Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00323 • VG ZH VB.2007.00323 KI-generiert

Psychotherapy License Denial and Equivalent Regulations

Geschäftsnummer VB.2007.00323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A professional was denied a license to practice psychotherapy independently in one canton, despite holding a license in another canton, because her initial education did not meet the stricter requirements of the new canton. The court found that while the cantons had different educational requirements, both provided equivalent protection and market access. Therefore, the new canton could not impose an additional requirement under the principle of equivalent regulations in the Internal Market Act.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin | Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich. (Der Beschwerdeführerin 1 wurde die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Graubünden erteilt. Für die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich verlangte die Gesundheitsdirektion, dass die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung im Sinne von § 2 PsyV nachhole.) Vereinigung der Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Wettbewerbskommission (E. 1). Legitimation der Beschwerdeführerin 1 und der Wettbewerbskommission (E. 2.2). Rechtsgrundlagen im Binnenmarktgesetz (E. 3). Voraussetzungen der Bewilligungserteilung im Kanton Graubünden (E. 4.1). Voraussetzungen der Bewilligungserteilung im Kanton Zürich (E. 4.2). Bei der durch den Kanton Graubünden erteilten Bewilligung handelt es sich um einen Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BGBM (E. 5.1). Ob die Beschränkung des Marktzugangs zulässig ist, bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 3 BGBM. Erweisen sich jedoch zwei Marktzugangsordnungen als gleichwertig, besteht kein Raum für eine Auflage oder Bedingung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BGBM (E. 5.2). Mit der Revision des Binnenmarktgesetzes wurde vor allem die Stärkung des Binnenmarktprinzips gegenüber dem Föderalismusprinzip angestrebt. An der bisherigen, tendenziell föderalismusfreundlichen, Rechtsprechung kann demnach nicht unbesehen festgehalten werden (E. 5.3). Die Bündner und die Zürcher Regelung folgen der gleichen Konzeption. Bezüglich der Spezialausbildung und der notwendigen psychotherapeutischen Praxis bestehen keine signifikaten Unterschiede. Solche bestehen hingegen bei der erforderlichen Erstausbildung. Während der Kanton Zürich ein Psychologiestudium im Hauptfach verlangt, anerkennt der Kanton Graubünden auch einen Studienabschluss in einer anderen Humanwissenschaft in Verbindung mit Psychologie (einschliesslich Psychopathologie im Nebenfach). Der durch die Zürcher Regelung angestrebte Gesundheitsschutz geht jedoch nicht weiterals der Schutz, welcher durch die Bündner Regelung erreicht werden soll. Insofern erweisen sich die beiden Marktzugangsordnungen als gleichwertig im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BGBM (E. 5.4). Bei zwei gleichwertigen Regelungen ist kein Niveauverlust zu befürchten, hingegen haben Bedenken betreffend eines allfälligen Zulassungstourismusses durchaus eine gewisse Berechtigung (E. 5.5). Gutheissung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Vermarktungsbeschränkung Bewilligungsverfahren Befreiung von der Genehmigungspflicht Übernahme der Psychotherapiekosten Binnenmarkt Zugang zum Beruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 BGBM

Determines whether restrictions on market access are permissible.

Art. 2 Abs. V BGBM

Used to determine if two market access regulations are equivalent.

Art. 4 Abs. I BGBM

Defines a certificate of competence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00323

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00323 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.10.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich. (Der Beschwerdeführerin 1 wurde die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Graubünden erteilt.

Für die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich verlangte die Gesundheitsdirektion, dass die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung im Sinne von § 2 PsyV nachhole.) Vereinigung der Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Wettbewerbskommission (E. 1). Legitimation der Beschwerdeführerin 1 und der Wettbewerbskommission (E. 2.2). Rechtsgrundlagen im Binnenmarktgesetz (E. 3). Voraussetzungen der Bewilligungserteilung im Kanton Graubünden (E. 4.1). Voraussetzungen der Bewilligungserteilung im Kanton Zürich (E. 4.2). Bei der durch den Kanton Graubünden erteilten Bewilligung handelt es sich um einen Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BGBM (E. 5.1).

Ob die Beschränkung des Marktzugangs zulässig ist, bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 3 BGBM. Erweisen sich jedoch zwei Marktzugangsordnungen als gleichwertig, besteht kein Raum für eine Auflage oder Bedingung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BGBM (E. 5.2). Mit der Revision des Binnenmarktgesetzes wurde vor allem die Stärkung des Binnenmarktprinzips gegenüber dem Föderalismusprinzip angestrebt. An der bisherigen, tendenziell föderalismusfreundlichen, Rechtsprechung kann demnach nicht unbesehen festgehalten werden (E. 5.3). Die Bündner und die Zürcher Regelung folgen der gleichen Konzeption.

Bezüglich der Spezialausbildung und der notwendigen psychotherapeutischen Praxis bestehen keine signifikaten Unterschiede. Solche bestehen hingegen bei der erforderlichen Erstausbildung. Während der Kanton Zürich ein Psychologiestudium im Hauptfach verlangt, anerkennt der Kanton Graubünden auch einen Studienabschluss in einer anderen Humanwissenschaft in Verbindung mit Psychologie (einschliesslich Psychopathologie im Nebenfach). Der durch die Zürcher Regelung angestrebte Gesundheitsschutz geht jedoch nicht weiterals der Schutz, welcher durch die Bündner Regelung erreicht werden soll.

Insofern erweisen sich die beiden Marktzugangsordnungen als gleichwertig im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BGBM (E. 5.4). Bei zwei gleichwertigen Regelungen ist kein Niveauverlust zu befürchten, hingegen haben Bedenken betreffend eines allfälligen Zulassungstourismusses durchaus eine gewisse Berechtigung (E. 5.5). Gutheissung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSBILDUNG BERUFSAUSÜBUNG BESCHRÄNKUNG BEWILLIGUNG BINNENMARKTGESETZ BINNENMARKTRECHT FESTSTELLUNGSBEGEHREN FÖDERALISMUS GESETZESREVISION GLEICHWERTIGKEIT LEGITIMATION MARKTZUGANG NIEDERLASSUNG PRAXISÄNDERUNG PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE RECHTSPRECHUNG SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG STUDIUM · Rechtsnormen:

· § 22 aGesundheitsG Art. 2 Abs. IV BGBM Art. 2 Abs. V BGBM Art. 3 BGBM Art. 3 Abs. I BGBM Art. 4 Abs. I BGBM Art. 9 Abs. II BGBM Art. 89 Abs. II lit. d BGG Art. 111 Abs. II BGG § 2 Abs. I PsyV § 5 Abs. II PsyV § 6 Abs. II PsyV · Publikationen: · RB 2007 Nr. 45 S. 105 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1