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VB.2007.00366 • VG ZH VB.2007.00366 KI-generiert

Appeal Against Historical Monument Protection Cancellation Upheld

Geschäftsnummer VB.2007.00366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against the cancellation of a historical monument protection order for a specific building. The court affirmed that while administrative authorities have significant discretion when determining if an object possesses the necessary "important witness" quality for protection, the designation alone does not mandate protective measures; these measures are only required if the public interest in preservation outweighs conflicting public and private interests, noting that protection measures should not solely serve a limited circle of experts. Finding that the property lacked the requisite historical significance as a rural or craftsman house, and considering that the lower commission's decision to lift the protection order did not violate the principle of restrained judicial review of discretion, the court upheld the cancellation of the protection order as legally sound.

Legislator-Regeste

Amtlich

Denkmalschutz | Denkmalschutz: Unterschutzstellung des Gebäudes Bederstrasse 65, Zürich-Enge ("Bürglihügel"). Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich eines bestimmten Objekts die wichtige Zeugeneigenschaft gegeben sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessenbetätigung zu (E. 3.2). Die Qualifikation des in Frage stehenden Objekts als wichtiger Zeuge führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 und 207 PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist als gegenläufige öffentliche und private Interessen (E. 3.3). Denkmalschutzmassnahmen dürfen nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden (E. 3.4). Der in Frage stehenden Liegenschaft kommt Zeugeneigenschaft weder als bäuerliches-ländliches Haus noch als Handwerkerhaus, aber auch nicht aufgrund seiner Lage zu. Die Baurekurskommission hat bei ihrem Entscheid, die von der Beschwerdeführerin verfügte Unterschutzstellung aufzuheben, das Gebot der zurückhaltenden Ausübung der Ermessenkontrolle (vgl. E. 3.2) nicht verletzt; die Unterschutzstellung erweist sich als rechtsverletzend (E. 4.3-4.11). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Denkmalschutz Normenkontrolle Schutz des öffentlichen Interesses Ermessen der Verwaltung öffentliches Eigentum öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 205 PBG

This provision was cited in relation to the necessary criteria for ordering protective measures after determining the object is a significant witness.

§ 207 PBG

This provision was cited in relation to the necessary criteria for ordering protective measures after determining the object is a significant witness.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00366

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00366 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz: Unterschutzstellung des Gebäudes Bederstrasse 65, Zürich-Enge ("Bürglihügel"). Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich eines bestimmten Objekts die wichtige Zeugeneigenschaft gegeben sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessenbetätigung zu (E. 3.2).

Die Qualifikation des in Frage stehenden Objekts als wichtiger Zeuge führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 und 207 PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist als gegenläufige öffentliche und private Interessen (E. 3.3). Denkmalschutzmassnahmen dürfen nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden (E. 3.4). Der in Frage stehenden Liegenschaft kommt Zeugeneigenschaft weder als bäuerliches-ländliches Haus noch als Handwerkerhaus, aber auch nicht aufgrund seiner Lage zu.

Die Baurekurskommission hat bei ihrem Entscheid, die von der Beschwerdeführerin verfügte Unterschutzstellung aufzuheben, das Gebot der zurückhaltenden Ausübung der Ermessenkontrolle (vgl. E. 3.2) nicht verletzt; die Unterschutzstellung erweist sich als rechtsverletzend (E. 4.3-4.11). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ ERMESSENSKONTROLLE FREIHALTEZONE GUTACHTEN KOGNITION ÖFFENTLICHES INTERESSE WICHTIGER ZEUGE ZEUGENEIGENSCHAFT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 205 PBG § 207 PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3