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VB.2007.00356 • VG ZH VB.2007.00356 KI-generiert

Building Permit Appeal: Facade Design, Accessibility Bonus, and Road Access

Geschäftsnummer VB.2007.00356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a building permit for an area development project, specifically reviewing challenges related to facade design, utilization bonus for accessible building, and road access. The court held that details like color and materials are generally not decisive for permit approval and can be deferred to a later stage, finding the appellant's argument against the utilization bonus for accessible building—which requires more than eight residential units under the relevant law—unfounded as the project involved two buildings with only six units each. Furthermore, the court affirmed that the owner is generally free to choose the connecting road for access, provided the chosen road has sufficient capacity, which was determined to be the case here, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Arealüberbauung. Gestaltung, Ausnützungsbonus für behindertengerechtes Bauen, strassenmässige Erschliessung. Farbgebung, Materialisierung und Details der Fassadengestaltung sind auch bei einer Arealüberbauung in aller Regel nicht ausschlaggebend für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Es ist zulässig, die Regelung dieser Nebenpunkte in ein späteres Verfahren zu verweisen (E. 3.1.2). Während der zusätzliche Ausnützungsbonus für behindertengerechtes Bauen gemäss Art. 20 Abs. 3 BZO allgemein gilt, kommt das Behindertengesetz nur bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten zur Anwendung. Diese Voraussetzung ist bei der streitbetroffenen Arealüberbauung, welche zwei Wohngebäude mit je sechs Wohnungen umfasst, nicht erfüllt. Der Einwand, Art. 20 Abs. 3 BZO belohne unzulässigerweise etwas, wozu die Bauherrschaft ohnehin verpflichtet sei, ist somit unbegründet (E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht es dem Eigentümer, dessen Grundstück von zwei Strassen erschlossen wird, vorbehältlich einer anders lautenden Festlegung im Quartierplan grundsätzlich frei, von welcher Strasse her er sein Grundstück erschliessen will. Dabei ist jedoch die Erschliessungskapazität der in Frage stehenden Strassen gemessen am zu erschliessenden Gebiet zu berücksichtigen. Vorliegend verfügt die gewählte Strasse über eine ausreichende Erschliessungskapazität und der Quartierplan enthält keine Festlegung, welche die Erschliessung des Baugrundstücks zwingend vorschreibt (E. 4.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Zufahrtsstrasse hinreichende Zufahrt Immobilienbesitz Gestaltung der Baute Kleinbauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 lit. c BehiG

The court addressed the applicability of the BehiG (Disabled Persons Act) concerning the bonus for accessible building, which is only relevant for buildings with more than eight residential units, a condition not met here.

§ 71 PBG

This provision is cited as a relevant legal norm in the case context, although the final order is one of dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00356

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00356 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Arealüberbauung. Gestaltung, Ausnützungsbonus für behindertengerechtes Bauen, strassenmässige Erschliessung. Farbgebung, Materialisierung und Details der Fassadengestaltung sind auch bei einer Arealüberbauung in aller Regel nicht ausschlaggebend für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens.

Es ist zulässig, die Regelung dieser Nebenpunkte in ein späteres Verfahren zu verweisen (E. 3.1.2). Während der zusätzliche Ausnützungsbonus für behindertengerechtes Bauen gemäss Art. 20 Abs. 3 BZO allgemein gilt, kommt das Behindertengesetz nur bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten zur Anwendung. Diese Voraussetzung ist bei der streitbetroffenen Arealüberbauung, welche zwei Wohngebäude mit je sechs Wohnungen umfasst, nicht erfüllt. Der Einwand, Art. 20 Abs. 3 BZO belohne unzulässigerweise etwas, wozu die Bauherrschaft ohnehin verpflichtet sei, ist somit unbegründet (E. 3.2.2).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht es dem Eigentümer, dessen Grundstück von zwei Strassen erschlossen wird, vorbehältlich einer anders lautenden Festlegung im Quartierplan grundsätzlich frei, von welcher Strasse her er sein Grundstück erschliessen will. Dabei ist jedoch die Erschliessungskapazität der in Frage stehenden Strassen gemessen am zu erschliessenden Gebiet zu berücksichtigen. Vorliegend verfügt die gewählte Strasse über eine ausreichende Erschliessungskapazität und der Quartierplan enthält keine Festlegung, welche die Erschliessung des Baugrundstücks zwingend vorschreibt (E. 4.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG AUSNÜTZUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEHINDERTENGERECHTES BAUEN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSKAPAZITÄT GESTALTUNG UND EINORDNUNG NEBENPUNKTE QUARTIERPLAN · Rechtsnormen: · Art. 3 lit. c BehiG § 71 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4