).

Es liegt keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot vor (Art. 67 MedBG; E. 2.2.2). Die medizinische Sterbeassistenz ist als medizinische Verrichtung zu verstehen (E. 3.2). Die Rezeptpflicht für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ist geeignet und erforderlich (E. 3.3). Der Beschwerdeführer durfte nur Personen im nächsten Angehörigen- bzw. engsten Freundeskreis Natrium-Pentobarbital verschreiben. Gegenüber Drittpersonen mussten sich die Sterbebegleitungen auf die Tätigkeit als Gutachter beschränken, was die Kompetenz zur Verschreibung bzw. Abgabe von Natrium-Pentobarbital nicht beinhaltete (E. 3.4).

Bei der Suizidbeihilfe sind höchste Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt zu stellen (E. 4.2). Dass sich der Beschwerdeführer als erfahrener Arzt gerade im sensiblen Bereich der Sterbehilfe nicht an die ihm bekannten Auflagen der Seniorenbewilligung gehalten hat, spricht klar gegen seine Vertrauenswürdigkeit und rechtfertigt für sich alleine schon die Abweisung des Gesuchs auf Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung um weitere drei Jahre oder gar auf Erteilung einer solchen ohne weitergehende Einschränkungen hinsichtlich des Patientenkreises und der ärztlichen Tätigkeit.

Dabei ist auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (E. 4.4). Eine erste Kontaktnahme mit den Patienten mag der Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers als Gutachter genügt haben, nicht aber derjenigen als behandelnder Arzt (Ausstellung der Rezepte für Natrium-Pentobarbital; E. 4.5). Abweisung · --- · Stichworte: · BERUFSAUSÜBUNG ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDS FESTSTELLUNGSBEGEHREN NICHTVERLÄNGERUNG PRAXISBEWILLIGUNG RÜCKWIRKUNG SENIORENPRAXISBEWILLIGUNG SORGFALTSPFLICHT STERBEHILFE SUIZID · Rechtsnormen: · § 7 Abs. I lit. a aGesundheitsG § 8 Abs. I aGesundheitsG § 9 aGesundheitsG § 12 Abs. I aGesundheitsG § 16 Abs. I aGesundheitsG § 1 Abs. III ÄrzteV § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 38 MEDBG § 40 lit. a MEDBG § 65 Abs. I MEDBG § 67 MEDBG · Publikationen:

· RB 2007 Nr. 47 S. 111 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2