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VB.2007.00312 • VG ZH VB.2007.00312 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Cantonal Development Plan Appeal Authority

Geschäftsnummer VB.2007.00312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning which authority had jurisdiction to hear a dispute over a cantonal development plan for a justice center, specifically whether the Building Appeals Commission (BRK) or the Government Council was the competent appeal body under the relevant planning and building law. The court reasoned that the statutory provision assigning appeal authority to the Government Council for directorate orders "not connected with a permit from the local building authority" must be interpreted broadly to include land use plans like the development plan, which was issued concurrently with a demolition permit by the building directorate, supporting the Government Council's jurisdiction, and therefore affirmed the BRK's decision to dismiss the case for lack of jurisdiction and refer it to the Government Council, while denying an award of party compensation for the initial appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Kantonaler Gestaltungsplan "Polizei- und Justizzentrum (PJZ)": Baurekurskommission (BRK) oder Regierungsrat als zuständige Rekursinstanz? Die BRK durfte im Rechtsstreit um die Zuständigkeitsfrage zulässigerweise auf eine Vernehmlassung verzichten und eine Vereinigung mit zwei anderen Rekursverfahren anordnen (E. 2). Entstehungsgeschichte der Zuständigkeitsnorm von § 329 Abs. 2 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG), wonach der Regierungsrat (anstelle der BRK) baurechtliche Anordnungen der Direktionen beurteilt, "die n i c h t mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden sind" (E. 3.1). Es handelt sich um einen k a n t o n a l e n Gestaltungsplan (E. 3.2). Auslegung der Zuständigkeitsnorm durch die Baurekurskommission, wonach der Regierungsrat Rekursinstanz sei (E. 3.3). Der in § 329 Abs. 2 lit. c PBG verwendete Begriff der "Anordnungen" ist weit zu verstehen und umfasst auch Nutzungspläne (E. 3.5). Nach den Materialien ist die Zuständigkeitsnorm im Licht der bundesrechtlichen Bestimmungen zur Koordination auszulegen (E. 3.6). Inhalt des raumplanerischen Koordinationsgebots. Aus ihm lässt sich kein Grundsatz ableiten, wonach für die Beurteilung eines Gestaltungsplans dieselbe Rechtsmittelinstanz zuständig sein muss, die später eine - gestützt auf den Gestaltungsplan erteilte - Baubewilligung zu überprüfen hat. Auch der konkrete Inhalt des vorliegenden Gestaltungsplans setzt keine solche Koordination voraus (E. 3.7). Für die Zuständigkeit des Regierungsrats spricht auch, dass die Baudirektion gleichzeitig mit der Festsetzung des Gestaltungsplans auch die Abbruchbewilligung für den ehemaligen Güterbahnhof auf dem Gelände erteilte (E. 3.8). Der Beschluss der BRK, auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache dem Regierungsrat zu überweisen, ist demnach rechtmässsig (E. 3.9). Parteientschädigung: Der Entscheid der BRK über die Zuständigkeitsfrage lässt offen, welche Partei obsiegend bzw. unterliegend ist. Die Beschwerdeführerin bzw. Rekurrentin hatmangels Obsiegens keinen Anspruch auf ein Parteientschädigung für das Verfahren vor BRK (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bodenrecht sachliche Unzuständigkeit Bauplan Parteianhörung kommunale Gebietskörperschaft Abbruchbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 329 Abs. II lit. c PBG

This provision was used to define which administrative decision (made by the Directorate without local planning permission) is subject to appeal before the Government Council.

Art. 17 Abs. II RPG

This provision was cited in the section listing the applicable legal norms, even though its main application appears to be context setting regarding coordination.

Art. 25a RPG

This provision was cited in the section listing the applicable legal norms, even though its main application appears to be context setting regarding coordination.

Art. 33 Abs. IV RPG

This provision was cited in the section listing the applicable legal norms, even though its main application appears to be context setting regarding coordination.

§ 84 Abs. II PBG

This provision was cited in the section listing the applicable legal norms, likely concerning the general scope or procedure.

§ 329 PBG

This provision was cited in the section listing the applicable legal norms, setting the context for the jurisdictional division.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00312

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00312 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Kantonaler Gestaltungsplan "Polizei- und Justizzentrum (PJZ)": Baurekurskommission (BRK) oder Regierungsrat als zuständige Rekursinstanz? Die BRK durfte im Rechtsstreit um die Zuständigkeitsfrage zulässigerweise auf eine Vernehmlassung verzichten und eine Vereinigung mit zwei anderen Rekursverfahren anordnen (E. 2).

Entstehungsgeschichte der Zuständigkeitsnorm von § 329 Abs. 2 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG), wonach der Regierungsrat (anstelle der BRK) baurechtliche Anordnungen der Direktionen beurteilt, "die n i c h t mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden sind" (E. 3.1). Es handelt sich um einen k a n t o n a l e n Gestaltungsplan (E. 3.2). Auslegung der Zuständigkeitsnorm durch die Baurekurskommission, wonach der Regierungsrat Rekursinstanz sei (E. 3.3). Der in § 329 Abs. 2 lit. c PBG verwendete Begriff der "Anordnungen" ist weit zu verstehen und umfasst auch Nutzungspläne (E. 3.5).

Nach den Materialien ist die Zuständigkeitsnorm im Licht der bundesrechtlichen Bestimmungen zur Koordination auszulegen (E. 3.6). Inhalt des raumplanerischen Koordinationsgebots. Aus ihm lässt sich kein Grundsatz ableiten, wonach für die Beurteilung eines Gestaltungsplans dieselbe Rechtsmittelinstanz zuständig sein muss, die später eine - gestützt auf den Gestaltungsplan erteilte - Baubewilligung zu überprüfen hat. Auch der konkrete Inhalt des vorliegenden Gestaltungsplans setzt keine solche Koordination voraus (E. 3.7). Für die Zuständigkeit des Regierungsrats spricht auch, dass die Baudirektion gleichzeitig mit der Festsetzung des Gestaltungsplans auch die Abbruchbewilligung für den ehemaligen Güterbahnhof auf dem Gelände erteilte (E. 3.8).

Der Beschluss der BRK, auf den Rekurs nicht einzutreten und die Sache dem Regierungsrat zu überweisen, ist demnach rechtmässsig (E. 3.9). Parteientschädigung: Der Entscheid der BRK über die Zuständigkeitsfrage lässt offen, welche Partei obsiegend bzw. unterliegend ist. Die Beschwerdeführerin bzw. Rekurrentin hatmangels Obsiegens keinen Anspruch auf ein Parteientschädigung für das Verfahren vor BRK (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BAUREKURSKOMMISSION GESTALTUNGSPLAN KOORDINATION PARTEIENTSCHÄDIGUNG REGIERUNGSRAT REKURS SONDERNUTZUNGSPLÄNE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 84 Abs. II PBG § 329 PBG § 329 Abs. II lit. c PBG Art. 17 Abs. II RPG Art. 25a RPG Art. 33 Abs. IV RPG · Publikationen: · BEZ 2007 Nr. 42 RB 2007 Nr. 60 S. 128 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3