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VB.2007.00309 • VG ZH VB.2007.00309 KI-generiert

Petitioner v. Municipal Building Authority on Excavation Depth Limits

Geschäftsnummer VB.2007.00309
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought approval for an area development involving basement excavation, challenging the municipal building authority's practice of assessing excavation depth limits relative to the building's circumference per story, contrary to the local regulation stipulating that basement exposure is limited to 1.5 meters below the existing terrain and that total excavations may not exceed half the building's circumference. The court ruled in favor of the petitioner, reasoning that the municipal practice directly contradicted the clear wording of the regulation, and that the excavation rule's function in restricting land utilization further disfavored the authority's interpretation; furthermore, the court held that a long-standing, allegedly unlawful practice by the authority, even if unchallenged in previous cases, did not justify continued unequal treatment, as the authority is expected to cease its illegal practice following the court's ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Arealüberbauung. Auslegung der kommunalen Abgrabungsvorschrift. Die kommunale Abgrabungsvorschrift sieht vor, dass das Freilegen von Untergeschossen nur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig ist und dass Abgrabungen gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs betreffen dürfen. Die Praxis der kommunalen Baubehörde, wonach Abgrabungen im Verhältnis zum Gebäudeumfang pro Geschoss beurteilt werden, widerspricht dem Wortlaut der Bestimmung. Triftige Gründe für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung liegen keine vor. Vorliegend spricht auch die ausnützungsbeschränkende Funktion der Abgrabungsvorschrift gegen die Praxis der Baubehörde (E. 2). Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit tatsächlich eine eigentliche gesetzwidrige Praxis der kommunalen Baubehörde bestand. Dass diese Praxis während mehr als zehn Jahren in anderen Fällen unangefochten angewandt wurde, rechtfertigt noch keine Gleichbehandlung im Unrecht. Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Baubehörde dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Folge leistet und ihre gesetzwidrige Praxis aufgibt (E. 3.3). Der bestehende Mangel kann nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindeland Bauordnung nicht bewilligtes Gebäude Genehmigung der Verordnung Baubeschränkungsdienstbarkeit unterirdische Abfalllagerung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00309

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00309 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2008 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Arealüberbauung. Auslegung der kommunalen Abgrabungsvorschrift. Die kommunale Abgrabungsvorschrift sieht vor, dass das Freilegen von Untergeschossen nur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig ist und dass Abgrabungen gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs betreffen dürfen.

Die Praxis der kommunalen Baubehörde, wonach Abgrabungen im Verhältnis zum Gebäudeumfang pro Geschoss beurteilt werden, widerspricht dem Wortlaut der Bestimmung. Triftige Gründe für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung liegen keine vor. Vorliegend spricht auch die ausnützungsbeschränkende Funktion der Abgrabungsvorschrift gegen die Praxis der Baubehörde (E. 2). Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit tatsächlich eine eigentliche gesetzwidrige Praxis der kommunalen Baubehörde bestand. Dass diese Praxis während mehr als zehn Jahren in anderen Fällen unangefochten angewandt wurde, rechtfertigt noch keine Gleichbehandlung im Unrecht.

Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Baubehörde dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Folge leistet und ihre gesetzwidrige Praxis aufgibt (E. 3.3). Der bestehende Mangel kann nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG AREALÜBERBAUUNG AUSLEGUNG GEBÄUDEUMFANG GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT NEBENBESTIMMUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · § 293 Abs. IV PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3