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VB.2007.00405 • VG ZH VB.2007.00405 KI-generiert

Appeal Against Municipal Council's Termination of Development Plan Due to Flight Noise Exposure

Geschäftsnummer VB.2007.00405
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against a municipal council's decision to terminate a neighborhood development plan procedure because the area in question, which consisted of undeveloped building zones, exceeded legally permitted flight noise exposure levels, precluding any further development or necessary supplementary infrastructure under relevant federal laws. The court reasoned that the statutory provision granting the building department sole jurisdiction over initiating such procedures did not apply to their termination, and that stopping the plan was justified because the initial prerequisite for its initiation—the possibility of realizing the intended purpose—had lapsed due to insurmountable noise restrictions, making any fears that the termination constituted a binding determination on the parcels' development status unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Einstellung des Quartierplanverfahrens Schmidbreiten in Rümlang. § 331 lit. c PBG, wonach Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren durch die Baudirektion als einzige Instanz zu beurteilen sind, ist auf die Einstellung von eingeleiteten Quartierplanverfahren nicht anzuwenden (E. 1.2). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass mit dem angefochtenen Beschluss, wonach das Quartierplanverfahren eingestellt wird, auch eine rechtsverbindliche Feststellung über den Erschliessungsgrad einzelner Grundstücke bzw. des Quartierplangebiets getroffen worden sei, ist unbegründet (E. 2.1). Das Verfahren über die Aufstellung des Quartierplans endet in der Regel mit der Festsetzung durch den Gemeinderat und die Genehmigung durch die Baudirektion. Ohne dass dies gesetzlich vorgesehen wäre, ergibt sich aus dem Zweck des Verfahrens, dass das Quartierplanverfahren zu beenden ist, wenn die Voraussetzungen, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens begründeten, nachträglich wegfallen oder sich der vom Quartierplan angestrebte Zweck von vorherein nicht verwirklichen lässt (E. 3.1). Bei einer Überschreitung der Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, ist gemäss Art. 24 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 30 LSV keine zusätzliche Erschliessung erlaubt (E. 3.2). Das Quartierplangebiet erfasst nicht erschlossene Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG. Die Planungswerte für Fluglärm werden im fraglichen Gebiet sowohl am Tag wie auch in der Nacht überschritten (E. 3.3). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV ist vorliegend von vornherein nicht angezeigt, liegt doch nicht eine einzelne Baulücke inmitten eines bereits überbauten Gebiets vor (E. 3.4). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Grundstücke vollständig erschlossen seien, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant (E. 3.5). Für die Auffassung, dass der Gemeinderat denQuartierplan erst nach einer rechtskräftigen Auszonung des Gebietes hätte einstellen dürfen, besteht keine rechtliche Grundlage (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bauplan Lärmzone Erschliessungsplan Legitimation gegen Baubewilligung Gemeindeland Zuständigkeitsbestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. II USG

Cited in connection with Art. 30 LSV regarding additional development where planning values are exceeded in undeveloped building zones.

Art. 30 LSV

Cited regarding the prohibition of additional development where planning values are exceeded, and concerning the exception for infill development.

§ 331 lit. c PBG

The court ruled that this provision, which designates the Cantonal Building Directorate as the sole instance for disputes regarding the initiation of district plan procedures, is not applicable to the discontinuation of initiated district plan procedures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00405

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00405 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Einstellung des Quartierplanverfahrens Schmidbreiten in Rümlang. § 331 lit. c PBG, wonach Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren durch die Baudirektion als einzige Instanz zu beurteilen sind, ist auf die Einstellung von eingeleiteten Quartierplanverfahren nicht anzuwenden (E. 1.2).

Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass mit dem angefochtenen Beschluss, wonach das Quartierplanverfahren eingestellt wird, auch eine rechtsverbindliche Feststellung über den Erschliessungsgrad einzelner Grundstücke bzw. des Quartierplangebiets getroffen worden sei, ist unbegründet (E. 2.1). Das Verfahren über die Aufstellung des Quartierplans endet in der Regel mit der Festsetzung durch den Gemeinderat und die Genehmigung durch die Baudirektion. Ohne dass dies gesetzlich vorgesehen wäre, ergibt sich aus dem Zweck des Verfahrens, dass das Quartierplanverfahren zu beenden ist, wenn die Voraussetzungen, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens begründeten, nachträglich wegfallen oder sich der vom Quartierplan angestrebte Zweck von vorherein nicht verwirklichen lässt (E. 3.1).

Bei einer Überschreitung der Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, ist gemäss Art. 24 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 30 LSV keine zusätzliche Erschliessung erlaubt (E. 3.2). Das Quartierplangebiet erfasst nicht erschlossene Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG. Die Planungswerte für Fluglärm werden im fraglichen Gebiet sowohl am Tag wie auch in der Nacht überschritten (E. 3.3). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV ist vorliegend von vornherein nicht angezeigt, liegt doch nicht eine einzelne Baulücke inmitten eines bereits überbauten Gebiets vor (E. 3.4).

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Grundstücke vollständig erschlossen seien, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant (E. 3.5). Für die Auffassung, dass der Gemeinderat denQuartierplan erst nach einer rechtskräftigen Auszonung des Gebietes hätte einstellen dürfen, besteht keine rechtliche Grundlage (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHME BAULÜCKE EINSTELLUNG ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FLUGLÄRM LÄRM LÄRMBELASTUNG PLANUNGSWERT QUARTIERPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE · Rechtsnormen:

· Art. 30 LSV § 123 Abs. I PBG § 128 Abs. I PBG § 147 PBG § 236 PBG § 331 lit. c PBG Art. 19 Abs. I RPG Art. 24 Abs. II USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4