Appeal Regarding Proportionality of Historical Monument Designation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA review was sought regarding the protective designation of a residential building with an adjacent barn and a cart shed as historical monuments, following a prior successful appeal to the Federal Court which established the property's significance as an important testimonial and settlement-shaping element under relevant planning law. The court reasoned that since the property's historical importance was already definitively established, the remaining issue was the strict proportionality of the protective measure; after rejecting arguments regarding the calculation of gross returns for a hypothetical replacement building, the court determined that the financial interests of the property owners did not outweigh the public interest in monument protection, thus finding the designation not entirely unreasonable and therefore proportional, leading to the dismissal of the appeal, although one judge favored granting the appeal based on a violation of the proportionality principle.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Unterschutzstellung eines Wohnhauses mit Stallscheune und eines Wagenschopfes; 2. Rechtsgang nach Beschwerdegutheissung durch das Bundesgericht (1P.504/2005). Wie jede Beschränkung der durch Art. 26 BV garantierten Eigentumsfreiheit, muss eine Unterschutzstellung verhältnismässig sein (E. 2.1). Das Bundesgericht hat rechtsverbindlich entschieden, dass die Liegenschaft als wichtiger Zeuge im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG erhaltenswürdig ist und dass ihr zugleich eine siedlungsprägende Wirkung im Sinn dieser Bestimmung zukommt. Strittig ist vorliegend nur noch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der Schutzmassnahme (E. 2.2). Die Rüge, dass die Bruttorendite bei einem Ersatzbau falsch berechnet worden sei, erweist sich nicht als genügend substanziiert (E. 5.1). Der Höhe des Landwerts kommt für die Verhältnismässigkeitsprüfung keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist von den durch die Baurekurskommission vorgenommenen Renditeberechnungen auszugehen (E. 5.2). Dem finanziellen Interesse der Beschwerdeführerinnen an der möglichst gewinnbringenden Nutzung ihrer Liegenschaft kommt kein entscheidendes Gewicht im Vergleich zum öffentlichen Interesse an den denkmalschützerischen Massnahmen zu. Eine Unterschutzstellung erscheint für die Beschwerdeführerinnen nicht als geradezu unzumutbar, weshalb die Beurteilung der strittigen Massnahme als verhältnismässig nicht zu beanstanden ist (E. 6) Abweisung der Beschwerde. Minderheitsmeinung: Gutheissung der Beschwerde, da die Unterschutzstellung der Liegenschaft mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht vereinbar ist.
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KI-generiertThis provision on property rights protection was considered in relation to the proportionality of the protection measure.
This provision defines the criterion for property being worthy of preservation as an important witness, which was definitively decided by the Federal Supreme Court.
This provision is listed among the legal norms cited in the context of the dispute, although its specific application in the final order must be inferred from context.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00255
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00255 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.07.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Unterschutzstellung eines Wohnhauses mit Stallscheune und eines Wagenschopfes;
2. Rechtsgang nach Beschwerdegutheissung durch das Bundesgericht (1P.504/2005). Wie jede Beschränkung der durch Art. 26 BV garantierten Eigentumsfreiheit, muss eine Unterschutzstellung verhältnismässig sein (E. 2.1). Das Bundesgericht hat rechtsverbindlich entschieden, dass die Liegenschaft als wichtiger Zeuge im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG erhaltenswürdig ist und dass ihr zugleich eine siedlungsprägende Wirkung im Sinn dieser Bestimmung zukommt. Strittig ist vorliegend nur noch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der Schutzmassnahme (E. 2.2).
Die Rüge, dass die Bruttorendite bei einem Ersatzbau falsch berechnet worden sei, erweist sich nicht als genügend substanziiert (E. 5.1). Der Höhe des Landwerts kommt für die Verhältnismässigkeitsprüfung keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist von den durch die Baurekurskommission vorgenommenen Renditeberechnungen auszugehen (E. 5.2). Dem finanziellen Interesse der Beschwerdeführerinnen an der möglichst gewinnbringenden Nutzung ihrer Liegenschaft kommt kein entscheidendes Gewicht im Vergleich zum öffentlichen Interesse an den denkmalschützerischen Massnahmen zu.
Eine Unterschutzstellung erscheint für die Beschwerdeführerinnen nicht als geradezu unzumutbar, weshalb die Beurteilung der strittigen Massnahme als verhältnismässig nicht zu beanstanden ist (E. 6)
Abweisung der Beschwerde. Minderheitsmeinung: Gutheissung der Beschwerde, da die Unterschutzstellung der Liegenschaft mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht vereinbar ist. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ EIGENTUMSGARANTIE GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG INVESTITION KOGNITION NUTZUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN RENDITE SANIERUNGSPFLICHT UNTERHALTSPFLICHT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WICHTIGER ZEUGE ZEUGENEIGENSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV § 203 Abs. I lit. c PBG § 205 PBG § 207 PBG § 228 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3