Topographical Necessity Justifies Setback Exception
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to grant an exception permit for constructing an extended patio that violated setback regulations because the required terrace-like, stand-alone construction was technically necessary due to the unusually steep slope of the building site. The court reasoned that since the construction was necessitated by unique topographical conditions, the exception did not contradict the purpose of the setback rules and did not infringe upon any neighboring property interests.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erweiterung eines Sitzplatzes: Ausnahmebewilligung für Abstandsunterschreitung. Da der Sitzplatz an einem ungewöhnlich steilen Hang erstellt werden soll, ist aus bautechnischen Gründen eine terrassenartige und damit abstandspflichtige Konstruktion notwendig. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen zutreffenderweise das Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht. Die Ausnahme verstösst nicht gegen den Sinn der Abstandsvorschrift und es sind keine nachbarlichen Interessen betroffen (E. 1.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision of the Building Regulations (PBG) served as the legal basis for the court's final decision regarding the exception permit for deviating from setback requirements.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00358
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00358 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erweiterung eines Sitzplatzes: Ausnahmebewilligung für Abstandsunterschreitung. Da der Sitzplatz an einem ungewöhnlich steilen Hang erstellt werden soll, ist aus bautechnischen Gründen eine terrassenartige und damit abstandspflichtige Konstruktion notwendig. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen zutreffenderweise das Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht. Die Ausnahme verstösst nicht gegen den Sinn der Abstandsvorschrift und es sind keine nachbarlichen Interessen betroffen (E. 1.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN SITZPLATZ · Rechtsnormen: · § 220 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4