Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00280 • VG ZH VB.2007.00280 KI-generiert

Appeal Regarding Modifications to Non-Conforming Residential Building

Geschäftsnummer VB.2007.00280
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal regarding a building permit for alterations to a residential building in a core village zone that already violated regulations. The court reasoned that modifications to non-conforming structures are permissible only to the extent necessary for the economically sensible use of the existing property, potentially allowing extensive internal changes, elevator installation, and minor external alterations to prevent the building's effective demolition. However, the court denied permission for volume expansion, increased usable floor area through roof raising over an addition, and the creation of a second residential unit, finding that such significant changes, which fundamentally alter the building's appearance and aim to establish uses not permitted under current law, constitute a new construction-like redevelopment rather than protection of existing investment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umbau eines Wohnhauses in Kernzone Dorf: Änderung an vorschriftswidrigen Bauten Änderungen sind insoweit zulässig, als sie für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der bestehenden Liegenschaft erforderlich sind. Da eine sinnvolle Neuüberbauung des Grundstücks hier kaum möglich ist, sind zwar weitgehende Eingriffe in die innere Gebäudesubstanz, ein Lifteinbau sowie Änderungen der äusseren Gestalt des Gebäudes, einschliesslich einzelne für sich unbedeutende Volumenvergrösserungen, ohne welche das Gebäude faktisch zum Abbruchobjekt würde, zulässig. Nicht mehr mit dem Investitionsschutz rechtfertigen lassen sich dagegen die Erweiterung des Volumens und der nutzbaren Geschossfläche durch die Anhebung des Daches über dem Anbau und die Schaffung einer zweiten Wohneinheit. Wenn bereits das bestehende Gebäude die nach geltendem Recht zulässigen Baumöglichkeiten bei weitem übertrifft, steht bei der Erweiterung des Gebäudevolumens und der nutzbaren Fläche sowie mit der Nutzungsintensivierung durch den Einbau einer zweiten Wohneinheit nicht mehr der Investitionsschutz, sondern die Schaffung zusätzlicher, nach neuem Recht nicht bewilligungsfähiger Nutzungsmöglichkeiten im Vordergrund. Zusätzliches Indiz für eine neubauähnliche Umgestaltung ist, dass durch die Aufstockung des Anbaus die bisherige Erscheinung des Gebäudes sehr stark verändert wird (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Immobilienbesitz Wohnzone Bauordnung Grenzabstandsverletzung nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

This provision governs the conditions under which modifications to non-compliant existing buildings are permissible, forming the substantive basis for the court's decision on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00280

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00280 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.03.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau eines Wohnhauses in Kernzone Dorf: Änderung an vorschriftswidrigen Bauten Änderungen sind insoweit zulässig, als sie für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der bestehenden Liegenschaft erforderlich sind. Da eine sinnvolle Neuüberbauung des Grundstücks hier kaum möglich ist, sind zwar weitgehende Eingriffe in die innere Gebäudesubstanz, ein Lifteinbau sowie Änderungen der äusseren Gestalt des Gebäudes, einschliesslich einzelne für sich unbedeutende Volumenvergrösserungen, ohne welche das Gebäude faktisch zum Abbruchobjekt würde, zulässig.

Nicht mehr mit dem Investitionsschutz rechtfertigen lassen sich dagegen die Erweiterung des Volumens und der nutzbaren Geschossfläche durch die Anhebung des Daches über dem Anbau und die Schaffung einer zweiten Wohneinheit. Wenn bereits das bestehende Gebäude die nach geltendem Recht zulässigen Baumöglichkeiten bei weitem übertrifft, steht bei der Erweiterung des Gebäudevolumens und der nutzbaren Fläche sowie mit der Nutzungsintensivierung durch den Einbau einer zweiten Wohneinheit nicht mehr der Investitionsschutz, sondern die Schaffung zusätzlicher, nach neuem Recht nicht bewilligungsfähiger Nutzungsmöglichkeiten im Vordergrund.

Zusätzliches Indiz für eine neubauähnliche Umgestaltung ist, dass durch die Aufstockung des Anbaus die bisherige Erscheinung des Gebäudes sehr stark verändert wird (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESTANDESGARANTIE NEUBAUÄHNLICH UMGESTALTUNG VORSCHRIFTSWIDRIGE BAUTE · Rechtsnormen: · § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3