Appeal Against Mobile Phone Antenna Expansion Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against the granting of an exception permit under Article 24 of the Spatial Planning Act for the expansion of a mobile phone antenna located outside the building zone, noting that the transitional practice regarding the final adjudication of acts issued before a certain date was permissible. The reasoning affirmed that the existing, non-conforming antenna installation was site-bound due to its necessity for providing complete and simultaneous UMTS coverage for a dual-community area from a single existing location, its good integration, the unsuitability of alternative in-zone or other existing sites, and the inability of alternatives to cover resulting coverage gaps without additional infrastructure. Consequently, the coverage advantage achieved off-zone justified the permit over the reviewed alternatives, and the screening process was deemed sufficient even with a second operator intending expansion at the same site.
Legislator-Regeste
AmtlichAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Ausnahmebewilligung für Erweiterung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone Die übergangsrechtliche Praxis des Regierungsrats zu § 48 lit. b OG RR, alle Rekurse gegen vor dem 1. Januar 2006 erlassene Hoheitsakte abschliessend zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden (E. 1.2). Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zur Ausnahmebewilligung für die Erweiterung einer bestehenden zonenfremden Anlage und zur Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne (E. 2). Kein Verstoss gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung, wenn nur eine Mobilfunkbetreiberin Gesuchstellerin ist, aber gemäss Baugesuchsunterlagen eine zweite ihre Antennenanlagen am selben Standort zu erweitern beabsichtigt (E. 3.2). Unter diesen Voraussetzungen genügte die Abklärung alternativer Standorte durch eine der beiden Mobilfunkbetreiberinnen (E. 3.3.2). Die Anlage ist aus mehreren Gründen standortgebunden: Mit lediglich einem - bereits bestehenden - Antennenstandort kann die zweigeteilte Gemeinde vollständig und gleichzeitig von zwei Mobilfunkbetreiberinnen mit UMTS-Technologie versorgt werden; die auf einer bereits bestehenden Baute installierten Antennen ordnen sich gut in die Umgebung ein; die geprüften Antennenstandorte in der Bauzone und die übrigen bestehenden Antennenstandorte erwiesen sich alle als ungeeignet; die bei deren Nutzung anfallenden Versorgungslücken könnten nur mittels zusätzlicher Antennenanlagen in der Gemeinde geschlossen werden. Insofern lässt der ausserhalb der Bauzone erzielbare Abdeckungsvorteil den vorgesehenen Standort gegenüber den geprüften Alternativstandorten viel vorteilhafter erscheinen (E. 3.3.4). Abweisung soweit Eintreten
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision forms the subject matter of the appeal concerning the special permit application for extending a mobile phone antenna outside the building zone.
Cited as a basis for the transitional practice regarding the final decision on administrative acts issued before January 1, 2006.
Cited as a relevant legal basis in the reasoning, although not explicitly in the dispositive orders shown in the full context (usually concerning exceptions or permits).
Cited as a relevant legal basis in the reasoning, although not explicitly in the dispositive orders shown in the full context (usually concerning exceptions or permits).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00239
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00239 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2009 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Ausnahmebewilligung für Erweiterung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone Die übergangsrechtliche Praxis des Regierungsrats zu § 48 lit. b OG RR, alle Rekurse gegen vor dem 1.
Januar 2006 erlassene Hoheitsakte abschliessend zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden (E. 1.2). Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zur Ausnahmebewilligung für die Erweiterung einer bestehenden zonenfremden Anlage und zur Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne (E. 2). Kein Verstoss gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung, wenn nur eine Mobilfunkbetreiberin Gesuchstellerin ist, aber gemäss Baugesuchsunterlagen eine zweite ihre Antennenanlagen am selben Standort zu erweitern beabsichtigt (E. 3.2). Unter diesen Voraussetzungen genügte die Abklärung alternativer Standorte durch eine der beiden Mobilfunkbetreiberinnen (E. 3.3.2).
Die Anlage ist aus mehreren Gründen standortgebunden: Mit lediglich einem - bereits bestehenden - Antennenstandort kann die zweigeteilte Gemeinde vollständig und gleichzeitig von zwei Mobilfunkbetreiberinnen mit UMTS-Technologie versorgt werden; die auf einer bereits bestehenden Baute installierten Antennen ordnen sich gut in die Umgebung ein; die geprüften Antennenstandorte in der Bauzone und die übrigen bestehenden Antennenstandorte erwiesen sich alle als ungeeignet; die bei deren Nutzung anfallenden Versorgungslücken könnten nur mittels zusätzlicher Antennenanlagen in der Gemeinde geschlossen werden.
Insofern lässt der ausserhalb der Bauzone erzielbare Abdeckungsvorteil den vorgesehenen Standort gegenüber den geprüften Alternativstandorten viel vorteilhafter erscheinen (E. 3.3.4). Abweisung soweit Eintreten · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSSCHREIBUNG MOBILFUNKANTENNE STANDORTGEBUNDENHEIT ÜBERGANGSRECHT UMTS VORWIRKUNG · Rechtsnormen: · § 48 lit. b OGRR § 314 PBG § 329 Abs. II lit. b PBG Art. 24 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3