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VB.2007.00400 • VG ZH VB.2007.00400 KI-generiert

Municipality Zoning Amendment Noise Sensitivity Appeal

Geschäftsnummer VB.2007.00400
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a municipality's zoning amendment that changed the noise sensitivity level (ES) for a residential area adjacent to a railway line from ES III ("moderately disruptive") to ES II ("no disruptive operations"), despite ongoing federal railway noise remediation proceedings. The court reasoned that while a change in circumstances generally permits adjusting the ES classification, a higher classification in an already noise-affected area must be approached cautiously, being permissible primarily if significant exceedances of noise limits are expected even after mitigation measures, or if such exceedances are highly probable before remediation is complete. However, due to the lack of reliable projections regarding future noise levels incorporating all planned protective measures, the court upheld the municipality's decision to assign the higher sensitivity level, rejecting the appeal by the federal railway entity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen (ES) bei Wohngebieten entlang einer Bahnlinie (Die Gemeinde hat im Rahmen einer Nutzungsplanänderung dem lärmbelasteten Gebiet die ES II ["keine störenden Betriebe"] statt wie bisher ES III ["mässig störende Betriebe"] zugeordnet.) Zuständigkeit (E. 1.1). Sistierung des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens beim Bund (E. 1.2). Kognitionsfragen (E. 2). Rechtsgrundlagen für die Empfindlichkeitsstufen (E. 3.1) und für die Lärmsanierung der Eisenbahnen, insbes. für den Kostennutzenindex (E. 3.2), und für die Änderung der Nutzungspläne (E. 5.2). Die Anpassung der ES ist infolge der eingetretenen Änderung der Verhältnisse dem Grundsatz nach zulässig (E. 5.3). Die Zuordnung einer höheren ES ist bei einer Lärmvorbelastung nur zurückhaltend möglich (E. 6.1). Eine Höhereinstufung ist namentlich dann zulässig, wenn trotz allen Lärmschutzmassnahmen mit einer markanten Überschreitung der Grenzwerte zu rechnen ist (E. 6.2). Sie kann bereits vor Abschluss der Sanierungsmassnahmen verlangt werden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Grenzwerte in qualifiziertem Mass nicht eingehalten werden können (E. 6.3). Zuverlässige Prognosen über die zukünftige Lärmbelastung unter Berücksichtigung aller Lärmschutzmassnahmen sind derzeit nicht möglich (E. 7). Abweisung der Beschwerde der SBB. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8).

Schlagwörter

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Empfindlichkeitsstufe Einzonung Lärmimmissionen Gemeindeverordnung Nutzungsplanrevision veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00400

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00400 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen (ES) bei Wohngebieten entlang einer Bahnlinie (Die Gemeinde hat im Rahmen einer Nutzungsplanänderung dem lärmbelasteten Gebiet die ES II ["keine störenden Betriebe"] statt wie bisher ES III ["mässig störende Betriebe"] zugeordnet.) Zuständigkeit (E. 1.1).

Sistierung des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens beim Bund (E. 1.2). Kognitionsfragen (E. 2). Rechtsgrundlagen für die Empfindlichkeitsstufen (E. 3.1) und für die Lärmsanierung der Eisenbahnen, insbes. für den Kostennutzenindex (E. 3.2), und für die Änderung der Nutzungspläne (E. 5.2). Die Anpassung der ES ist infolge der eingetretenen Änderung der Verhältnisse dem Grundsatz nach zulässig (E. 5.3). Die Zuordnung einer höheren ES ist bei einer Lärmvorbelastung nur zurückhaltend möglich (E. 6.1). Eine Höhereinstufung ist namentlich dann zulässig, wenn trotz allen Lärmschutzmassnahmen mit einer markanten Überschreitung der Grenzwerte zu rechnen ist (E. 6.2).

Sie kann bereits vor Abschluss der Sanierungsmassnahmen verlangt werden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Grenzwerte in qualifiziertem Mass nicht eingehalten werden können (E. 6.3). Zuverlässige Prognosen über die zukünftige Lärmbelastung unter Berücksichtigung aller Lärmschutzmassnahmen sind derzeit nicht möglich (E. 7). Abweisung der Beschwerde der SBB. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). · --- · Stichworte: · BAHN EMPFINDLICHKEITSSTUFE LÄRM LÄRMSCHUTZ NUTZUNGSPLANUNG RAHMENNUTZUNGSPLÄNE · Rechtsnormen:

· Art. 2 BGLE Art. 3 BGLE Art. 6 BGLE Art. 7 BGLE Art. 43 LSV § 9 Abs. II PBG Art. 15 Abs. b RPG Art. 21 Abs. II RPG Art. 20 VLE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3