Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00390 • VG ZH VB.2007.00390 KI-generiert

Social Assistance Refusal Appeal and Calculation of Eligibility Threshold

Geschäftsnummer VB.2007.00390
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a complaint challenging the refusal of social assistance, finding that the authority erred by relying solely on a relative's telephone report to assume the applicant withdrew their application, despite the applicant's failure to provide requested documentation and the significant delay in challenging the initial decision, which implicated the principle of good faith. However, the court ruled that the applicant should be treated as if their entitlement was assessed when a scholarship application was denied, and that a higher salary received in August 2006 could only factor into the budget starting in September 2007; furthermore, school costs are generally covered within the basic need, but insurance deductibles and co-payments qualify as situational benefits to be included when calculating the threshold for social assistance eligibility, leading to a partial acceptance of the complaint and a remand to the authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Ablehnung des Gesuchs um Unterstützungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin durfte nicht allein aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Tante der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass Letztere ihr Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zurückziehe. Allerdings widerspricht das Vorgehen der Beschwerdeführerin Treu und Glauben, wenn sie erst nach knapp zweieinhalb Jahren erstmals im Rekursverfahren beanstandet, dass über ihr erstes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe nicht entschieden worden sei. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht hatte (E. 3.3). Wird ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vorerst im Hinblick auf allfällige Stipendien als "Bevorschussungsfall" behandelt, darf der gesuchstellenden Person daraus kein Nachteil erwachsen. Nachdem das Stipendiengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, war sie so zu stellen, wie wenn zum Zeitpunkt ihres Gesuch über ihren Sozialhilfeanspruch entschieden worden wäre (E. 4.4). Der Lohn, welcher ein Arbeitnehmer erhält, ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den kommenden Monat gedacht. Der erstmals am 22. August 2006 ausgerichtete höhere Lohn durfte demnach erstmals im ab September 2007 gültigen Budget berücksichtigt werden (E. 6.1). Schulkosten sind im Grundbedarf enthalten. Sie sind im Budget lediglich dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn sie den üblichen Rahmen sprengen. Bei Kosten für Franchise und Selbstbehalte der Krankenkasse handelt es sich nicht um situationsbedingte Leistungen. Sie gehören vielmehr zur medizinischen Grundversorgung und damit zur materiellen Grundsicherung. Deshalb sind bereits angefallene Kosten ins Unterstützungsbudget einzubeziehen und bei der Berechnung der Eintrittsschwelle zum Bezug von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen (E. 6.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (E. 7). Teilweise Gutheissungder Beschwerde und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Leistungsberechnung Bewerbung Teilentscheid Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This article likely formed the basis for the decision regarding the applicant's entitlement to social assistance (Sozialhilfe), as the appeal was partially granted and remanded based on these considerations.

§ 15 Abs. I SHG

This article was likely relevant to the basis of the court's substantive findings regarding social assistance entitlement.

§ 19 Abs. I SHG

This article was likely relevant to the basis of the court's substantive findings regarding social assistance entitlement.

§ 25 Abs. II SHV

This article was likely relevant to the calculation or application of social assistance regulations forming the basis of the decision.

§ 27 SHV

This article was likely relevant to the calculation or application of social assistance regulations forming the basis of the decision.

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (E. 7)

The granting of free proceedings and legal aid was explicitly ordered in the dispositive section (E. 7).

Art. 16 VRG

This provision governs the procedural aspects related to the costs or granting of free proceedings/legal aid, as alluded to in the concluding orders.

Art. 16 Abs. I VRG

This provision governs the procedural aspects related to the costs or granting of free proceedings/legal aid, as alluded to in the concluding orders.

Art. 16 Abs. II VRG

This provision governs the procedural aspects related to the costs or granting of free proceedings/legal aid, as alluded to in the concluding orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00390

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00390 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Ablehnung des Gesuchs um Unterstützungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin durfte nicht allein aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Tante der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass Letztere ihr Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zurückziehe. Allerdings widerspricht das Vorgehen der Beschwerdeführerin Treu und Glauben, wenn sie erst nach knapp zweieinhalb Jahren erstmals im Rekursverfahren beanstandet, dass über ihr erstes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe nicht entschieden worden sei.

Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht hatte (E. 3.3). Wird ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vorerst im Hinblick auf allfällige Stipendien als "Bevorschussungsfall" behandelt, darf der gesuchstellenden Person daraus kein Nachteil erwachsen. Nachdem das Stipendiengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, war sie so zu stellen, wie wenn zum Zeitpunkt ihres Gesuch über ihren Sozialhilfeanspruch entschieden worden wäre (E. 4.4).

Der Lohn, welcher ein Arbeitnehmer erhält, ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den kommenden Monat gedacht. Der erstmals am 22. August 2006 ausgerichtete höhere Lohn durfte demnach erstmals im ab September 2007 gültigen Budget berücksichtigt werden (E. 6.1). Schulkosten sind im Grundbedarf enthalten. Sie sind im Budget lediglich dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn sie den üblichen Rahmen sprengen. Bei Kosten für Franchise und Selbstbehalte der Krankenkasse handelt es sich nicht um situationsbedingte Leistungen. Sie gehören vielmehr zur medizinischen Grundversorgung und damit zur materiellen Grundsicherung.

Deshalb sind bereits angefallene Kosten ins Unterstützungsbudget einzubeziehen und bei der Berechnung der Eintrittsschwelle zum Bezug von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen (E. 6.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · ABTRETUNG EINKOMMENSFREIBETRAG EINTRITTSSCHWELLE GRUNDBEDARF KRANKENKASSE KRANKENKASSENPRÄMIEN RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID RÜCKZUG SCHULKOSTEN SELBSTBEHALT SOZIALHILFE STIPENDIEN TREU UND GLAUBEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERSUCHUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 19 Abs. I SHG § 25 Abs. II SHV § 27 SHV § 16 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2