Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00379 • VG ZH VB.2007.00379 KI-generiert

Social Assistance Denial to Adult Child in Initial Education Residing with Supporting Parents

Geschäftsnummer VB.2007.00379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the denial of social assistance to a legal adult child living with parents who remain legally obligated for their support during their initial education. The court reasoned that a legal adult child still in initial education and residing with their supporting parents constitutes an economic support unit, and denying aid solely based on the parents' obligation is impermissible; instead, if social assistance covers the costs, the relevant authority must seek reimbursement from the parents for the duration of the initial education, provided this does not create a need for support for the parents themselves, and overturned the initial denial, remanding the case for a more thorough factual investigation because a rough needs assessment was insufficient given that the financial circumstances were not clearly adequate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe allein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichte. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmässige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich genügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3). Offene Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Sozialbehörde

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Erwachsenenbildung Kindesunterhalt finanzielle Verhältnisse Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 289 Abs. II ZGB

The court ruled that the social welfare authority must claim contributions from the parents for the duration of the initial education based on this article.

Art. 64 Abs. I VRG

The court granted the request for free legal proceedings and appointed free legal counsel based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00379

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00379 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden.

Es ist nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe allein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichte. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmässige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich genügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3). Offene Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Sozialbehörde · --- · Stichworte: · ERSTAUSBILDUNG KIND/-ER RÜCKWEISUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 15 SHG § 16 VRG § 64 Abs. I VRG Art. 277 Abs. II ZGB Art. 289 Abs. II ZGB · Publikationen: · RB 2008 Nr. 54 S. 128 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4