Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00298 • VG ZH VB.2007.00298 KI-generiert

Road Project Approval Quashed Due to Failure to Conduct Environmental Impact Assessment

Geschäftsnummer VB.2007.00298
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the approval of a road project, where the appellant contested procedural deficiencies and the underlying technical decisions. The court determined that the appellant had standing to challenge the project, even regarding defects not directly affecting their interests, and ruled that the appellant was not entitled to project documents during the consultation phase as they failed to utilize the public information meeting to raise objections. Critically, the court found that the roads involved, based on anticipated traffic volumes, met the threshold for requiring an Environmental Impact Assessment (UVP), and the previous assessment of environmental relevance, particularly concerning noise impacts from increased traffic flow of 38% on one road, was insufficient; consequently, the court upheld the appeal, quashed the decision, and remanded the matter for further proceedings to conduct the required UVP.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt Kreuzplatz. Ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie durch die Beschwerdeführerin beantragt der Genehmigungsentscheid einzuholen wäre (vgl. § 45 Abs. 3 StrassG und § 329 Abs. 4 PBG), kann offen gelassen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur den Stadtratsbeschluss betreffend das Strassenprojekt, nicht jedoch denjenigen betreffend die damit im Zusammenhang stehenden funktionellen Verkehrsvorschriften angefochten hat, lässt keine der vor Verwaltungsgericht strittigen Rügen als unzulässig erscheinen, da die im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Rügen keine reinen Verkehrsanordnungen betreffen, die unabhängig vom geplanten Strassenbau Bestand haben könnten (E. 3). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung des strittigen Projekts wurde zu Recht bejaht; sie kann auch Projektmängel rügen, die ihre Interessen nicht beeinträchtigen würden (E. 4). Im Mitwirkungsverfahren besteht kein Anspruch auf Aushändigung von Projektunterlagen. Es war ausschliesslich Sache der Beschwerdeführerin, an der Orientierungsversammlung teilzunehmen und dabei auch Einwendungen in der Sache oder zum Vorgehen zu erheben. Wenn sie darauf in der Hoffnung auf den nachtäglichen Erhalt von Projektunterlagen verzichtet hat, berechtigt sie dies nicht, nachträglich allfällige Informationsmängel der Orientierungsversammlung zu beanstanden (E. 5.1.2). Der amtsinternen Willensbildung der Behörden dienende Akten müssen nicht Bestandteil der Projektauflage bilden. Die Projektauflage soll es jedoch den betroffenen Grundeigentümer ermöglichen, die Auswirkungen eines Projektes für ihr Grundstück abzuschätzen, um sich in geeigneter Weise für ihre Anliegen einsetzen zu können. Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob demnach die Machbarkeitsstudie in die Projektauflage hätte einbezogen werden müssen (E. 5.2.2). Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht. Ob eine Strasse als Hochleistungs- oder Hauptverkehrsstrasse im Sinne von Ziff. 11.3 UVPV zu gelten hat, hängt inerster Linie vom voraussichtlichen Verkehrsaufkommen und vom Ausbaustandard ab. Die vom Strassenprojekt betroffenen Strassen weisen ein tagesdurchschnittliches Verkehrsaufkommen von teilweise erheblich mehr als 500 PWE/h auf. Die Vorinstanzen sind demnach zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Änderung von Strassenanlagen im Streit liegt, die bei einer Neuanlage UVP-pflichtig wären (E. 6.1). Das Vorgehen des Regierungsrates, wonach der gesamthaft über die Strassenkreuzung Kreuzplatz abgewickelte Individualverkehr in Verhältnis zum verlagerten Verkehr aus bestimmten Verkehrsstromänderungen gesetzt wird, ist nicht geeignet, die lärmmässigen Projektauswirkungen im Einzelnen zu quantifizieren. Die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Strassenanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vorliegt, richtet sich vielmehr danach, ob die der jeweiligen Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können. Die Umwelterelevanz von Verkehrslärm ist dabei punktuell bezogen auf bestehende lärmempfindliche Räume zu beurteilen; die umweltrelevanten Änderungen sind demnach für jede Strasse einzeln zu eruieren. Ein Mehrverkehrsaufkommen von 38 % an einer Strasse kann aufgrund des Mehrlärms durchaus als umweltrelevant gelten. Bejahung der UVP-Pflicht (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Fortführung des Verfahrens.

Schlagwörter

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Umweltverträglichkeitsprüfung Strassenbauprojekt Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beschwerdelegitimation Verfahrensrügen Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is listed in the cited legal norms section and appears to be the procedural basis for the court's decision, given that the case ultimately resulted in a decision on the merits (Gutheissung der Beschwerde).

Art. 2 Abs. I lit. a UVPV

This provision was central to the discussion regarding whether a significant change in road installations requiring an Environmental Impact Assessment (UVP) was present.

§ 45 Abs. III StrassG

Cited in relation to the question of whether the approval decision should have been obtained, as mentioned in the summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00298

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt Kreuzplatz. Ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie durch die Beschwerdeführerin beantragt der Genehmigungsentscheid einzuholen wäre (vgl. § 45 Abs. 3 StrassG und § 329 Abs. 4 PBG), kann offen gelassen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur den Stadtratsbeschluss betreffend das Strassenprojekt, nicht jedoch denjenigen betreffend die damit im Zusammenhang stehenden funktionellen Verkehrsvorschriften angefochten hat, lässt keine der vor Verwaltungsgericht strittigen Rügen als unzulässig erscheinen, da die im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Rügen keine reinen Verkehrsanordnungen betreffen, die unabhängig vom geplanten Strassenbau Bestand haben könnten (E. 3).

Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung des strittigen Projekts wurde zu Recht bejaht; sie kann auch Projektmängel rügen, die ihre Interessen nicht beeinträchtigen würden (E. 4). Im Mitwirkungsverfahren besteht kein Anspruch auf Aushändigung von Projektunterlagen. Es war ausschliesslich Sache der Beschwerdeführerin, an der Orientierungsversammlung teilzunehmen und dabei auch Einwendungen in der Sache oder zum Vorgehen zu erheben. Wenn sie darauf in der Hoffnung auf den nachtäglichen Erhalt von Projektunterlagen verzichtet hat, berechtigt sie dies nicht, nachträglich allfällige Informationsmängel der Orientierungsversammlung zu beanstanden (E. 5.1.2).

Der amtsinternen Willensbildung der Behörden dienende Akten müssen nicht Bestandteil der Projektauflage bilden. Die Projektauflage soll es jedoch den betroffenen Grundeigentümer ermöglichen, die Auswirkungen eines Projektes für ihr Grundstück abzuschätzen, um sich in geeigneter Weise für ihre Anliegen einsetzen zu können. Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob demnach die Machbarkeitsstudie in die Projektauflage hätte einbezogen werden müssen (E. 5.2.2). Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht. Ob eine Strasse als Hochleistungs- oder Hauptverkehrsstrasse im Sinne von Ziff. 11.3 UVPV zu gelten hat, hängt inerster Linie vom voraussichtlichen Verkehrsaufkommen und vom Ausbaustandard ab.

Die vom Strassenprojekt betroffenen Strassen weisen ein tagesdurchschnittliches Verkehrsaufkommen von teilweise erheblich mehr als 500 PWE/h auf. Die Vorinstanzen sind demnach zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Änderung von Strassenanlagen im Streit liegt, die bei einer Neuanlage UVP-pflichtig wären (E. 6.1). Das Vorgehen des Regierungsrates, wonach der gesamthaft über die Strassenkreuzung Kreuzplatz abgewickelte Individualverkehr in Verhältnis zum verlagerten Verkehr aus bestimmten Verkehrsstromänderungen gesetzt wird, ist nicht geeignet, die lärmmässigen Projektauswirkungen im Einzelnen zu quantifizieren.

Die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Strassenanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vorliegt, richtet sich vielmehr danach, ob die der jeweiligen Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können. Die Umwelterelevanz von Verkehrslärm ist dabei punktuell bezogen auf bestehende lärmempfindliche Räume zu beurteilen; die umweltrelevanten Änderungen sind demnach für jede Strasse einzeln zu eruieren. Ein Mehrverkehrsaufkommen von 38 % an einer Strasse kann aufgrund des Mehrlärms durchaus als umweltrelevant gelten.

Bejahung der UVP-Pflicht (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Fortführung des Verfahrens. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ÄNDERUNG FESTSETZUNG LÄRM LÄRMBELASTUNG LEGITIMATION MEHRBELASTUNG ORIENTIERUNGSPFLICHT PROJEKTPLANUNG SONDERNUTZUNGSPLÄNE STRASSENLÄRM STRASSENPROJEKT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) UVP-PFLICHT VERFAHRENSMÄNGEL VERKEHRSANORDNUNG WESENTLICH · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG § 13 Abs. I StrassG § 15 Abs. I StrassG § 45 Abs. III StrassG Art. 10a USG Art. 10a Abs. III USG Art. 2 Abs. I lit. a UVPV Art. 2 Abs. I lit. b UVPV Art. 5 UVPV § 21 lit. a VRG · Publikationen:

· BEZ 2008 Nr. 6 RB 2007 Nr. 61 S. 134 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2