Social Assistance Recipient's Obligation to Seek Cheaper Housing and Procedural Appealability of Threat to Reduce Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a dispute regarding a directive issued to a social assistance recipient to find less expensive housing as part of the obligation to provide economical support. The court reasoned that the instruction to seek cheaper accommodation was justified under the principle of economy in social welfare benefits, and no personal circumstances of the recipient prevented such a move, thus upholding the lower authority's dismissal of the appeal regarding the directive itself. Furthermore, the court found that the appeal was correctly dismissed regarding the procedural aspect because the challenged decision only contained a threat to reduce housing costs if the instruction was not followed, rather than an actual reduction, rendering the mere threat a non-appealable procedural order.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu Weisungen, insbes. hinsichtlich der Wohnkosten, im Besonderen (E. 3). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Unterstützungsleistungen nicht zu beanstanden. Auch sind konkret keine in der Person der Sozialhilfeempfängerin begründeten Umstände ersichtlich, die gegen einen Umzug sprechen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen (E. 4.1). Aus dem angefochtenen Beschluss der Fürsorgebehörde gehen zwar die Konsequenzen für den Fall, dass die Sozialhilfeempfängerin die Weisung nicht befolgt, nicht deutlich hervor. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass vorerst lediglich eine Androhung einer Kürzung der Wohnkosten und nicht bereits eine Kürzung verfügt worden ist. Eine solche Androhung ist als verfahrensmässige Anordnung nicht anfechtbar. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 4.3). Abweisung (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly confirms the legality of the directive to seek cheaper housing based on the principle of economy of support services, which relates to the provisions governing support services.
The court implicitly confirms the legality of the directive to seek cheaper housing based on the provisions governing support services.
The court implicitly confirms the legality of the directive to seek cheaper housing based on the provisions governing support services.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00274
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206949&W10_KEY=13317130&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00274 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu Weisungen, insbes. hinsichtlich der Wohnkosten, im Besonderen (E. 3). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Unterstützungsleistungen nicht zu beanstanden.
Auch sind konkret keine in der Person der Sozialhilfeempfängerin begründeten Umstände ersichtlich, die gegen einen Umzug sprechen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen (E. 4.1). Aus dem angefochtenen Beschluss der Fürsorgebehörde gehen zwar die Konsequenzen für den Fall, dass die Sozialhilfeempfängerin die Weisung nicht befolgt, nicht deutlich hervor. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass vorerst lediglich eine Androhung einer Kürzung der Wohnkosten und nicht bereits eine Kürzung verfügt worden ist.
Eine solche Androhung ist als verfahrensmässige Anordnung nicht anfechtbar. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 4.3). Abweisung (E. 5). · --- · Stichworte: · ANDROHUNG KÜRZUNG MIETZINS SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 21 SHG § 24 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4