Cohabitation Income Inclusion in Social Assistance Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the income of an unmarried partner should be considered when calculating social assistance for an individual after a five-year cohabitation, concluding that a cohabitation of over five years establishes a consolidated partnership, requiring the income and assets of the non-supported partner to be factored into the need assessment. Reasoning that a significant age difference between the applicant and her partner did not negate the presumption of a consolidated partnership, the court determined that the partner's income, including replacement income such as old-age insurance (AHV) pensions and supplementary benefits, must be included in the calculation, finding that this inclusion does not violate constitutional provisions requiring AHV/IV benefits to adequately cover subsistence needs.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung der AHV-Rente des nicht unterstützten Konkubinatspartners Nach fünfjährigem Zusammenleben unverheirateter Paare ohne gemeinsames Kind ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, so dass Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind (E. 2.1). Angesichts des deutlich über fünfjährigen Zusammenlebens ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Der Altersunterschied zwischen der 54-jährigen Beschwerdeführerin und ihrem 81-jährigen Partner allein vermag die Vermutung eines gefestigten Konkubinats nicht zu entkräften. Demnach ist das Einkommen ihres Partners in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zum Einkommen zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und Ergänzungsleistungen. Dies verletzt Art. 112 Abs. 2 lit. b BV nicht, welcher den Grundsatz statuiert, dass die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben (E. 2.3). Abweisung
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00399
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00399 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.04.2008 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung der AHV-Rente des nicht unterstützten Konkubinatspartners Nach fünfjährigem Zusammenleben unverheirateter Paare ohne gemeinsames Kind ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, so dass Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind (E. 2.1).
Angesichts des deutlich über fünfjährigen Zusammenlebens ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Der Altersunterschied zwischen der 54-jährigen Beschwerdeführerin und ihrem 81-jährigen Partner allein vermag die Vermutung eines gefestigten Konkubinats nicht zu entkräften. Demnach ist das Einkommen ihres Partners in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zum Einkommen zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und Ergänzungsleistungen. Dies verletzt Art. 112 Abs. 2 lit. b BV nicht, welcher den Grundsatz statuiert, dass die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben (E. 2.3).
Abweisung · --- · Stichworte: · AHV AHV-RENTE EINKOMMEN EXISTENZMINIMUM GEFESTIGTES KONKUBINAT KONKUBINAT UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 16 Abs. II SHV § 17 Abs. III SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3