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VB.2007.00337 • VG ZH VB.2007.00337 KI-generiert

Social Assistance Reimbursement for Undisclosed Lump-Sum Pension Payment

Geschäftsnummer VB.2007.00337
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of social assistance failed to report a retrospective lump-sum pension payment received, while also receiving regular pension payments that were reported, leading to a demand for reimbursement of economic aid. The court determined that the claim for reimbursement related to the reported pension could not be based on the relevant social assistance law, and although unjust enrichment under analogous application of the Code of Obligations was considered, reimbursement was denied because most aid was not paid in error and the remaining claim was time-barred. However, the court found that the failure to disclose the lump-sum payment warranted reimbursement under the provision concerning culpable receipt of aid, while another portion of the reimbursement claim under a different statutory provision was recognized as non-interest-bearing, and the decision on deferral or remission of the obligation was reserved until after the reimbursement liability was legally established, considering the constitutional minimum subsistence level.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe. (Die Beschwerdeführerin erhielt eine nachträgliche BVG-Rentenauszahlung, welche sie der Sozialhilfebehörde verschwieg, sowie eine BVG-Rente, welche sie der Sozialhilfebehörde anzeigte.) Rechtsgrundlagen für sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen (E. 2). Die Rückerstattungsforderung betreffend die Rente, über welche die Beschwerdegegnerin informiert war, lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tatbestand stützen (E. 4.1). Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E. 4.2.1). Bejahung eines Anwendungsfalls von Art. 62 OR analog, jedoch Verneinung der Rückerstattungspflicht, da die Leistungen grösstenteils nicht irrtümlich erfolgten (4.2.2) und der restliche Rückerstattungsanspruch verjährt war (E. 4.2.3). Das fehlbare Verhalten des Hilfeempfängers muss stets der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe vorgehen, damit die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 SHG gefordert werden kann. Die Beschwerdeführerin hat danach lediglich im Dezember 2005 unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen, welche sie nach § 26 SHG zurückerstatten muss (E. 5.2). Den Restbetrag hat sie nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsanspruch ist im Gegensatz zu demjenigen von § 26 SHG nicht verzinslich. Die Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags verbietet sich, da ein solcher auch bei rechtzeitig bezogenen periodischen Versicherungsleistungen nicht vorgesehen wird (E. 5.3). Der Entscheid über den Erlass oder die Stundung der Rückerstattungsforderung setzt eine rechtskräftige Rückerstattungsverpflichtung voraus. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheids zum Schluss kommen, dass die Rückerstattungsforderung weder zu stunden noch zu erlassen ist, wird sie sich unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums und der SKOS-Richtlinien mit denRückerstattungsmodalitäten zu befassen haben (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Rentenaufschub ungerechtfertigte Bereicherung Zinszahlung pauschale Entschädigung Sozialversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 SHG

The court determined that the appellant had to reimburse economic aid received unlawfully in December 2005 based on this provision.

§ 27 Abs. 1 lit. a SHG

The remaining reimbursement claim is to be settled based on this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00337

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00337 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe. (Die Beschwerdeführerin erhielt eine nachträgliche BVG-Rentenauszahlung, welche sie der Sozialhilfebehörde verschwieg, sowie eine BVG-Rente, welche sie der Sozialhilfebehörde anzeigte.) Rechtsgrundlagen für sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen (E. 2).

Die Rückerstattungsforderung betreffend die Rente, über welche die Beschwerdegegnerin informiert war, lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tatbestand stützen (E. 4.1). Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E. 4.2.1). Bejahung eines Anwendungsfalls von Art. 62 OR analog, jedoch Verneinung der Rückerstattungspflicht, da die Leistungen grösstenteils nicht irrtümlich erfolgten (4.2.2) und der restliche Rückerstattungsanspruch verjährt war (E. 4.2.3).

Das fehlbare Verhalten des Hilfeempfängers muss stets der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe vorgehen, damit die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 SHG gefordert werden kann. Die Beschwerdeführerin hat danach lediglich im Dezember 2005 unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen, welche sie nach § 26 SHG zurückerstatten muss (E. 5.2). Den Restbetrag hat sie nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsanspruch ist im Gegensatz zu demjenigen von § 26 SHG nicht verzinslich.

Die Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags verbietet sich, da ein solcher auch bei rechtzeitig bezogenen periodischen Versicherungsleistungen nicht vorgesehen wird (E. 5.3). Der Entscheid über den Erlass oder die Stundung der Rückerstattungsforderung setzt eine rechtskräftige Rückerstattungsverpflichtung voraus. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheids zum Schluss kommen, dass die Rückerstattungsforderung weder zu stunden noch zu erlassen ist, wird sie sich unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums und der SKOS-Richtlinien mit denRückerstattungsmodalitäten zu befassen haben (E. 6).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · IRRTUM MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG VERJÄHRUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 26 SHG § 27 Abs. I lit. a SHG § 29 SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3