Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00310 • VG ZH VB.2007.00310 KI-generiert

Jurisdiction for Conditional Release Review Following Legislative Change

Geschäftsnummer VB.2007.00310
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an individual committed to custody who sought conditional release, raising the issue of which authority held jurisdiction for reviewing conditional release following the introduction of new legislation governing measures and the execution of measures, which applied retroactively to prior offenders. The court reasoned that while the new law on measures applied retroactively and required judicial review of existing custody orders under transitional provisions, the annual review for conditional release under the new law remained the responsibility of the execution authority, as the subject matter for conditional release review was distinct from the court's review of the custody order itself, and withholding the possibility of annual conditional release review would violate constitutional rights, including the right to judicial review of detention. Therefore, the execution authority was competent to process the request for conditional release, including commissioning necessary expert evaluations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug | Prüfung der bedingten Entlassung im Jahr 2007 Zuständigkeit (E. 1). Die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen und über den Massnahmenvollzug sind auch auf Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Zudem überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach Art. 42 oder nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind; trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt (E. 2.1). Die Vollzugsbehörde hat die Verwahrung oder stationäre Behandlung jährlich zu überprüfen und über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens betreffend Verwahrungsüberprüfung und der des Verfahrens der Vollzugsbehörde betreffend bedingte Entlassung ist nicht identisch. Der Ausschluss der jährlichen Überprüfung aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmung bis zum Entscheid des Strafgerichts würde nicht nur Art. 64b Abs. 1 lit. a und Art. 62d Abs. 1 StGB verletzen, sondern überdies auch gegen das Recht auf jederzeitige gerichtliche Haftprüfung gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK verstossen. Auch im laufenden Jahr muss eine Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung möglich sein. Da dies nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens ist, bleibt dafür der Beschwerdegegner als Vollzugsbehörde zuständig (E. 3.1). Der Beschwerdegegner hat für die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2 respektive Art. 62d StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Haftprüfung Übergangsvorschriften Verfassungsgerichtsbarkeit Obhutsübertragung Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 oder
Zudem überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach Art. 42 oder nach Art.
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB
42 oder nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind; trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt (E.
Art. 62d Abs. 1 StGB
Cited in the context of the yearly review of custody, the violation of which is discussed regarding the right to judicial review, and is the basis for the procedure the respondent must follow.
Art. 5 Abs. 4 EMRK
1 StGB verletzen, sondern überdies auch gegen das Recht auf jederzeitige gerichtliche Haftprüfung gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK verstossen.
Art. 62d StGB
2 respektive Art. 62d StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art.
Art. 56 Abs. 4 StGB
62d StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen (E.
Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB
Cited in the context of the yearly review of custody, the violation of which is discussed regarding the right to judicial review.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB

Cited in the context of the yearly review of custody, the violation of which is discussed regarding the right to judicial review.

Art. 62d Abs. 1 StGB

Cited in the context of the yearly review of custody, the violation of which is discussed regarding the right to judicial review, and is the basis for the procedure the respondent must follow.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00310

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00310 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug · Prüfung der bedingten Entlassung im Jahr 2007 Zuständigkeit (E. 1). Die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen und über den Massnahmenvollzug sind auch auf Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind.

Zudem überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach Art. 42 oder nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind; trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt (E. 2.1). Die Vollzugsbehörde hat die Verwahrung oder stationäre Behandlung jährlich zu überprüfen und über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens betreffend Verwahrungsüberprüfung und der des Verfahrens der Vollzugsbehörde betreffend bedingte Entlassung ist nicht identisch.

Der Ausschluss der jährlichen Überprüfung aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmung bis zum Entscheid des Strafgerichts würde nicht nur Art. 64b Abs. 1 lit. a und Art. 62d Abs. 1 StGB verletzen, sondern überdies auch gegen das Recht auf jederzeitige gerichtliche Haftprüfung gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK verstossen. Auch im laufenden Jahr muss eine Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung möglich sein. Da dies nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens ist, bleibt dafür der Beschwerdegegner als Vollzugsbehörde zuständig (E. 3.1).

Der Beschwerdegegner hat für die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2 respektive Art. 62d StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG INTERTEMPORALES RECHT LIZENTIAT VERWAHRUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 62d Abs. 1 StGB Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB · Publikationen:

· RB 2007 Nr. 36 S. 90 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3