Appellant v. Correctional Authority on Conditional Release Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant complained about the failure of the correctional authority to implement a prior administrative court decision which had instructed them to review the possibility of conditional release based on new law provisions concerning detention. The court ruled that an appeal regarding denial or delay of justice is admissible via the route available against the refused order, but dismissed the claim for compensation as a civil matter, and crucially determined that although a previous ruling suggested the new detention law applied, the appellant was since January 1, 2007, serving a sentence rather than undergoing a measure, making the new provisions of the Penal Code applicable to the release proceedings initiated before but judged during or after that date, thereby rendering the previous procedure obsolete.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsverweigerung | Verwahrung nach neuem Recht Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 (VB.2006.00430) war das Justizvollzugsamt angewiesen worden, die Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des neuen Rechts zu prüfen. Der Beschwerdeführer beanstandete, dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid sei nicht vollzogen worden. Die Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde ist auf jenem Rechtsmittelweg zulässig, der auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (E. 1.1). Zuständigkeit der Kammer (E. 1.2). Der zweite Teil von Antrag II zielt entgegen seiner Wortwahl nicht auf eine Parteientschädigung, sondern stellt eine Staatshaftungsforderung. Diesbezüglich müsste der Zivilrechtsweg eingeschlagen werden. Insofern lässt sich auf Antrag II nicht eintreten (E. 1.3). Die Kammer ist im zweiten Rechtsgang nicht an die Rechtsauffassung ihres Rückweisungsentscheids vom 7. Februar 2007 gebunden. Die Kammer erwog damals zwar, vorliegend gelange neues Verwahrungsrecht zur Anwendung; indes verkannte sie, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2007 demgemäss im Vollzug nicht mehr der Massnahme, sondern noch der Strafe befinde (E. 2.1). Für die Entlassung des Beschwerdeführers sind im Verfahren, welches vor Ende letzten Jahres begann, von der Kammer aber erst im gegenwärtigen beurteilt wurde und wird, seit 1. Januar 2007 die damals in Kraft getretenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs massgeblich (E. 2.2). Dies muss auch für die Zuständigkeitsvorschriften gelten. Ansonsten würden sich die Vollzugsbehörden in der Handhabung neuen und sofortige Anwendung erheischenden eidgenössischen Rechts eine Kompetenz anmassen, welche dasselbe den Strafbehörden zuweist. Das vor Beginn des Jahres 2007 eingeleitete, doch nicht beendete Entlassungsverfahren wird obsolet (E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann nur von der Hälfte der Gerichtskosten befreit werden (E. 3). Abweisung soweit Eintreten.
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KI-generiertThe court partially granted the request for exemption from court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00367
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00367 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 26.02.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Rechtsverweigerung · Verwahrung nach neuem Recht Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 (VB.2006.00430) war das Justizvollzugsamt angewiesen worden, die Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des neuen Rechts zu prüfen.
Der Beschwerdeführer beanstandete, dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid sei nicht vollzogen worden. Die Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde ist auf jenem Rechtsmittelweg zulässig, der auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (E. 1.1). Zuständigkeit der Kammer (E. 1.2). Der zweite Teil von Antrag II zielt entgegen seiner Wortwahl nicht auf eine Parteientschädigung, sondern stellt eine Staatshaftungsforderung. Diesbezüglich müsste der Zivilrechtsweg eingeschlagen werden. Insofern lässt sich auf Antrag II nicht eintreten (E. 1.3).
Die Kammer ist im zweiten Rechtsgang nicht an die Rechtsauffassung ihres Rückweisungsentscheids vom 7. Februar 2007 gebunden. Die Kammer erwog damals zwar, vorliegend gelange neues Verwahrungsrecht zur Anwendung; indes verkannte sie, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2007 demgemäss im Vollzug nicht mehr der Massnahme, sondern noch der Strafe befinde (E. 2.1). Für die Entlassung des Beschwerdeführers sind im Verfahren, welches vor Ende letzten Jahres begann, von der Kammer aber erst im gegenwärtigen beurteilt wurde und wird, seit 1.
Januar 2007 die damals in Kraft getretenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs massgeblich (E. 2.2). Dies muss auch für die Zuständigkeitsvorschriften gelten. Ansonsten würden sich die Vollzugsbehörden in der Handhabung neuen und sofortige Anwendung erheischenden eidgenössischen Rechts eine Kompetenz anmassen, welche dasselbe den Strafbehörden zuweist. Das vor Beginn des Jahres 2007 eingeleitete, doch nicht beendete Entlassungsverfahren wird obsolet (E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann nur von der Hälfte der Gerichtskosten befreit werden (E. 3).
Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG INTERTEMPORALES RECHT RECHTSVERZÖGERUNG VERWAHRUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3