Property Owner's Retention Basin and Sewage Fee Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner sought reimbursement for the costs of constructing and maintaining a rainwater retention basin, as well as challenging a sewage connection fee. The court ruled that the claim for reimbursement of the retention basin costs was an impermissible expansion of the case, as it was raised in a later stage of the proceedings. Furthermore, the court found no violation of legal equality or statutory provisions regarding water protection, as it is standard practice for private landowners to finance decentralized retention measures. The court ultimately dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKanalisationsanschlussgebühren | Ersatz von Fr. 18'620.- für die Erstellung und den Unterhalt eines Regenwasserrückhaltebeckens (2. Rechtsgang nach Rückweisung des Bundesgerichts des Verfahrens VB.2003.00143 an das Verwaltungsgericht bzw. nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht an den Bezirksrat im wieder aufgenommenen kantonalen Verfahren VB.2005.00289). Streitgegenstand bildet nur noch die Kanalisationsgebühr von Fr. 30'069.90, weshalb die aufschiebende Wirkung sich nur darauf beziehen kann. Ob sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch auf die erst im zweiten Rechtsgang erhobene Forderung von Fr. 30'000.- beziehen kann, obwohl es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegnstandes handelt, kann offen gelassen werden (E. 1). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde durch die Anträge im ersten Rechtsgang bestimmt. Beim erst im wieder aufgenommenen Verfahren (zweiten Rechtsgang) gestellten Begehren um Ersatz der Kosten für den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Eine Verrechnung mit öffentlichrechtlichen Forderungen ist nur zulässig, wenn das Gemeinwesen zustimmt, was hier nicht der Fall ist (E. 2.3). Unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Grundlage ist lediglich zu prüfen, ob es mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer die Kosten des von ihm erstellten und bezahlten Regenwasserbeckens zu tragen hat (E. 3.2). Trotz des Ungenügend des vorhandenen Mischwasserkanals liegt keine Verletzung von Art. 7 Abs. 2, Art. 3a und 60a GSchG bzw. § 15 Abs. 4 EG GschG vor, wenn die Finanzierung des Regenwasserbeckens dem Beschwerdeführer überlassen wurde (E. 3.3). Es entspricht der Praxis der Beschwerdegegnerin, dass die von privaten Grundeigentümern geforderten dezentralen Retentionsmassnahmen durch diese zu finanzieren sind. Demnach liegt kein Fall vor, in welchem die private Vorkehr "bloss" infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens deröffentlichen Entwässerungsanlage "ausnahmsweise" der Bauherrschaft auferlegt wurde. Das Rechtsgleichheitsgebot ist demnach nicht verletzt (E. 3.3 und 3.4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited in relation to the financing of the rainwater basin and whether its construction and costs imposed on the petitioner constitute a violation of this article. The court's decision implicitly addresses this by finding no violation.
This provision is mentioned in the context of the petitioner's claim of a violation and is implicitly addressed by the court's finding that there was no violation.
This provision is cited in relation to the petitioner's claim of a violation and is implicitly addressed by the court's finding that there was no violation.
This provision is cited in relation to the petitioner's claim of a violation and is implicitly addressed by the court's finding that there was no violation.
The court examines whether the principle of equal treatment under this article was violated regarding the financing of the rainwater basin.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00299
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.08.2008 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Kanalisationsanschlussgebühren · Ersatz von Fr. 18'620.- für die Erstellung und den Unterhalt eines Regenwasserrückhaltebeckens (2.
Rechtsgang nach Rückweisung des Bundesgerichts des Verfahrens VB.2003.00143 an das Verwaltungsgericht bzw. nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht an den Bezirksrat im wieder aufgenommenen kantonalen Verfahren VB.2005.00289). Streitgegenstand bildet nur noch die Kanalisationsgebühr von Fr. 30'069.90, weshalb die aufschiebende Wirkung sich nur darauf beziehen kann. Ob sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch auf die erst im zweiten Rechtsgang erhobene Forderung von Fr. 30'000.- beziehen kann, obwohl es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegnstandes handelt, kann offen gelassen werden (E. 1).
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde durch die Anträge im ersten Rechtsgang bestimmt. Beim erst im wieder aufgenommenen Verfahren (zweiten Rechtsgang) gestellten Begehren um Ersatz der Kosten für den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Eine Verrechnung mit öffentlichrechtlichen Forderungen ist nur zulässig, wenn das Gemeinwesen zustimmt, was hier nicht der Fall ist (E. 2.3). Unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Grundlage ist lediglich zu prüfen, ob es mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer die Kosten des von ihm erstellten und bezahlten Regenwasserbeckens zu tragen hat (E. 3.2).
Trotz des Ungenügend des vorhandenen Mischwasserkanals liegt keine Verletzung von Art. 7 Abs. 2, Art. 3a und 60a GSchG bzw. § 15 Abs. 4 EG GschG vor, wenn die Finanzierung des Regenwasserbeckens dem Beschwerdeführer überlassen wurde (E. 3.3). Es entspricht der Praxis der Beschwerdegegnerin, dass die von privaten Grundeigentümern geforderten dezentralen Retentionsmassnahmen durch diese zu finanzieren sind. Demnach liegt kein Fall vor, in welchem die private Vorkehr "bloss" infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens deröffentlichen Entwässerungsanlage "ausnahmsweise" der Bauherrschaft auferlegt wurde.
Das Rechtsgleichheitsgebot ist demnach nicht verletzt (E. 3.3 und 3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ENTWÄSSERUNG GEBÜHREN KANALISATION PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSGLEICHHEIT RETENTIONSBECKEN STREITGEGENSTAND VERRECHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Art. 15 Abs. IV EG GSchG Art. 3a GSchG Art. 7 Abs. II GSchG Art. 60a GSchG § 17 Abs. II VRG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3