Vehicle Towing and Duty to Contact Owner
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the legality of towing a vehicle parked in a temporary no-stopping zone for construction loading without prior attempt to contact the owner, despite the presence of a resident parking permit suggesting the owner was nearby. The court reasoned that while towing constitutes substitute performance for which urgency permits dispensing with prior contact, in this case, the police should have attempted telephonic contact or a visit given the readily identifiable local residence suggested by the permit. Consequently, the failure to attempt contact rendered the decision to tow unlawful, although the court did not award party compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichAbschleppgebühren | Androhung des Abschleppens eines behindernd parkierten Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 APV) Das Abschleppen eines Fahrzeugs stellt eine Ersatzvornahme dar. Auf den Versuch einer vorgängigen Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeughalter kann im Sinne einer antizipierten Ersatzvornahme auch im Falle eines behindernden bzw. gefährdenden Parkierens nur bei Dringlichkeit verzichtet werden (E. 3.1). Vorliegend unterblieb der Versuch einer Kontaktaufnahme. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin war in einem temporären Halteverbot zum Zweck einer Bauinstallation parkiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt bereits diese potenzielle Behinderung. Zudem wurde das reservierte Parkfeld zum Abladen einer Materiallieferung tatsächlich benötigt. Das Erfordernis der Dringlichkeit war damit erfüllt (E. 3.2). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit lässt sich nicht ableiten, dass jedes Abschleppen eines Fahrzeugs vorgängig angedroht werden muss. Aufgrund der im Fahrzeug der Beschwerdeführerin angebrachten Anwohnerparkkarte wäre für die Polizei jedoch erkennbar gewesen, dass die Fahrzeughalterin (Beschwerdeführerin) in der Nähe des parkierten Fahrzeugs wohnt. Angesichts dieser Umstände wäre von der Polizei ein Versuch, die Beschwerdeführerin telefonisch zu kontaktieren oder in ihrer Wohnung aufzusuchen, zu unternehmen gewesen. Ihr Verzicht auf einen Kontaktierungsversuch war daher nicht rechtmässig (E. 3.3). Keine Parteientschädigung (E. 5). Gutheissung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning the towing of a vehicle obstructing traffic was the core subject matter examined in relation to the lawfulness of the towing action.
This provision was cited in the section detailing the legal norms applicable to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00248
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00248 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.06.2008 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Abschleppgebühren · Androhung des Abschleppens eines behindernd parkierten Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 APV) Das Abschleppen eines Fahrzeugs stellt eine Ersatzvornahme dar.
Auf den Versuch einer vorgängigen Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeughalter kann im Sinne einer antizipierten Ersatzvornahme auch im Falle eines behindernden bzw. gefährdenden Parkierens nur bei Dringlichkeit verzichtet werden (E. 3.1). Vorliegend unterblieb der Versuch einer Kontaktaufnahme. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin war in einem temporären Halteverbot zum Zweck einer Bauinstallation parkiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt bereits diese potenzielle Behinderung. Zudem wurde das reservierte Parkfeld zum Abladen einer Materiallieferung tatsächlich benötigt.
Das Erfordernis der Dringlichkeit war damit erfüllt (E. 3.2). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit lässt sich nicht ableiten, dass jedes Abschleppen eines Fahrzeugs vorgängig angedroht werden muss. Aufgrund der im Fahrzeug der Beschwerdeführerin angebrachten Anwohnerparkkarte wäre für die Polizei jedoch erkennbar gewesen, dass die Fahrzeughalterin (Beschwerdeführerin) in der Nähe des parkierten Fahrzeugs wohnt. Angesichts dieser Umstände wäre von der Polizei ein Versuch, die Beschwerdeführerin telefonisch zu kontaktieren oder in ihrer Wohnung aufzusuchen, zu unternehmen gewesen.
Ihr Verzicht auf einen Kontaktierungsversuch war daher nicht rechtmässig (E. 3.3). Keine Parteientschädigung (E. 5). Gutheissung · --- · Stichworte: · ABSCHLEPPEN ANDROHUNG ANTIZIPIERTE ERSATZVORNAHME BEHINDERUNG DRINGLICHKEIT ERSATZVORNAHME GEBÜHREN GEFÄHRDUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG TEMPORÄRES PARKVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 31 Abs. I APV Zürich § 31 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3