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VB.2007.00350 • VG ZH VB.2007.00350 KI-generiert

Social Assistance Rent Arrears Recalculation and Good Faith Conduct

Geschäftsnummer VB.2007.00350
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning social assistance, specifically the retroactive payment of rent arrears for a specific period, after a lower administrative body had ordered the municipality to recalculate and pay any shortfall. The court ruled that although the municipality was at fault for failing to issue a formal decision on the assistance application despite requesting necessary documentation, the applicant's passive conduct violated the principle of good faith, excusing a full retroactive obligation. Consequently, the court partially upheld the appeal, determining it was not necessary to remand the case for recalculation but instead decided that the municipality should cover two-thirds of the calculated shortfall for the outstanding rent arrears, exercising its discretion due to the mixed fault in the process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Nachträgliche Unterstützungsleistungen für Mietzinsschulden. (Die Beschwerde führende Gemeinde wurde durch den Rückweisungsentscheid des Bezirksrats verpflichtet, das soziale Existenzminimum der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 zu berechnen und unter Anrechnung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenen Einnahmen den allfälligen Ausfall nachzuzahlen.) Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Liegt ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 48 VRG vor, muss auch die Legitimation nach § 21 VRG bejaht werden (E. 1.1). Die mit Auflage vom 28. Februar 2006 durch die Beschwerdeführerin angeforderten Unterlagen waren für die Sachverhaltsermittlung erforderlich. Allerdings wäre sie gehalten gewesen, diese Auflage als Mahnung, verbunden mit einer Fristansetzung, und einer Nichteintretensandrohung zu wiederholen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin durfte nicht ohne förmlichen Bescheid als "gegenstandslos" betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin verstiess hingegen mit ihrem passiven Verhalten gegen Treu und Glauben (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin verlangte lediglich die Übernahme der Mietzinschulden von Fr. 12'998.80. Dem Bezirksrat war es allerdings nicht verwehrt, einen über dieses Streitgegenstand hinausgehenden Entscheid zu treffen, zumal dieser einen hinreichenden Sachzusammenhang zum Streitgegenstand wahrt (E. 3.3). Weil auch die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin über das Gesuch um Sozialhilfe für das Jahr 2006 nicht förmlich entschieden hat, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin zur rückwirkenden Behandlung des Gesuchs zu verpflichten. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegnerin die noch ausstehenden Mietzinsschulden zuzusprechen sind. Diese Beurteilung kann das Verwaltungsgericht selbervornehmen, wobei es bei einem Verzicht auf Rückweisung an die Vorinstanz ausnahmsweise die Ermessensbetätigung selber vornehmen kann (E. 3.4). Da es primär der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig mit förmlicher Verfügung über das Hilfegesuch befunden hat, rechtfertigt es sich zwei Drittel vom errechneten Fehlbetrag als weitere Leistung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin festzulegen (E. 3.5). Kostenverlegung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Mietzinsausstand Sozialhilfe Ermessen der Verwaltung Loyalitätspflicht Kontrollfrist Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 VRG

Cited in the context of determining the appealability of the district council's remand decision.

§ 21 VRG

Cited in relation to establishing the appellant's standing (Legitimation) to appeal.

§ 7 Abs. I VRG

Cited in the legal norms section, likely relevant to the procedural framework but its specific role in the final orders must be inferred from context; however, since it is listed among norms relevant to the decision structure, it is retained as a procedural basis if not explicitly overruled.

§ 27 VRG

Cited in the legal norms section, suggesting a procedural basis used in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00350

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00350 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.11.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Nachträgliche Unterstützungsleistungen für Mietzinsschulden. (Die Beschwerde führende Gemeinde wurde durch den Rückweisungsentscheid des Bezirksrats verpflichtet, das soziale Existenzminimum der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31.

Dezember 2006 zu berechnen und unter Anrechnung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenen Einnahmen den allfälligen Ausfall nachzuzahlen.) Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Liegt ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 48 VRG vor, muss auch die Legitimation nach § 21 VRG bejaht werden (E. 1.1). Die mit Auflage vom 28. Februar 2006 durch die Beschwerdeführerin angeforderten Unterlagen waren für die Sachverhaltsermittlung erforderlich.

Allerdings wäre sie gehalten gewesen, diese Auflage als Mahnung, verbunden mit einer Fristansetzung, und einer Nichteintretensandrohung zu wiederholen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin durfte nicht ohne förmlichen Bescheid als "gegenstandslos" betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin verstiess hingegen mit ihrem passiven Verhalten gegen Treu und Glauben (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin verlangte lediglich die Übernahme der Mietzinschulden von Fr. 12'998.80. Dem Bezirksrat war es allerdings nicht verwehrt, einen über dieses Streitgegenstand hinausgehenden Entscheid zu treffen, zumal dieser einen hinreichenden Sachzusammenhang zum Streitgegenstand wahrt (E. 3.3).

Weil auch die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin über das Gesuch um Sozialhilfe für das Jahr 2006 nicht förmlich entschieden hat, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin zur rückwirkenden Behandlung des Gesuchs zu verpflichten. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegnerin die noch ausstehenden Mietzinsschulden zuzusprechen sind. Diese Beurteilung kann das Verwaltungsgericht selbervornehmen, wobei es bei einem Verzicht auf Rückweisung an die Vorinstanz ausnahmsweise die Ermessensbetätigung selber vornehmen kann (E. 3.4).

Da es primär der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig mit förmlicher Verfügung über das Hilfegesuch befunden hat, rechtfertigt es sich zwei Drittel vom errechneten Fehlbetrag als weitere Leistung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin festzulegen (E. 3.5). Kostenverlegung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGE ERMESSEN ERMESSENSENTSCHEID LEGITIMATION MITWIRKUNGSPFLICHT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHULDEN SOZIALHILFE TREU UND GLAUBEN UNTERSUCHUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

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