Towing Contract Award Criteria and Operational Expansions Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a situation involving the awarding of towing contracts, specifically addressing the consideration of operational expansions, potentially low bids, and the weighting of award criteria. The court reasoned that operational expansions could generally be considered in award decisions, finding the planned expansion of a fleet, deployment locations, and staff to be subordinate and thus permissible. Regarding a low bid, the court determined there was no basis to classify it as unusually low, and even if the bid were below cost, it would be permissible, with the awarding authority having discretion under relevant regulations to investigate such offers. The court also addressed the weighting of award criteria, finding that a 20% weighting for price, while at the lower end of what is permissible to maintain the concept of the most economically advantageous bid, still allowed for important and very important weighting of performance criteria.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Submission der sog. Abschleppaufträge A. Berücksichtigung von betrieblichen Aufstockungen; niedriges Angebot bzw. Angebot, das (allenfalls) unter die Selbstkosten geht; Gewichtung der Zuschlagskriterien. Betriebliche Aufstockungen und Anpassungen können beim Vergabeentscheid grundsätzlich berücksichtigt werden. Gemessen an der bisherigen Betriebsgrösse erscheint die geplante Aufstockung des Fahrzeugsparks, der Einsatzstandorte und des Mitarbeiterbestands als untergeordnet und mithin vertretbar (E. 4.3). Obschon der Mitbeteiligte eine tiefe Auftragspauschale veranschlagt hat, bestand für die Vergabebehörde kein Anlass, dessen Angebot als ungewöhnlich niedrig einzustufen. Selbst wenn der Mitbeteiligte unter seine Selbstkosten gehen würde, wäre dies zulässig. Dies führte aber zur Anwendung von § 32 SubmV. Der Vergabebehörde steht mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass von Erkundigungen im Sinn dieser Bestimmung ein weites Ermessen zu. Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle jedenfalls alle unter den konkreten Umständen gebotenen Abklärungen getroffen, und bestand kein Anlass, die Kostenstruktur des Angebots des Mitbeteiligten in Frage zu stellen (E. 5). Eine auf das Preiskriterium entfallende Quote von 20 % liegt nach Bundesgericht an der untersten Grenze des Zulässigen, wenn der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll. Mit einem Gewichtsverhältnis von 20 % Preis zu 80 % Leistung kann von einer untergeordneten Bedeutung des Preiskriteriums gesprochen werden, und wird damit den einzelnen Leistungskriterien im Verhältnis zum Preiskriterium eine "wichtige" und "sehr wichtige" Bedeutung beigemessen, auch wenn sie jeweils nur um 4 % bzw. 8 % höher gewichtet wurden (E. 7). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied because the court found no reason to question the cost structure of the awarded bid, even if it were below self-costs.
Dealt with the consideration of business expansions in the award decision.
Related to the weighting of award criteria, specifically the ratio of price to performance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00249
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00249 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission der sog. Abschleppaufträge A. Berücksichtigung von betrieblichen Aufstockungen; niedriges Angebot bzw. Angebot, das (allenfalls) unter die Selbstkosten geht; Gewichtung der Zuschlagskriterien. Betriebliche Aufstockungen und Anpassungen können beim Vergabeentscheid grundsätzlich berücksichtigt werden.
Gemessen an der bisherigen Betriebsgrösse erscheint die geplante Aufstockung des Fahrzeugsparks, der Einsatzstandorte und des Mitarbeiterbestands als untergeordnet und mithin vertretbar (E. 4.3). Obschon der Mitbeteiligte eine tiefe Auftragspauschale veranschlagt hat, bestand für die Vergabebehörde kein Anlass, dessen Angebot als ungewöhnlich niedrig einzustufen. Selbst wenn der Mitbeteiligte unter seine Selbstkosten gehen würde, wäre dies zulässig. Dies führte aber zur Anwendung von § 32 SubmV. Der Vergabebehörde steht mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass von Erkundigungen im Sinn dieser Bestimmung ein weites Ermessen zu.
Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle jedenfalls alle unter den konkreten Umständen gebotenen Abklärungen getroffen, und bestand kein Anlass, die Kostenstruktur des Angebots des Mitbeteiligten in Frage zu stellen (E. 5). Eine auf das Preiskriterium entfallende Quote von 20 % liegt nach Bundesgericht an der untersten Grenze des Zulässigen, wenn der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll. Mit einem Gewichtsverhältnis von 20 % Preis zu 80 % Leistung kann von einer untergeordneten Bedeutung des Preiskriteriums gesprochen werden, und wird damit den einzelnen Leistungskriterien im Verhältnis zum Preiskriterium eine "wichtige" und "sehr wichtige" Bedeutung beigemessen, auch wenn sie jeweils nur um 4 % bzw. 8 % höher gewichtet wurden (E. 7).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BETRIEBLICHE AUFSTOCKUNG EIGNUNGSKRITERIEN GEWICHTUNG RANGORDNUNG SUBMISSIONSRECHT UNGEWÖHNLICH NIEDRIGES ANGEBOT VERHÄLTNISZAHL ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 13 Abs. I lit. m SubmV § 32 SubmV § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3