Appeal Regarding Building Permit for Sports Facility Noise Disturbance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against the approval of a building permit for installing a freestyle facility and a breakdance room in a former factory building, focusing on noise pollution from the sports facility. Since specific noise immission limits do not exist for sports facilities, the court applied the general provisions requiring only "slight disturbances," considering the noise sensitivity of the surroundings. The court reasoned that foreign guidelines, such as the German regulation on noise protection for sports facilities, could be used as a technical aid, provided their underlying concepts align with domestic law, and determined that the calculated noise levels met the standard for slight disturbances, even under planning value scenarios, thus upholding the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Einbau einer Freestyle-Anlage und eines Breakdance-Raumes in stillgelegter Maschinenhalle eines Fabrikgebäudes. Lärmimmissionsschutz. Für den Lärm von Sportanlagen gibt es keine Belastungsgrenzwerte, weshalb die Vollzugsbehörde die Immissionen unmittelbar gestützt auf Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen hat. Nach diesen Bestimmungen dürfen, wenn wie hier die Anwendung von Planungswerten in Frage steht, höchstens geringfügige Störungen auftreten. In sinngemässer Anwendung der den Belastungsgrenzwerten der LSV zugrunde liegenden Regeln ist dabei auch die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Orte in der Umgebung der Anlage zu berücksichtigen. Problematisch ist indes der integrale Beizug anderer Grenzwerte, die auf typisierbare Situationen zugeschnitten sind (E. 3.2). Bei der einzelfallweisen Beurteilung können fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) an (E. 3.3). Der 18. BImSchV liegt - gemäss BAFU und Bundesgericht - ein ähnlichs Konzept wie dasjenige der schweizerischen Planungs- und Immissionsgrenzwerte zu Grunde. Deren Immissionsrichtwerte können demnach - entsprechend dem Lärmgutachten - auch herangezogen werden, wenn - wie hier - Planungswerte anzuwenden sind (E. 3.6). Die schweizerische Behörde darf im Rahmen ihres Ermessens von den hilfsweise herangezogenen ausländischen Grenz- oder Richtwerten aus sachlichen Überlegungen abweichen. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Lärmgutachten in verschiedener Hinsicht von Worst-Case-Annahmen ausgeht und für das ganze Jahr mit den nur während der Schulferien gültigen längeren Öffnungszeiten rechnet. Im Ergebnis ist von höchstens geringfügigen Störungen der Nachbarschaft auszugehen, die nach der Rechtsprechung des Bundsgerichts auch beieiner Neuanlage, für die grundsätzlich die Planungswerte gelten, zulässig sind (E. 3.7). Es sind keine zusätzlichen Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG ersichtlich, durch die sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt, und die damit wirtschaftlich tragbar sind (E. 3.9). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court considered the absence of discernible additional emission limitation measures within the meaning of this article.
The provision was used by the executive authority to assess the immediate impact of the noise emissions.
The provision was used by the executive authority to assess the immediate impact of the noise emissions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00240
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00240 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einbau einer Freestyle-Anlage und eines Breakdance-Raumes in stillgelegter Maschinenhalle eines Fabrikgebäudes. Lärmimmissionsschutz. Für den Lärm von Sportanlagen gibt es keine Belastungsgrenzwerte, weshalb die Vollzugsbehörde die Immissionen unmittelbar gestützt auf Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen hat.
Nach diesen Bestimmungen dürfen, wenn wie hier die Anwendung von Planungswerten in Frage steht, höchstens geringfügige Störungen auftreten. In sinngemässer Anwendung der den Belastungsgrenzwerten der LSV zugrunde liegenden Regeln ist dabei auch die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Orte in der Umgebung der Anlage zu berücksichtigen. Problematisch ist indes der integrale Beizug anderer Grenzwerte, die auf typisierbare Situationen zugeschnitten sind (E. 3.2). Bei der einzelfallweisen Beurteilung können fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind.
Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) an (E. 3.3). Der 18. BImSchV liegt - gemäss BAFU und Bundesgericht - ein ähnlichs Konzept wie dasjenige der schweizerischen Planungs- und Immissionsgrenzwerte zu Grunde. Deren Immissionsrichtwerte können demnach - entsprechend dem Lärmgutachten - auch herangezogen werden, wenn - wie hier - Planungswerte anzuwenden sind (E. 3.6). Die schweizerische Behörde darf im Rahmen ihres Ermessens von den hilfsweise herangezogenen ausländischen Grenz- oder Richtwerten aus sachlichen Überlegungen abweichen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass das Lärmgutachten in verschiedener Hinsicht von Worst-Case-Annahmen ausgeht und für das ganze Jahr mit den nur während der Schulferien gültigen längeren Öffnungszeiten rechnet. Im Ergebnis ist von höchstens geringfügigen Störungen der Nachbarschaft auszugehen, die nach der Rechtsprechung des Bundsgerichts auch bei einer Neuanlage, für die grundsätzlich die Planungswerte gelten, zulässig sind (E. 3.7). Es sind keine zusätzlichen Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG ersichtlich, durch die sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt, und die damit wirtschaftlich tragbar sind (E. 3.9).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDISCHE RICHTLINIEN BESTEHEND GERINGFÜGIGKEIT IMMISSIONEN LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ NEUE ANLAGE ORTSFESTE ANLAGE RUHEZEITEN SPORTANLAGE STÖRUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 23 USG Art. 25 Abs. I USG Art. 25 Abs. II USG · Publikationen: · RB 2007 Nr. 72 S. 148 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2