Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00284 • VG ZH VB.2007.00284 KI-generiert

Water and Sewage Connection Fees Assessment Challenge

Geschäftsnummer VB.2007.00284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant challenged the assessment of water and sewage connection fees for a new multi-family building, arguing that the total volume of the replacement structure should be reduced by the volume of the two previously demolished buildings and that prior connection fees should be credited. The court reasoned that the connection fees were charges in the legal sense, not contributions toward added value, and that municipal regulations allowing for the crediting of previously paid connection fees only for replacement buildings of entirely or partially destroyed structures were permissible, while explicitly leaving open the issue of voluntary demolitions. Since the regulation only allowed for a deduction based on destroyed buildings, and the litigant had paid no connection fees for the demolished structures, the court upheld the municipality's calculation based on the entire new building volume, finding no violation of the equivalence principle.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasser- und Abwasseranschlussgebühren | Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für Ersatzbaute. (Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass für die Berechnung der Anschlussgebühren das gesamte Gebäudevolumen des neu erstellten Mehrfamilienhauses einbezogen wird. Er verlangt, dass die Volumen der beiden abgebrochenen Gebäude in Abzug gebracht werden.) Kommunale Regelungen der Anschlussgebühren (E. 2). Bei den strittigen Anschlussgebühren handelt es sich nicht um Mehrwertbeiträge, sondern um Gebühren im Rechtssinn (E. 4.1). Die Regelung, dass bei Ersatzbauten für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude die früher geleisteten Anschlussgebühren angerechnet werden, ist zulässig. Offen gelassen werden kann, ob der Verzicht auf eine Anrechnung früher geleisteter Anschlussgebühren bei Ersatzbauten für freiwillig abgebrochene Gebäude rechtmässig ist (E. 4.2). Vorliegend kann nicht mehr in Abzug gebracht werden, als das, was die rechtsgültige Regelung bei Ersatzbauten für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude vorsieht. Es ist zulässig, dass die Gemeinde bei der Bemessung der "früher geleisteten" Anschlussgebühren deren Nominalwert in die Berechnung einbezieht. Der Beschwerdeführer hat für die abgebrochenen Gebäude keine Anschlussgebühren entrichtet (E. 4.3). Das Äquivalenzprinzip ist vorliegend nicht verletzt (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Auferlegung von Verfahrenskosten Grundsatz der Gleichwertigkeit Haftung für Wasserschaden Durchleitungsrecht Bauordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. I BV

This provision is cited in the legal norms section, which relates to the overall context of the decision, even though the dispositive itself focuses on costs.

Art. 45 EG GSchG

This provision is cited in the legal norms section, which relates to the overall context of the decision, even though the dispositive itself focuses on costs.

§ 307 PBG

This provision is cited in the legal norms section, which relates to the overall context of the decision, even though the dispositive itself focuses on costs.

§ 29 WasserwirtschaftsG

This provision is cited in the legal norms section, which relates to the overall context of the decision, even though the dispositive itself focuses on costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00284

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00284 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasser- und Abwasseranschlussgebühren · Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für Ersatzbaute. (Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass für die Berechnung der Anschlussgebühren das gesamte Gebäudevolumen des neu erstellten Mehrfamilienhauses einbezogen wird. Er verlangt, dass die Volumen der beiden abgebrochenen Gebäude in Abzug gebracht werden.) Kommunale Regelungen der Anschlussgebühren (E. 2).

Bei den strittigen Anschlussgebühren handelt es sich nicht um Mehrwertbeiträge, sondern um Gebühren im Rechtssinn (E. 4.1). Die Regelung, dass bei Ersatzbauten für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude die früher geleisteten Anschlussgebühren angerechnet werden, ist zulässig. Offen gelassen werden kann, ob der Verzicht auf eine Anrechnung früher geleisteter Anschlussgebühren bei Ersatzbauten für freiwillig abgebrochene Gebäude rechtmässig ist (E. 4.2). Vorliegend kann nicht mehr in Abzug gebracht werden, als das, was die rechtsgültige Regelung bei Ersatzbauten für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude vorsieht.

Es ist zulässig, dass die Gemeinde bei der Bemessung der "früher geleisteten" Anschlussgebühren deren Nominalwert in die Berechnung einbezieht. Der Beschwerdeführer hat für die abgebrochenen Gebäude keine Anschlussgebühren entrichtet (E. 4.3). Das Äquivalenzprinzip ist vorliegend nicht verletzt (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABGABEN ABWASSERGEBÜHR ANRECHENBARKEIT ANRECHNUNG ANSCHLUSSGEBÜHR ÄQUIVALENZPRINZIP BEMESSUNG BEMESSUNGSGRUNDLAGE BERECHNUNGSGRUNDLAGE BRANDSTATTRECHT DIFFERENZIERUNG ERSATZBAUTE GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG GEBÜHRENBERECHNUNG GEBÜHRENVERORDNUNG GLEICHBEHANDLUNG RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT VOLUMEN WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. I BV Art. 45 EG GSchG § 307 PBG § 29 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3