Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00311 • VG ZH VB.2007.00311 KI-generiert

Unremunerated Counsel's Late Compensation Claim for Prior Appeal Denied

Geschäftsnummer VB.2007.00311
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney appointed as an unremunerated legal counsel, who had successfully sought a higher fee for prior work via an administrative appeal, subsequently filed a belated application for party compensation for that same appeal proceeding before the governing council, which the council denied. The court upheld the denial, reasoning that established practice requires a prior application for compensation to be filed before the merits are decided, which streamlines decision-making, meaning the council was justified in not considering the late request, and the costs assessed for the council's negative decision were within the fee schedule.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kosten- und Entschädigungsfolgen | Kosten- und Entschädigungsfolgen (Der Beschwerdeführer - ein als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellter Anwalt - hat vorgängig mittels eines Rekurses an den Regierungsrat eine höhere Entschädigung für seine Bemühungen in einem sozialhilferechtlichen Rekursverfahren seines Klienten vor Bezirksrat erreicht. Erst nachträglich stellte er für dieses Rekursverfahren vor Regierungsrat ein Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung, das der Regierungsrat abwies.) Rechtsgrundlagen für die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss ständiger Praxis wird eine Parteientschädigung nur gestützt auf ein vorgängiges Gesuch zugesprochen (E. 2.1). Das Festhalten an einem vorgängig gestellten Gesuch macht durchaus Sinn, weil so vor der Fallbeurteilung alle Begehren vorliegen und dadurch eine rationelle Entscheidfindung erleichtert wird. Der Regierungsrat hätte daher auf das nachträgliche Gesuch gar nicht eintreten müssen. Im Ergebnis ist es nicht rechtsverletzend, wenn keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (E. 2.3). Die Kosten für den abschlägigen Beschluss des Regierungsrats bewegt sich im Rahmen der Gebührenordnung (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 3).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verwaltungsgebühr Parteientschädigung des Rechtsanwalts verspätete Einwendungen Vorherige Verwaltungsbeschwerde Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 GebührenO

The court considered the applicable fee regulation when assessing the costs of the rejected decision by the Cantonal Council.

§ 13 Abs. II VRG

This provision relates to the procedural basis concerning the assessment of compensation or costs, implied by the context of the decision on compensation claims.

§ 17 Abs. II VRG

This provision was relevant to the court's consideration regarding the requirement for a prior request for party compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00311

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00311 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2008 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kosten- und Entschädigungsfolgen · Kosten- und Entschädigungsfolgen (Der Beschwerdeführer - ein als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellter Anwalt - hat vorgängig mittels eines Rekurses an den Regierungsrat eine höhere Entschädigung für seine Bemühungen in einem sozialhilferechtlichen Rekursverfahren seines Klienten vor Bezirksrat erreicht.

Erst nachträglich stellte er für dieses Rekursverfahren vor Regierungsrat ein Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung, das der Regierungsrat abwies.) Rechtsgrundlagen für die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss ständiger Praxis wird eine Parteientschädigung nur gestützt auf ein vorgängiges Gesuch zugesprochen (E. 2.1). Das Festhalten an einem vorgängig gestellten Gesuch macht durchaus Sinn, weil so vor der Fallbeurteilung alle Begehren vorliegen und dadurch eine rationelle Entscheidfindung erleichtert wird. Der Regierungsrat hätte daher auf das nachträgliche Gesuch gar nicht eintreten müssen.

Im Ergebnis ist es nicht rechtsverletzend, wenn keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (E. 2.3). Die Kosten für den abschlägigen Beschluss des Regierungsrats bewegt sich im Rahmen der Gebührenordnung (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 3). · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 5 GebührenO § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3