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VB.2007.00383 • VG ZH VB.2007.00383 KI-generiert

Dormer Window Removal Upheld, Attics Not Interchangeable with Full Stories

Geschäftsnummer VB.2007.00383
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to grant retrospective approval for two unauthorized dormer windows on the second attic floor of a residential building and ordered their removal. The court reasoned that the permitted number of full stories cannot be increased by foregoing other allowed levels, nor are attics and basements interchangeable for this purpose. The obligation to restore the legal condition remains even after property sale, and the complainant, aware that the second attic floor was not permitted for living or working, could not claim good faith protection against economic considerations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Verweigerung der nachträglichen Bewilligung von zwei eigenmächtig erstellten Dachflächenfenstern im 2. Dachgeschoss eines Wohnhauses. Beseitigungsbefehl. Die erlaubte Vollgeschosszahl kann weder durch Verzicht auf zulässige Dach- oder Untergeschosse erhöht werden noch sind Dach- und Untergeschosse in diesem Sinn untereinander austauschbar (E. 7.1). Die Verpflichtung, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen, wird durch Verkauf oder anderweitige Handänderung des betreffenden Grundstücks bzw. der betreffenden Stockwerkeigentumseinheit nicht aufgehoben. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass das 2. Dachgeschoss nicht als Wohn-, Schlaf- und/oder Arbeitsraum genutzt werden darf, weshalb er sich die Bösgläubigkeit des Voreigentümers anrechnen lassen muss (E. 7.2.2). Rücksichtnahme aus wirtschaftlichen Gründen ist gegenüber dem Bösgläubigen nicht am Platz (E. 7.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Überschreitung der Gebäudehöhe Kauf auf Probe Abschiebung Ausweisung aus einer Wohnung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 Abs. I BZO
II PBG § 341 PBG Art. 13 Abs. I BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
§ 276 Abs. II PBG
Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent permit for the two roof windows.
Art. 13 Abs. I BZO Zürich
Cited to support the argument that the permitted number of full storeys cannot be increased by waiving permissible attic or basement storeys.
§ 341 PBG
Cited in relation to the obligation to restore the legal state, which is not suspended by the sale or other change of ownership.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 276 Abs. II PBG

Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent permit for the two roof windows.

Art. 13 Abs. I BZO Zürich

Cited to support the argument that the permitted number of full storeys cannot be increased by waiving permissible attic or basement storeys.

§ 341 PBG

Cited in relation to the obligation to restore the legal state, which is not suspended by the sale or other change of ownership.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00383

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00383 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Verweigerung der nachträglichen Bewilligung von zwei eigenmächtig erstellten Dachflächenfenstern im 2. Dachgeschoss eines Wohnhauses. Beseitigungsbefehl. Die erlaubte Vollgeschosszahl kann weder durch Verzicht auf zulässige Dach- oder Untergeschosse erhöht werden noch sind Dach- und Untergeschosse in diesem Sinn untereinander austauschbar (E. 7.1).

Die Verpflichtung, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen, wird durch Verkauf oder anderweitige Handänderung des betreffenden Grundstücks bzw. der betreffenden Stockwerkeigentumseinheit nicht aufgehoben. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass das 2. Dachgeschoss nicht als Wohn-, Schlaf- und/oder Arbeitsraum genutzt werden darf, weshalb er sich die Bösgläubigkeit des Voreigentümers anrechnen lassen muss (E. 7.2.2). Rücksichtnahme aus wirtschaftlichen Gründen ist gegenüber dem Bösgläubigen nicht am Platz (E. 7.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte:

· AUSNÜTZUNG BÖSGLÄUBIGKEIT DACHFENSTER GESCHOSSZAHLVORSCHRIFTEN PARTEIWECHSEL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · § 276 Abs. II PBG § 341 PBG Art. 13 Abs. I BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3